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Berufskraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr
Mit der europäischen „Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vom 15. Juni 2003 wurde beschlossen, dass Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich im Güterkraft- oder Personenverkehr tätig sind, zukünftig eine besondere Qualifizierung nachweisen müssen, um in diesen Bereichen tätig sein zu dürfen.
Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)" vom 14. August 2006 sowie durch die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)" vom 22. August 2006.
1. Allgemeine Grundlagen
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich tätig sind, müssen
- im Personenverkehr ab 10. September 2008 und
- im Güterverkehr ab 10. September 2009
eine Grundqualifikation (siehe Punkt 2) und später alle 5 Jahre eine Weiterbildung (siehe Punkt 3) nachweisen - unabhängig davon, ob sie die Tätigkeit als Arbeitnehmer/in oder als Selbständige/r ausüben.
Im Güterkraftverkehr betrifft dies die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE. Im Personenverkehr sind es die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Ausgenommen von den Regelungen sind Fahrten,
- die nicht zu Zwecken der gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung durchgeführt werden,
- zu privaten Zwecken (z. B. eigener Umzug),
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Ausübung des Berufs verwendet werden (z. B. Monteure),
- zwecks Wartung und Reparatur oder zur technischen Entwicklung und
- Fahrzeuge mit einem zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
2. Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird durch Besitzstand (siehe Punkt 2.1) oder durch Prüfung (siehe Punkt 2.2) erworben und durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 mit dem Datum des Fristablaufs („95.TT.MM.JJJJ") in Spalte 12 zu der jeweiligen Klasse auf dem EU-Karten-Führerschein nachgewiesen. Hierfür ist jeweils ein neuer Führerschein herzustellen.
Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch „alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.
Achtung: Wer durch Besitzstand (siehe Punkt 2.1) als grundqualifiziert gilt, erhält erst bei Vorlage einer Bescheinigung über die Weiterbildung die Schlüsselzahl 95 in den neuen Führerschein!
2.1 Besitzstand
Keine Grundqualifikation benötigen Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen
- D1, D1E, D oder DE besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist,
- C1, C1E, C oder CE besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.
Diese Personen gelten nach § 3 BKFQG in ihrer Fahrerlaubnisklasse als grundqualifiziert.
2.2 Erwerb durch Ausbildung und/oder Prüfung
Die Qualifikation kann in Form einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation erworben werden.
2.2.1 Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird erworben durch
- die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen (240 Minuten) und praktischen (210 Minuten) Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (ohne verpflichtenden Vorbereitungskurs) oder
- den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrerin / Berufkraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Eine Fahrerlaubnis muss für die Grundqualifikation bereits vorliegen.
2.2.2 Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (siehe Punkt 4) und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung (90 Minuten) bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (siehe Linkbox rechts).
Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend.
Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
3. Weiterbildung
Innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb der Grundqualifikation/beschleunigten Grundqualifikation müssen die Fahrerinnen und Fahrer, die im gewerblichen Güter- und/oder Personenverkehr tätig sind, ihre Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme auffrischen. Eine gültige Weiterbildung wird - ebenfalls wie die Grundqualifikation - durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 mit dem Datum des Fristablaufs („95.TT.MM.JJJJ") in Spalte 12 zu der jeweiligen Klasse auf dem EU-Karten-Führerschein nachgewiesen. Hierfür ist jeweils ein neuer Führerschein herzustellen.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils 5 Jahren zu wiederholen.
Die Lehrgangsteilnahme ist verpflichtend, eine Prüfung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Weiterbildung beträgt mindestens 35 Ausbildungsstunden á 60 Minuten und wird von anerkannten Ausbildungsstätten (siehe Punkt 4) durchgeführt.
Die Fortbildung kann in den Güterkraftverkehrsklassen oder in den Busverkehrsklassen oder gleichzeitig für beide Bereiche durchgeführt werden. Ist eine Fahrerin/ein Fahrer in beiden Gewerben tätig, muss sie/er sich nur einmal in diesem Zeitraum weiterbilden.
