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Berufskraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr

Mit der europäischen „Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vom 15. Juni 2003 wurde beschlossen, dass Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich im Güterkraft- oder Personenverkehr tätig sind, zukünftig eine besondere Qualifizierung nachweisen müssen, um in diesen Bereichen tätig sein zu dürfen.

Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)" vom 14. August 2006 sowie durch die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)" vom 22. August 2006.

1. Allgemeine Grundlagen

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich tätig sind, müssen

  • im Personenverkehr ab 10. September 2008 und
  • im Güterverkehr ab 10. September 2009

eine Grundqualifikation (siehe Punkt 2) und später alle 5 Jahre eine Weiterbildung (siehe Punkt 3) nachweisen - unabhängig davon, ob sie die Tätigkeit als Arbeitnehmer/in oder als Selbständige/r ausüben.

Im Güterkraftverkehr betrifft dies die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE. Im Personenverkehr sind es die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.

Ausgenommen von den Regelungen sind Fahrten,

  • die nicht zu Zwecken der gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung durchgeführt werden,
  • zu privaten Zwecken (z. B. eigener Umzug),
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Ausübung des Berufs verwendet werden (z. B. Monteure),
  • zwecks Wartung und Reparatur oder zur technischen Entwicklung und
  • Fahrzeuge mit einem zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.

2. Grundqualifikation

Die Grundqualifikation wird durch Besitzstand (siehe Punkt 2.1) oder durch Prüfung (siehe Punkt 2.2) erworben und durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 mit dem Datum des Fristablaufs („95.TT.MM.JJJJ") in Spalte 12 zu der jeweiligen Klasse auf dem EU-Karten-Führerschein nachgewiesen. Hierfür ist jeweils ein neuer Führerschein herzustellen.

Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch „alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.

Achtung: Wer durch Besitzstand (siehe Punkt 2.1) als grundqualifiziert gilt, erhält erst bei Vorlage einer Bescheinigung über die Weiterbildung die Schlüsselzahl 95 in den neuen Führerschein!

2.1 Besitzstand

Keine Grundqualifikation benötigen Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen

  • D1, D1E, D oder DE besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist,
  • C1, C1E, C oder CE besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

Diese Personen gelten nach § 3 BKFQG in ihrer Fahrerlaubnisklasse als grundqualifiziert.

2.2 Erwerb durch Ausbildung und/oder Prüfung

Die Qualifikation kann in Form einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation erworben werden.

2.2.1 Grundqualifikation

Die Grundqualifikation wird erworben durch

  • die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen (240 Minuten) und praktischen (210 Minuten) Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (ohne verpflichtenden Vorbereitungskurs) oder
  • den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrerin / Berufkraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Eine Fahrerlaubnis muss für die Grundqualifikation bereits vorliegen.

2.2.2 Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (siehe Punkt 4) und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung (90 Minuten) bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (siehe Linkbox rechts).

Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend.

Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

3. Weiterbildung

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb der Grundqualifikation/beschleunigten Grundqualifikation müssen die Fahrerinnen und Fahrer, die im gewerblichen Güter- und/oder Personenverkehr tätig sind, ihre Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme auffrischen. Eine gültige Weiterbildung wird - ebenfalls wie die Grundqualifikation - durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 mit dem Datum des Fristablaufs („95.TT.MM.JJJJ") in Spalte 12 zu der jeweiligen Klasse auf dem EU-Karten-Führerschein nachgewiesen. Hierfür ist jeweils ein neuer Führerschein herzustellen.

Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils 5 Jahren zu wiederholen.

Die Lehrgangsteilnahme ist verpflichtend, eine Prüfung ist damit jedoch nicht verbunden.

Die Weiterbildung beträgt mindestens 35 Ausbildungsstunden á 60 Minuten und wird von anerkannten Ausbildungsstätten (siehe Punkt 4) durchgeführt.

Die Fortbildung kann in den Güterkraftverkehrsklassen oder in den Busverkehrsklassen oder gleichzeitig für beide Bereiche durchgeführt werden. Ist eine Fahrerin/ein Fahrer in beiden Gewerben tätig, muss sie/er sich nur einmal in diesem Zeitraum weiterbilden.

Sogenannte „Besitzständler", d. h. Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung (siehe Punkt 2.1) als grundqualifiziert gelten, müssen ebenfalls alle 5 Jahre eine Fortbildung nachweisen. Die erste Weiterbildungspflicht für diesen Personenkreis gilt grundsätzlich

  • zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013 (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE)
  • zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE).

