Fahrerlaubnis auf Probe
Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Diese richten sich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Hierbei ist es von großer Bedeutung, ob die Verkehrsauffälligkeiten bereits in der Probezeit begangen wurden.
Danach ist gegen die/den Inhaber/in einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt einzutragen war, die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF) (siehe unten), anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurde. Außerdem wird in diesem Fall die Probezeit um zwei Jahre verlängert.
Wenn nach Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF) innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurde(n), ist die/der Betroffene schriftlich zu verwarnen und ihr/ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Wenn nach Ablauf dieser Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurde(n), muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine neue Fahrerlaubnis darf dann frühestens 3 Monate nach Wirksamwerden der Entziehung erteilt werden.
Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF)
Die Seminarteilnehmer sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen (mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern in 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen) und an einer Fahrprobe (zwischen der ersten und zweiten Sitzung mit einer reinen Fahrzeit von mindestens 30 Minuten je Teilnehmer) veranlasst werden, Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen.
Darüber hinaus soll eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr erreicht werden, damit sich die Betroffnen zukünftig sicher und rücksichtsvoll im Straßenverkehr verhalten.
Handelt es sich bei den Verkehrsauffälligkeiten um Zuwiderhandlungen unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel muss die/der Fahranfänger/in an einem besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen.
Die Aufbauseminare für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF) dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.
Besondere Aufbauseminare für Fahranfänger dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, denen eine amtliche Anerkennung erteilt wurde. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.
Das Entgelt für die Teilnahme an Aufbauseminaren in Fahrschulen und an besonderen Aufbauseminaren bestimmen die Veranstalter in eigener Verantwortung.
Hinweis: Trotz gewisser Parallelen mit dem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Kraftfahrer (ASP) ist eine Mischung der Kurse und Teilnehmer nicht möglich! Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe müssen in jedem Fall das Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF) bzw. das besondere Aufbauseminar für Fahranfänger besuchen!
Probezeit verkürzen durch „Zweite Ausbildungsphase"
Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann jeder, der eine Fahrerlaubnis der Klasse B - den PKW-Führerschein - seit mindestens 6 Monaten besitzt und noch in der Probezeit ist, durch die Teilnahme an einem entsprechenden Fortbildungsseminar seine Probezeit um bis zu ein Jahr verkürzen. Die Fortbildung setzt sich aus einem theoretischen Teil und zwei praktischen Teilen zusammen.
Der theoretische Teil besteht aus Gruppensitzungen. Dort tauschen die Fahranfänger Erfahrungen und Schwierigkeiten im Straßenverkehr aus und sprechen später über das, was sie in den praktischen Kursen gelernt haben. Ziel: Die Fahrer sollen danach Gefahren besser erkennen und vermeiden können.
Im ersten praktischen Teil sind zwei bis drei Teilnehmer zusammen mit einem Fahrlehrer unterwegs. Jeder fährt eine Stunde lang und bekommt ein Feedback von den anderen im Auto. So sollen die Fahranfänger verschiedene Fahrstile vergleichen und üben, schwierige Situationen zu meistern.
Der zweite praktische Teil ist ein Sicherheitstraining auf einem Verkehrsübungsplatz: In vier Stunden üben die Fahranfänger, ihr Auto unter verschiedensten Bedingungen zu beherrschen.
Die Fortbildung findet in Fahrschulen statt. Die Fahrlehrer brauchen dafür eine besondere Erlaubnis und müssen einen Lehrgang absolvieren. Beim Sicherheitstraining dürfen nur speziell ausgebildete Moderatoren auf den Beifahrersitz.
Die Modellversuche sind zunächst bis Ende 2009 befristet. Wissenschaftliche Untersuchungen sollen zeigen, ob sich die freiwillige Fortbildung in der Praxis bewährt.
Rechtliche Grundlagen
- Straßenverkehrsgesetz
- Fahrerlaubnis-Verordnung
- Freiwillige-Fortbildungs-Verordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Zusatzinformationen
Gebühren
| Produkt | Preis |
|---|---|
| Anordnung Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) | 25,60 € |
| Verwarnung | 17,90 € |
| Entziehung der Fahrerlaubnis | 83,30 € |
Öffnungszeiten
| Wochentage | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag bis Freitag | 07:30 bis 11:30 Uhr |
| Montag und Mittwoch | 13:30 bis 17:00 Uhr |
Postanschrift
| Kreis Viersen - Amt für Ordnung und Straßenverkehr - Rathausmarkt 3 41747 Viersen Telefon: +49 (0) 21 62 / 39- 15 53 Telefax: +49 (0) 21 62 / 39- 18 77 E-Mail: strassenverkehrsamt@kreis-viersen.de |
Dienstleistungen:
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt in Deutschland
- Aufenthalt von Unionsbürgern
- Aufenthalt während und nach dem Asylverfahren
- Aufenthalt zu Erwerbszwecken
- Aufenthalt zum Familiennachzug
- Aufenthalt zum Studium, Deutschkurs, Schulbesuch
- Aufenthaltserlaubnis beantragen
- Aufsichtsangelegenheiten
- Ausländerangelegenheiten
- Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung
- Baustelle anmelden
- Befahren gesperrter Wege*
- Berufskraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr
- Bevölkerungs-/Katastrophenschutz
- Brandschutz
- Bundesfreiwilligendienst
- Bußgeld bezahlen
- Bußgeldstelle
- Eignungsprüfung bei Bedenken gegen die Kraftfahreignung
- Einreise ins Bundesgebiet
- Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Erneuerung der Siegel / Stempelplaketten auf Kennzeichenschildern
- Fahrerkarte beantragen
- Fahrerlaubnis auf Probe
- Fahrlehrer
- Fahrschulerlaubnis
- Fahrtenbuchauflagen
- Fahrzeugzulassung
- Feinstaubplakette beantragen
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- Führerschein ausländischen Führerschein umschreiben
- Führerschein beantragen
- Führerschein ersetzen
- Führerschein erweitern
- Führerschein EU beantragen
- Führerschein Fahrgastbeförderung beantragen
- Führerschein International beantragen
- Führerschein Karteikartenabschrift beantragen
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- Führerschein wiederbekommen
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- Halterauskunft einholen
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- Import eines Neufahrzeuges aus dem Ausland
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- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
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- Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis
- Verlust der Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges mit Versicherungskennzeichen
- Verlust / Diebstahl von Kennzeichenschildern (Umkennzeichnung)
- Verpflichtungserklärung abgeben
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- Weitere Ordnungsangelegenheiten
- Zulassungsbescheinigung Teil I ändern
- Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzen
- Zulassungsbescheinigung Teil II ändern
- Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
- Zulassungsbescheinigung Teil II Rückläufer Status abfragen
