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Mehrfachtäter-Punktsystem

Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Diese richten sich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Die im Verkehrszentralregister in Flensburg zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind nach dem in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelten Punktsystem zu bewerten.

Nach dem sogenannten Mehrfach-Täter-Punktesystem hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen zu ergreifen:

8-13 Punkte:

Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Betroffenen darüber schriftlich zu informieren, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Kraftfahrer (ASP) (siehe unten) hinzuweisen.

14-17 Punkte:

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Kraftfahrer (ASP) (siehe unten) anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Gleichzeitig hat sie ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass die Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten entzogen werden muss.

18 oder mehr Punkte:

Der Betroffene gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat ihm dann die Fahrerlaubnis zu entziehen.

  • Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamwerden der Entziehung erteilt werden. Maßgeblich für die Berechnung der Sperrfrist ist die Abgabe des Führerscheins (!).
  • Zuvor ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.

Hinweise

Nach § 4 Abs. 3 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den gesetzlich vorgeschriebenen und von ihr zu treffenden Maßnahmen an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.

Damit sind die Maßnahmen auch dann anzuordnen, wenn die/der Betroffene nachträglich geltend macht, die Taten nicht begangen zu haben und dies auch belegen will!

Weitere Informationen zum Mehrfachtäter-Punktesystem erhalten Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

Aufbauseminar für verkehrsauffällige Kraftfahrer (ASP)

Durch die Mitwirkung an Gruppengesprächen (mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern in 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen) und eine Fahrprobe (zwischen der ersten und zweiten Sitzung mit einer reinen Fahrzeit von mindestens 30 Minuten je Teilnehmer) sollen die Teilnehmer veranlasst werden, Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Darüber hinaus soll eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr erreicht werden, damit sich die Betroffenen zukünftig sicher und rücksichtsvoll im Straßenverkehr verhalten.

Ist für die/den Fahrerlaubnisinhaber/in im Verkehrszentralregister auch nur eine Zuwiderhandlung unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel enthalten, muss die/der Betroffene an einem besonderen Aufbauseminar nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) teilnehmen.

Die Aufbauseminare für verkehrsauffällige Kraftfahrer (ASP) dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.

Besondere Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, denen eine amtliche Anerkennung erteilt wurde. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.

Das Entgelt für die Teilnahme an Aufbauseminaren in Fahrschulen und an besonderen Aufbauseminaren bestimmen die Veranstalter in eigener Verantwortung.

Punkteabbau

Nimmt der/die Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar teil, so werden ihm/ihr

  • bei einem Punktestand bis 8 vier Punkte,
  • bei einem Punktestand von 9 bis 13 zwei Punkte erlassen,

wenn die Teilnahmebescheinigung innerhalb von 3 Monaten (!) nach Beendigung des Seminars der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wird.

Bei Erreichen von 14 Punkten, jedoch vor Erreichen von 18 Punkten und nach Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar können durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zwei Punkte abgebaut werden. Auch hier gilt die 3-monatige Vorlagefrist für die Teilnahmebescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Fahrerlaubnisinhabern, die Zuwiderhandlungen unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel begangen haben, kann ein Punkteabzug nur nach Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gewährt werden.

Für den Punkteabzug und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Eine Punktegutschrift erfolgt nicht, d. h. ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.

Die Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht.

Die Fristen betragen zwei, fünf oder zehn Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. Strafbefehls oder Urteils. Allerdings wird durch jede neue Eintragung die Löschung der vorhergehenden Eintragungen verhindert und die Tilgungsfrist entsprechend verlängert.

Rechtliche Grundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz
  • Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Zusatzinformationen

Gebühren

ProduktPreis
Verwarnung17,90 €
Anordnung Aufbauseminar für verkehrsauffällige Kraftfahrer (ASP)25,60 €
Entziehung der Fahrerlaubnis83,30 €

Öffnungszeiten

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Montag und Mittwoch13:30 bis 17:00 Uhr

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Kreis Viersen
- Amt für Ordnung und Straßenverkehr -
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Telefax: +49 (0) 21 62 / 39- 15 56
E-Mail: strassenverkehrsamt@kreis-viersen.de

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