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Nachweise für die Entsorgung von gewerblichen Abfällen

Nicht gefährliche Abfälle

Für alle nicht gefährlichen Abfälle werden seit dem 01. Februar 2007 keine Entsorgungsnachweise mehr benötigt.

 

Dokumente für Deponien:

Die Deponieverordnung sieht vor, dass jedem Deponiebetreiber eine "grundlegende Charakterisierung" des Abfalls rechtzeitig vor der ersten Anlieferung vom Abfallerzeuger vorzulegen ist.

Auskünfte zur "grundlegenden Charakterisierung"  und zu Annahmeerklärungen für nicht gefährliche anorganische Abfälle:

 
EntsorgungAnlageTelefon 
BeseitigungDeponie Brüggen II0 21 62 / 376 - 22 35Alle an dieser Deponie angelieferten Abfälle müssen die Anforderungen des Anhangs 3 Tabelle 2 der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten.
VerwertungDeponie Viersen II0 21 62 / 39 - 12 18Alle an dieser Deponie angelieferten Abfälle müssen die Anforderungen des Anhangs 3 Tabelle 2 der Deponieverordnung für die Deponieklasse I einhalten.

Dokumente für die Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage Krefeld (MKVA)

Abfälle zur Beseitigung aus dem Kreis Viersen können durch den ABV der MKVA direkt zugewiesen werden. Da die Entsorgungsanlage zum Teil auch bei entfallener Entsorgungsnachweispflicht Informationen über die zu beseitigenden oder zu verwertenden Abfälle braucht, wird bei der Anlieferung eine firmenspezifische Bestätigung für die Bereitschaft, die Abfälle anzunehmen, verlangt.

Informationen über notwendige Unterlagen: Telefon: 0 21 51 / 4 95 - 1 04.

 

Gefährliche Abfälle

Gewerbebetriebe benötigen für die Entsorgung ihrer gefährlichen Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung ab einer bestimmten Menge elektronische Entsorgungsnachweise. Die Nachweispflicht bei der Entsorgung beginnt bei einer jährlichen Gesamtmenge von 2 t aller anfallenden gefährlichen Abfälle. Zur Entsorgung von bis zu 20 t pro Jahr pro gefährlicher Abfallart können Sammelnachweise von anbietenden Entsorgungsfirmen genutzt werden. Eigene Entsorgungsnachweise würden dabei entfallen.

Die Entsorgungsnachweise beinhalten eine „verantwortliche Erklärung" des Abfallerzeugers und die „Annahmeerklärung" der Entsorgungsanlage, die vom Betreiber ausgestellt wird.

Seit dem 1. April 2010 gilt das elektronische Abfallnachweisverfahren. Hierbei werden die Entsorgungsnachweise und die Begleitscheine in elektronischer Form geführt und die Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Dazu werden elektronische Signaturkarten, Kartenlesegeräte und eine entsprechende Software benötigt.

Seit Februar 2011 müssen neben den Entsorgern auch Erzeuger und Beförderer das elektronische Abfallnachweisverfahren für Entsorgungsnachweise und Begleitscheine anwenden.

Weitere Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren

 -  beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
in Kurzfassung oder
ausführlicher und speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder
 -  von der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder

siehe Linkliste rechts oben

 

Elektronische Entsorgungsnachweise:

 
AnlageAuskunftAnmerkung
MKVA0 21 51 / 49 51 04Zugelassene Abfallarten siehe Abfallartenkatalog
Deponie Brüggen II0 21 62 / 376 - 22 35

Zugelassene Abfallarten siehe Abfallartenkatalog

Alle an dieser Deponie angelieferten Abfälle müssen die Anforderungen des Anhangs 3 Tabelle 2 der Deponieverordnung für die Deponieklasse II einhalten.

 

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