Sogenannte „Besitzständler", d. h. Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung (siehe Punkt 2.1) als grundqualifiziert gelten, müssen ebenfalls alle 5 Jahre eine Fortbildung nachweisen. Die erste Weiterbildungspflicht für diesen Personenkreis gilt grundsätzlich
- zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013 (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE)
- zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE).
Übergangsfristen und Besonderheiten:
Um Betroffenen eine Angleichung der Termine für die Weiterbildung mit denen der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, wurden folgende Ausnahmeregelungen getroffen:
- Nach Erwerb der Grundqualifikation (siehe Punkt 2.2.1.) oder der beschleunigten Grundqualifikation (siehe Punkt 2.2.2.) darf eine (erste) Weiterbildung - abweichend von der 5-Jahresfrist - auch schon zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, wenn die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als 3 Jahre und nicht länger als 7 Jahre ist.
- „Besitzständler" (siehe Punkt 2.1) dürfen eine (erste) Weiterbildung - abweichend von der 5-Jahresfrist - auch schon zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abschließen, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, wenn
- die Befristung der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE zwischen dem 10.09.2013 und dem 09.09.2015 bzw.
- die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE zwischen dem 10.09.2014 und dem 09.09.2016 abläuft.
Wichtiger Hinweis: Die Betroffenen sollten bei der Verlängerung ihrer Fahrerlaubnisklassen darauf achten, dass zeitgleich die Eintragung der Schlüsselnummer 95 erfolgt; dies gilt insbesondere, wenn die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE zwischenzeitlich abgelaufen ist.
Die Schlüsselnummer 95.TT.MM.JJJJ sollte dann - sofern möglich - die gleiche Befristung erhalten, wie die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE bzw. D1, D1E, D und DE.
4. Anerkannte Ausbildungsstätten
Als bereits durch das Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung gelten:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
- Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin/zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen.
Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Absatz 2 BKrFQG).
Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung von Berufskraftfahrern im Kreis Viersen:
(Hinweis: Die nachfolgende Übersicht ist nicht abschließend; aufgenommen wurden - in unsortierter Reihenfolge und ohne jegliche Wertung - nur die Ausbildungsstätten, die sich mit der Veröffentlichung an dieser Stelle einverstanden erklärt haben/Stand: April 2010)
| Name | Adresse | Telefon |
|---|---|---|
| Fahrschule Hermann-Josef Hufschmidt | Kölner Straße 53 41334 Nettetal | 0 21 57 / 467- 0 |
Fahrschule am Bärenbrunnen, Inhaber: Tobias Klemm | Ellenstraße 25 47906 Kempen | 0 21 52 / 526- 03 |
| Fahrschule Hans-Heinrich Marquardt | Roermonder Str. 124a 41379 Brüggen | 0 21 63 / 58 5 30 oder 01 78 / 63 5 85 30 |
Fahrschule H. J. Nießen UG (haftungsbeschränkt) | Virmondstraße 13 47877 Willich | 0 21 56 / 604- 91 01 77 / 269- 40 70 |
| Fahrschule Dietmar Rettig | Umstraße 19 47929 Grefrath | 0 21 58 / 800- 679 01 72 / 263- 75 31 |
Stephan´s Fahrschule, Inhaber: Stephan Heigenfeld | Königsheide 32 47877 Willich | 0 21 54 / 804- 20 01 74 / 657- 35 87 |
| Fahrschule Ewald Ströthoff | Bodelschwinghstraße 149 41751 Viersen | 0 21 62 / 509- 44 01 72 / 245- 52 70 |
| Fahrschule Horst Wintgen GmbH | Hühnerkamp 3 41366 Schwalmtal | 0 21 63 / 303- 87 01 72 / 210- 86 56 |
Notwendige Unterlagen für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- bisheriger Führerschein
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Nachweis über
- die Grundqualifikation (z. B. Prüfungszeugnis der IHK oder Abschlusszeugnis über die Berufsausbildung als Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb) oder
- die beschleunigte Grundqualifikation (Prüfungszeugnis der IHK) oder
- eine Weiterbildungsmaßnahme
Rechtliche Grundlagen
- EU-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Richtlinie