Übergangsfristen und Besonderheiten:

Um Betroffenen eine Angleichung der Termine für die Weiterbildung mit denen der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, wurden folgende Ausnahmeregelungen getroffen:

  • Nach Erwerb der Grundqualifikation (siehe Punkt 2.2.1.) oder der beschleunigten Grundqualifikation (siehe Punkt 2.2.2.) darf eine (erste) Weiterbildung - abweichend von der 5-Jahresfrist - auch schon zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, wenn die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als 3 Jahre und nicht länger als 7 Jahre ist.
  • „Besitzständler" (siehe Punkt 2.1) dürfen eine (erste) Weiterbildung - abweichend von der 5-Jahresfrist - auch schon zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abschließen, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, wenn
    • die Befristung der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE zwischen dem 10.09.2013 und dem 09.09.2015 bzw.
    • die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE zwischen dem 10.09.2014 und dem 09.09.2016 abläuft.

Wichtiger Hinweis: Die Betroffenen sollten bei der Verlängerung ihrer Fahrerlaubnisklassen darauf achten, dass zeitgleich die Eintragung der Schlüsselnummer 95 erfolgt; dies gilt insbesondere, wenn die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE zwischenzeitlich abgelaufen ist.

Die Schlüsselnummer 95.TT.MM.JJJJ sollte dann - sofern möglich - die gleiche Befristung erhalten, wie die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE bzw. D1, D1E, D und DE.

4. Anerkannte Ausbildungsstätten

Als bereits durch das Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung gelten:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin/zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen.

Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Absatz 2 BKrFQG).

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung von Berufskraftfahrern im Kreis Viersen:

(Hinweis: Die nachfolgende Übersicht ist nicht abschließend; aufgenommen wurden - in unsortierter Reihenfolge und ohne jegliche Wertung - nur die Ausbildungsstätten, die sich mit der Veröffentlichung an dieser Stelle einverstanden erklärt haben/Stand: April 2010)

 

 
NameAdresseTelefon
Fahrschule Hermann-Josef Hufschmidt

Kölner Straße 53

41334 Nettetal

0 21 57 / 467- 0

Fahrschule am Bärenbrunnen,

Inhaber: Tobias Klemm

Ellenstraße 25

47906 Kempen

0 21 52 / 526- 03
Fahrschule Hans-Heinrich Marquardt

Roermonder Str. 124a

41379 Brüggen

0 21 63 / 58 5 30 oder

01 78 / 63 5 85 30

Fahrschule H. J. Nießen UG

(haftungsbeschränkt)

Virmondstraße 13

47877 Willich

0 21 56 / 604- 91

01 77 / 269- 40 70

Fahrschule Dietmar Rettig

Umstraße 19

47929 Grefrath

0 21 58 / 800- 679

01 72 / 263- 75 31

Stephan´s Fahrschule,

Inhaber: Stephan Heigenfeld

Königsheide 32

47877 Willich

0 21 54 / 804- 20

01 74 / 657- 35 87

Fahrschule Ewald Ströthoff

Bodelschwinghstraße 149

41751 Viersen

0 21 62 / 509- 44

01 72 / 245- 52 70

Fahrschule Horst Wintgen GmbH

Hühnerkamp 3

41366 Schwalmtal

0 21 63 / 303- 87

01 72 / 210- 86 56

Notwendige Unterlagen für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • bisheriger Führerschein
  • ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • Nachweis über
    • die Grundqualifikation (z. B. Prüfungszeugnis der IHK oder Abschlusszeugnis über die Berufsausbildung als Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb) oder
    • die beschleunigte Grundqualifikation (Prüfungszeugnis der IHK) oder
    • eine Weiterbildungsmaßnahme

Rechtliche Grundlagen

  • EU-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Richtlinie
  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
  • Straßenverkehrsgesetz
  • Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Gebühren

ProduktPreis
Eintrag der Schlüsselzahl, fällig bei Antragstellung in der Führerscheinstelle28,60 €
Darüber hinaus fallen in jedem Fall weitere Gebühren nach Aufwand an (z. B. für die Ausstellung eines neuen Führerscheins oder für die zeitgleiche Verlängerung der Gültigkeit der Klasse(n) C/CE/D/DE)

Dienstleistungen: