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Aufenthalt zu Erwerbszwecken

Erwerbstätigkeit ist jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit,

  • die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder
  • für die ein Entgelt vereinbart oder
  • für die ein Entgelt üblich ist.

Eine Arbeitsgenehmigung gibt es nicht mehr. Daher muss jedes Visum und jede Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis erkennen lassen, ob und welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Art und Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich jetzt nur noch aus der Nebenbestimmung (Auflage, Bedingung) zu jedem Aufenthaltstitel.

Für einige Aufenthaltstitel ist gesetzlich festgelegt, dass sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen.

Das ist z.B. der Fall bei Inhaberinnen und Inhabern von

  • Niederlassungserlaubnissen und
  • einigen Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genießen sie Freizügigkeit und sind dadurch vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.

Die Staatsangehörigen der zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien haben noch keinen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Für eine Beschäftigung benötigen sie noch bis zum 31.12.2013 eine EU-Arbeitserlaubnis. Diese stellt weiterhin die Agentur für Arbeit aus (siehe. rechts in der Linkbox).

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Öffnungszeiten

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns (siehe elektronischer Aufenthaltstitel).

 

Postanschrift

Kreis Viersen
Amt für Ordung und Straßenverkehr
- Ausländerangelegenheiten -
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Telefon: +49 (0) 21 62 / 39- 13 61
Telefax: +49 (0) 21 62 / 39- 18 33
E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-viersen.de

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