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
- Straßenverkehrsgesetz
- Fahrerlaubnis-Verordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Gebühren
| Produkt | Preis |
|---|---|
| Eintrag der Schlüsselzahl, fällig bei Antragstellung in der Führerscheinstelle | 28,60 € |
| Darüber hinaus fallen in jedem Fall weitere Gebühren nach Aufwand an (z. B. für die Ausstellung eines neuen Führerscheins oder für die zeitgleiche Verlängerung der Gültigkeit der Klasse(n) C/CE/D/DE) | |
Dienstleistungen:
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt in Deutschland
- Aufenthalt von Unionsbürgern
- Aufenthalt während und nach dem Asylverfahren
- Aufenthalt zu Erwerbszwecken
- Aufenthalt zum Familiennachzug
- Aufenthalt zum Studium, Deutschkurs, Schulbesuch
- Aufenthaltserlaubnis beantragen
- Aufsichtsangelegenheiten
- Ausländerangelegenheiten
- Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung
- Baustelle anmelden
- Befahren gesperrter Wege*
- Berufskraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr
- Bevölkerungs-/Katastrophenschutz
- Brandschutz
- Bundesfreiwilligendienst
- Bußgeld bezahlen
- Bußgeldstelle
- Eignungsprüfung bei Bedenken gegen die Kraftfahreignung
- Einreise ins Bundesgebiet
- Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Erneuerung der Siegel / Stempelplaketten auf Kennzeichenschildern
- Fahrerkarte beantragen
- Fahrerlaubnis auf Probe
- Fahrlehrer
- Fahrschulerlaubnis
- Fahrtenbuchauflagen
- Fahrzeugzulassung
- Feinstaubplakette beantragen
- Führerschein ab 17 beantragen
- Führerschein ausländischen Führerschein umschreiben
- Führerschein beantragen
- Führerschein ersetzen
- Führerschein erweitern
- Führerschein EU beantragen
- Führerschein Fahrgastbeförderung beantragen
- Führerschein International beantragen
- Führerschein Karteikartenabschrift beantragen
- Führerschein Status abfragen
- Führerschein wiederbekommen
- Führerscheine / Fahrschulen
- Gefahrguttransporte
- Gewerbeüberwachung
- Gewerbliche Personenbeförderung
- Gewerblicher Güterverkehr
- Gurtanlegepflicht/Helmtragepflicht*
- Halterauskunft einholen
- Historisches Kennzeichen (sogenanntes Oldtimer-Kennzeichen)
- Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland
- Import eines Neufahrzeuges aus dem Ausland
- Integration
- Kraftfahrzeug abmelden
- Kraftfahrzeug anmelden
- Kraftfahrzeug ummelden
- Kraftfahrzeugkennzeichen Ausfuhrkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen Kurzzeit beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen reservieren
- Krankentransport abrechnen
- Mehrfachtäter-Punktsystem
- Mofa
- Namensänderung beantragen
- Namensänderung (z. B. durch Heirat) etc.
- Ortskenntnisprüfung
- Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen
- Parkerleichterungen für Handwerker
- Rettungsdienst im Kreis Viersen
- Rote Händlerkennzeichen
- Rote Oldtimerkennzeichen
- Saisonkennzeichen
- Schornsteinfegerangelegenheiten
- Schwertransporte*
- Sonntagsfahrverbot/Ferienreiseverordnung
- Sprengstoffrechtliche Erlaubnisse nach §27 SprengG im nichtgewerblichen Bereich
- Staatsangehörigkeit beantragen
- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
- Tempo 100 km/h für Anhänger
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr
- Überwachung der Handwerksordnung / Bekämpfung der Schwarzarbeit
- Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis
- Unfallkommission
- Veranstaltungserlaubnisse nach der Straßenverkehrsordnung
- Verkehrshindernisse*
- Verkehrspsychologische Beratung
- Verkehrsschau
- Verkehrssicherung
- Verkehrszeichen
- Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis
- Verlust der Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges mit Versicherungskennzeichen
- Verlust / Diebstahl von Kennzeichenschildern (Umkennzeichnung)
- Verpflichtungserklärung abgeben
- Visum beantragen
- Weitere Ordnungsangelegenheiten
- Zulassungsbescheinigung Teil I ändern
- Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzen
- Zulassungsbescheinigung Teil II ändern
- Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
- Zulassungsbescheinigung Teil II Rückläufer Status abfragen
