Tempo 100 km/h für Anhänger
Bei bereits im Verkehr befindlichen Anhängern ist die Vorführung bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erforderlich. Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfingenieur erstellt, falls der Anhänger die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt, auf einem Formblatt einen Vorschlag zur Änderung der Fahrzeugpapiere. Die Zulassungsbehörde übernimmt die Änderung in den Fahrzeugschein.
Die gesiegelte 100 km/h Plakette wird bei der Zulassungsstelle ausgegeben und muss nur noch am Anhänger angebracht werden.
Eine Vorführung des Anhängers bei der Zulassungsbehörde ist nicht erforderlich. Die Verantwortung, ob die Vorgaben - insbesondere die Masseverhältnisse - des § 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO eingehalten werden, trägt der Halter des Fahrzeuges bzw. Fahrzeugführer.
Zur Änderung der Fahrzeugpapiere werden benötigt:
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) des Anhängers
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Personalausweis der Halterin oder des Halters
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person bei Erledigung durch Dritte
- Bestätigung des amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, Dekra, KÜS, ...)
- Hauptuntersuchungsbericht (HU), soweit erforderlich
Hauptuntersuchung (HU)
Die Plakette für die Hauptuntersuchung befindet sich auf dem hinteren Kennzeichen. Die Plakette ist jährlich farbig wechselnd gehalten und gibt das Jahr und den Monat für die nächste Abgasuntersuchung wieder. Im abgebildeten Muster wäre dies der Dezember des Jahres 1997.
Die Hauptuntersuchung wird von technischen Prüfstellen (z.B. TÜV, DEKRA, amtlich anerkannten Sachverständigen) durchgeführt. Die Prüfungsintervalle richten sich u.a. nach der Fahrzeugart und dem Verwendungszweck.
Neufahrzeuge haben bis zum Termin der ersten Hauptuntersuchung keinen Prüfbericht.
Als Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Untersuchung erhalten Sie
- die sogenannte "HU-Plakette", verklebt auf Ihrem Kennzeichen
- einen Prüfbericht
Der Prüfbericht ist gut aufzubewahren. Sobald sich die Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug befasst, ist dieser mit vorzulegen.
Hinweis:
Der Prüfbericht ist im Fahrzeug mitzuführen und bei Verkehrskontrollen den Überwachungsorganen auf Verlangen auszuhändigen bzw. vorzulegen.
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