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Pflegeplanung

Seit der Neufassung des Landespflegegesetzes im Jahr 2003 erfolgt die Pflegeplanung der Kreise und kreisfreien Städte nicht mehr bedarfsbezogen sondern inhaltsbezogen. Gleichzeitig wurde die Verantwortung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Sicherstellung der pflegerischen Angebote und zur Zusammenarbeit, im Sinne der Pflegebedürftigen, gestärkt.

Pflegeplanung ist nun nicht mehr ausschließlich auf pflegerische Versorgungsbereiche zu beschränken, sondern hat auch Maßnahmen beziehungsweise Hilfen zu betrachten, die über die bisherigen Formen der ambulanten, teil- und vollstationären Pflege hinausgehen. Dazu gehört die Einbeziehung von bürgerschaftlichem Einsatz, von komplementären Hilfen (hauswirtschaftliche Hilfen, Beratungsdienste zur Wohnraumanpassung, Hausbetreuungsdienste etc.), von neuen Wohn- und Pflegeformen sowie von zielgruppenbezogenen Angebotsformen.

Im Sinne des Grundsatzes „Ambulant vor Stationär" zielt die Pflegeplanung des Kreises Viersen darauf ab, über die Pflegekonferenz die bisherige Form der Zusammenarbeit mit allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden, Einrichtungen und Diensten weiter zu verbessern und die zur bürgerbezogenen Pflegeplanung erforderliche Beständigkeit für die Zukunft sicherzustellen.

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