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Verkehrshindernisse*

Nach § 32 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen. Zur Straße gehören neben der Fahrbahn auch der Rad- und/oder Gehweg sowie evtl. vorhandene Park- und Seitenstreifen. Die öffentlichen Verkehrsflächen dürfen nur genutzt werden, wenn das Straßenverkehrsamt eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Ziffer 8 StVO erteilt hat.

Der Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich, per Fax oder E-Mail beim Straßenverkehrsamt zu stellen.

* Der Kreis Viersen erteilt die Ausnahmegenehmigungen nur für Maßnahmen, die in den kreisangehörigen Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten oder Schwalmtal durchgeführt werden. Die kreisangehörigen Städte haben hierfür eigene Zuständigkeiten.

Ihre Ansprechpartner

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Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rufnummer0 21 62 / 39- 15 52

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Gebühren

Die Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich im wesentlichen nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand und den von dem Hindernis ausgehenden Verkehrsbeeinträchtigungen (z. B. Umfang, Dauer):

ProduktPreis
Ausnahmegenehmigung25,00 € bis 80,00 €

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