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Führerschein Status abfragen
Antragsverfahren
Der Antrag auf Ersterteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis ist über die für Ihren Wohnsitz zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung zu stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie entweder vor Ort oder bei der von Ihnen gewählten Fahrschule. Die Antragstellung ist frühestens 5 Monate vor Vollendung des Mindestalters zulässig. Für den Antrag müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 4 Wochen rechnen, in denen die vorgeschriebenen Ermittlungen durchgeführt werden.
| Klasse | Mindestalter |
|---|---|
| Klasse A1, M, L, S und T | 16 Jahre |
| Klasse A (mit Leistungsbegrenzung), B, BE, C1, C1E, C und CE | 18 Jahre (Modellversuch begleitendes Fahren ab 17 siehe unten) |
| Klasse D1, D1E, D und DE | 21 Jahre |
| Klasse A ohne Leistungsbegrenzung | 25 Jahre |
| Bei Erteilung während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung zum "Berufskraftfahrer" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb" gelten abweichende Mindestalter: | |
| Klasse B | 17 Jahre *) |
| Klasse D1, D1E, D, und DE | 18 Jahre *) |
*) In diesen Fällen darf von der Fahrerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden
| |
Nähere Auskünfte zu den einzelnen Fahrerlaubnisklassen erteilen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Führerscheinstelle.
Hinweis: Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der/die Antragsteller/in geeignet ist. Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die zu Bedenken Anlass geben, hat sie die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Hierzu gehören insbesondere Fahreignungsbegutachtungen auf Kosten des/der Betroffenen.
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
- Klassen A, A1, B, BE, M, L, S und T gelten unbefristet
- Klassen C1 und C1E bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für fünf Jahre
- Klassen C, CE, D1, D1E, D, und DE für fünf Jahre
Begleitetes Fahren ab 17 - Der Modellversuch in NRW
Das Risiko junger Fahranfänger: Mangelnde Erfahrung ist das Kernproblem von jungen Fahranfängern. Deshalb ist das Unfallrisiko für diese jungen Menschen wesentlich höher. An mehr als 1/5 aller Unfälle mit Personenschäden waren 18- bis 24-jährige als Fahrzeugführer beteiligt. Um die Sicherheit der jungen Fahrerinnen und Fahrer zu erhöhen, haben sie nun die Möglichkeit, mehr Erfahrungen zu sammeln.
Die Einführung des "Begleiteten Fahrens ab 17" soll einen Beitrag zur Senkung des hohen Unfallrisikos leisten und zwar insbesondere auf Grund des "mäßigenden Einflusses" durch die Begleitperson.
Seit dem 1. Oktober 2005 dürfen die Fahrschulen deshalb auch bereits junge Fahranfänger unter 18 Jahren ausbilden. Nach dem Erwerb einer Prüfbescheinigung müssen sie dann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs von einem erfahrenen Autofahrer begleitet werden. Mit der Prüfungsbescheinigung darf nur in Deutschland gefahren werden.
Die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein, seit fünf Jahren einen Führerschein besitzen und dürfen nicht mehr als drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister haben. Mit 18 Jahren erhalten die Fahranfänger dann den regulären Führerschein.
Nähere Informationen können Sie auch dem Infoblatt des Verkehrsministeriums NRW entnehmen.
Notwendige Unterlagen
Die zur Antragstellung benötigten Unterlagen richten sich nach der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse und zwar sind erforderlich
für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, S und T:
- Personalausweis oder Reisepass
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Sehtestbescheinigung (ein Sehtest kann auch bei einem Optiker durchgeführt werden) oder ein augenärztliches Gutachten
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort (entfällt bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis)
- Bisheriger Führerschein (nur bei Erweiterung)
- Bei der Teilnahme am Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17" sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Erklärung des Antragstellers und der gesetzlichen Vertreter
- Erklärung von jeder Begleitperson
- Kopie des Führerscheins jeder Begleitperson (Vorder- und Rückseite)
für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE:
- Personalausweis oder Reisepass
- ein Lichtbild das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung
- Ärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung
- Leistungspsychologisches Gutachten bei Ersterteilung und ab 50 Jahre bei Verlängerung der Klassen D1, D1E, D und DE
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
- Bisheriger Führerschein (nur bei Erweiterung)
- nur für die Klassen D1, D1E, D und DE außerdem ein Führungszeugnis (Belegart O; dieses ist beim zuständigen Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) des Wohnortes zu beantragen)
- ggfs. Nachweise über die für Berufskraftfahrer erforderliche Grundqualifikation bzw. Weiterbildung
Rechtliche Grundlagen
- EU-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Richtlinie
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
- Straßenverkehrsgesetz
- Fahrerlaubnis-Verordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Zusatzinformationen
Downloads:
Gebühren
| Produkt | Preis |
|---|---|
| Erst- und Erweiterungsantrag (mit Probezeit) | 43,30 € |
| Erst- oder Erweiterungsantrag (ohne Probezeit) | 42,60 € |
| Erweiterungsantrag und Umtausch | 57,90 € |
| Ausstellung einer vorläufigen Fahrberechtigung, z. B. weil der Kartenführerschein noch nicht vorliegt | 7,70 € |
| Eintrag Grundqualifikation / Weiterbildung (Schlüsselzahl 95) | 28,60 € |
| bei Teilnahme am Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17" zusätzlich für die vorläufige Fahrberechtigung | 7,70 € |
| und je Begleitperson | 13,30 € |
Öffnungszeiten
| Wochentage | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag bis Freitag | 07:30 bis 11:30 Uhr |
| Montag und Mittwoch | 13:30 bis 17:00 Uhr |
Postanschrift
| Kreis Viersen - Amt für Ordnung und Straßenverkehr - Rathausmarkt 3 41747 Viersen Telefax: +49 (0) 21 62 / 39- 18 77 E-Mail: strassenverkehrsamt@kreis-viersen.de |
Dienstleistungen:
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt in Deutschland
- Aufenthalt von Unionsbürgern
- Aufenthalt während und nach dem Asylverfahren
- Aufenthalt zu Erwerbszwecken
- Aufenthalt zum Familiennachzug
- Aufenthalt zum Studium, Deutschkurs, Schulbesuch
- Aufenthaltserlaubnis beantragen
- Aufsichtsangelegenheiten
- Ausländerangelegenheiten
- Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung
- Baustelle anmelden
- Befahren gesperrter Wege*
- Berufskraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr
- Bevölkerungs-/Katastrophenschutz
- Brandschutz
- Bundesfreiwilligendienst
- Bußgeld bezahlen
- Bußgeldstelle
- Eignungsprüfung bei Bedenken gegen die Kraftfahreignung
- Einreise ins Bundesgebiet
- Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Erneuerung der Siegel / Stempelplaketten auf Kennzeichenschildern
- Fahrerkarte beantragen
- Fahrerlaubnis auf Probe
- Fahrlehrer
- Fahrschulerlaubnis
- Fahrtenbuchauflagen
- Fahrzeugzulassung
- Feinstaubplakette beantragen
- Führerschein ab 17 beantragen
- Führerschein ausländischen Führerschein umschreiben
- Führerschein beantragen
- Führerschein ersetzen
- Führerschein erweitern
- Führerschein EU beantragen
- Führerschein Fahrgastbeförderung beantragen
- Führerschein International beantragen
- Führerschein Karteikartenabschrift beantragen
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- Führerschein wiederbekommen
- Führerscheine / Fahrschulen
- Gefahrguttransporte
- Gewerbeüberwachung
- Gewerbliche Personenbeförderung
- Gewerblicher Güterverkehr
- Gurtanlegepflicht/Helmtragepflicht*
- Halterauskunft einholen
- Historisches Kennzeichen (sogenanntes Oldtimer-Kennzeichen)
- Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland
- Import eines Neufahrzeuges aus dem Ausland
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- Verpflichtungserklärung abgeben
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- Weitere Ordnungsangelegenheiten
- Zulassungsbescheinigung Teil I ändern
- Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzen
- Zulassungsbescheinigung Teil II ändern
- Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
- Zulassungsbescheinigung Teil II Rückläufer Status abfragen
