Gesundheitszeugnis beantragen
Seit dem 1. Januar 2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis nach § 17 und 18 Bundesseuchengesetz durch die Teilnahme an einer Belehrung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ersetzt.
Nach § 43 Infektionsschutzgesetz benötigt jede Person, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
Diese Bescheinigung erhalten Sie nach einer Belehrung über die zu beachtenden infektionshygienischen Regeln und Maßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln.
Ohne diese Bescheinigung darf eine Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Auch Beschäftigte, die direkt (mit der Hand) oder indirekt (etwa über Arbeitsgeräte) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen eine Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dazu gehören Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden sowie alle anderen Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen, die der Gemeinschaftsverpflegung dienen.
Weitere Informationen hierzu können im Downloadbereich runtergeladen werden.
Downloads:
Die Terminbuchung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist über dieses Formular auch online möglich.
Gebühren
| Produkt | Preis |
|---|---|
| Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz | 25,00 Euro |
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