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Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Hierbei handelt es sich in der Regel um Entscheidungen, bei denen es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Aussagen zu einzelnen Erteilungsvoraussetzungen können insofern hier nicht gemacht werden. Für die Entscheidung erforderliche Unterlagen hängen von der Situation im Einzelfall ab. Deshalb erfolgt an dieser Stelle nur eine kurze Übersicht über die im Gesetz vorgesehenen Erteilungsgründe:

Aufnahme aus dem Ausland

Zur Wahrung politischer Interessen kann für die Aufnahme aus dem Ausland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden

Auf Anordnung der obersten Landesbehörde kann Ausländerinnen und Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Gruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hierunter fallen auch die sogenannten Kontingentflüchtlinge.

Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

Hierbei handelt es sich um Ausländerinnen und Ausländer, die aus anderen europäischen Staaten auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union übernommen werden.

Aufenthalt aus humanitären Gründen

Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge erhalten zunächst eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Erst dann kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht.

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Kreis Viersen
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- Ausländerangelegenheiten -
Rathausmarkt 3
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Telefon: +49 (0) 21 62 / 39- 13 60
Telefax: +49 (0) 21 62 / 39- 18 33
E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-viersen.de

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