Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Seit dem 1. September 2011 wird der Aufenthaltstitel im Scheck- bzw. Kreditkartenformat ausgestellt (eAT). Der eAT wird durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Das Ziel ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhabern und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.
Die nachstehenden Informationen erläutern die wesentlichen Verfahrensänderungen seit dem 01.09.2011.
Was ist der elektronische Aufenthaltstitel?
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird zum Nachweis eines bestehenden Aufenthaltsrechts als eigenständiges Dokument in Form einer Scheck-/Kreditkarte ausgestellt. Diese Karte enthält neben den sichtbaren bzw. lesbaren personenbezogenen Informationen wie z.B. Lichtbild, Name, Vorname, Adresse etc. auch einen Chip, der neben den hierauf gespeicherten biometrischen Daten wie Fingerabdrücke und biometrischem Lichtbild auch die Voraussetzungen für Zusatzfunktionen wie den elektronischen Identitätsnachweis (eID) und die qualifizierte elektronische Signatur (QES) enthält.
Welche Unterschiede bestehen zum bisherigen Aufenthaltstitel?
Der Aufenthaltstitel wird nicht mehr als Etikette in den Pass geklebt, sondern als eigenständiges Dokument im Scheck-/Kreditkarteformat ausgestellt.
Welche biometrischen Daten werden auf dem eAT gespeichert?
Alle Drittstaatangehörigen (d.h. Nicht-EU-Bürger) ab dem 6. Lebensjahr müssen biometrische Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) zur Ausstellung eines eAT abgeben. Die Fingerabdrücke werden über entsprechende Scan-Geräte abgenommen. Deshalb ist Ihre persönliche Vorsprache und die Ihrer Kinder bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Wer erhält den eAT?
Jeder Drittstaatangehörige - auch Säuglinge und Kinder -, wenn ein Anspruch auf einen der nachstehenden Aufenthaltstitel besteht:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
- Aufenthalts-, Daueraufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
- Blaue Karte EU (frühestens ab 19.06.2011)
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
Muss ich meinen gültigen Aufenthaltstitel gegen einen eAT umtauschen?
Ihr bisheriger Aufenthaltstitel behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit. Erst bei Beantragung der Verlängerung wird Ihnen ein eAT ausgestellt.
Wo kann ich die Ausstellung eines eAT beantragen?
Den eAT können Sie weiterhin beim Bürgerservice der für Sie zuständigen Gemeinde beantragen. Der Antrag wird dann an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Achten Sie bitte darauf, dass der Antrag vollständig ist und alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Nur so kann eine zügige Bearbeitung zugesagt werden. Nach Prüfung wird die Ausländerbehörde Sie dann anschreiben und Ihnen einen Termin für eine persönliche Vorsprache mitteilen. Dies ist zur Aufnahme der biometrischen Daten und zur Bestellung des eAT bei der Bundesdruckerei erforderlich. Die Angabe einer e-Mailadresse und/oder Telefonnummer ist nützlich, die Terminbenachrichtigung würde dann per E-Mail oder telefonisch erfolgen.
Wann muss ich einen eAT beantragen?
Auf dem in Ihrem Pass eingeklebten Aufenthaltstitel ist ein Gültigkeitszeitraum vermerkt. Sie sollten ca. 2 Monate vor Ablauf dieses Zeitraums bei einen eAT beantragen. Außerdem muss ein eAT beantragt werden, wenn Ihnen ein neuer Nationalpass ausgestellt wird. Das gilt insbesondere für Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels.
Wie lange muss ich nach der Antragstellung auf meinen eAT warten?
Ausschließlich die Bundesdruckerei in Berlin ist zur Produktion des eAT befugt. Nach Aufnahme Ihrer Personendaten und der biometrischen Daten bei der Ausländerbehörde werden diese Daten an die Bundesdruckerei weitergeleitet. Die Produktion und der Versand an die Ausländerbehörde dauert ca. 4 Wochen. Sobald die Bundesdruckerei Ihren eAT übersandt hat, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können dann einen Abholtermin vereinbaren.
Ihren eAT können Sie gegen Vorlage einer Vollmacht auch abholen lassen. Eine Mustervollmacht ist als Download hinterlegt.
Welche zusätzlichen Möglichkeiten bietet der eAT?
Neu ist die Online-Ausweisfunktion. Dieser Identitätsnachweis ermöglicht es, sich im Internet oder zum Beispiel auch an Verkaufsautomaten sicher und eindeutig auszuweisen – im Sinne von „Das bin ich“. Wenn Sie sich also für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion entscheiden, können Sie Ihre Identität in der elektronischen Kommunikation mit dem eAT nachweisen.
Der eAT ist auch für die qualifizierte elektronische Signatur (QES), auch Unterschriftsfunktion genannt, vorbereitet. Damit können zum Beispiel digital vorliegende Verträge rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Dabei wird die eigenhändige Unterschrift durch ein sogenanntes Signaturzertifikat ersetzt.
Was kostet der eAT?
Der eAT ist deutlich teurer als Ihr bisheriger Aufenthaltstitel. Sie müssen mit Mehrkosten bis zu 50,00 € pro eAT rechnen. Gebührenbefreit sind nur noch die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG. Auch Familienmitglieder deutscher Staatsangehöriger müssen Gebühren bezahlen. Die Gebühren sind schon bei Antragstellung und nicht wie bisher bei Aushändigung zu entrichten. Über die genauen Gebühren unterrichtet Sie Ihr Sachbearbeiter.
Wo erhalte ich weitergehende Informationen?
Weitere Informationen können Sie über die Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge www.bamf.de abrufen. Dort finden Sie neben den unten angebotenen Downloads die Infobroschüre "Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel" auch in weiteren Sprachen als Download.
Öffnungszeiten/Terminvergabe
Vorsprachen bei der Ausländerbehörde sind seit der Einführung des eAT nur noch nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Die Umstellung auf ein Terminvergabesystem hat sich bewährt, (lange) Wartezeiten sind entfallen. Wir sind nun auch besser in der Lage, auf Ihre Terminwünsche einzugehen.
Ihren zuständigen Sachbearbeiter (Zuständigkeit nach Buchstaben) finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.
| Buchstaben | Sachbearbeiter | Telefon: 02162 39- |
| A-AS | Birgitt Dürrmann | 1347 |
| AT-DA | Ulrich van Dyck | 1358 |
| DB-EN | Irene Giel | 1335 |
| EO-HO | Jutta Bierewitz | 1767 |
| HP-LJ | Michél Pricken | 1349 |
| LK-PN | Markus Burkert | 1352 |
| PO-SO | Daniela Hillesheim | 1582 |
| SP-WE | Tina Seekatz | 1362 |
| WF-Z | Vivien Packheiser | 1348 |
Downloads:
- Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel (deutsch)
- Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel (englisch)
- Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel (französisch)
- Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel (türkisch)
- Vollmacht zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels
