Eignungsprüfung bei Bedenken gegen die Kraftfahreignung
Gesundheitliche Einschränkungen / körperliche Beeinträchtigungen
Grundsätzlich ist jeder Kraftfahrzeugführer selbst dafür verantwortlich, dass er lediglich dann am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges in der Lage ist. Nimmt er trotz Fahruntauglichkeit am Straßenverkehr teil, kann das allerdings weitreichende Konsequenzen haben.
Ist die Fahrtauglichkeit nur vorübergehend beeinträchtigt, zum Beispiel aufgrund einer akuten Erkrankung, reicht es aus, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich zum Beispiel von seinem Arzt bestätigen läßt, dass er fahrtauglich ist oder eben aus eigenem Entschluss vorübergehend auf das Motorrad- oder Autofahren verzichtet.
Handelt es sich jedoch um eine dauerhafte Behinderung oder Erkrankung, ist es in den meisten Fällen erforderlich, dass eine Überprüfung der Kraftfahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt. Die zum Teil hohen Kosten für die zu erstellenden Gutachten müssen hierbei von dem Inhaber der Fahrerlaubnis getragen werden.
So muss zum Beispiel nach einem erlittenen Herzinfarkt durch ein Gutachten eines verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharztes für Innere Medizin geklärt werden, ob man wieder am Straßenverkehr teilnehmen darf. Um Gefälligkeitsgutachten aber auch Spannungen im Arzt-Patienten-Verhältnis zu vermeiden soll dieser Arzt nicht der behandelnde Arzt sein.
Auch nach einem Schlaganfall sind umfangreiche Untersuchungen erforderlich, um festzustellen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges gegeben sind.
Bei Ausfall von Gliedmaßen (z. B. durch Querschnittslähmung nach einem Unfall) ist neben einer ärztlichen Begutachtung durch einen verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharzt auch eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich um die eventuell erforderlichen Umbauten am Kraftfahrzeug herauszufinden.
Sollte bei Ihnen also eine schwerwiegende Erkrankung oder eine bislang nicht bekannte Behinderung vorliegen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Führerscheinstelle wegen eines Beratungsgespräches in Verbindung.
Sonstige Bedenken
Weitere Gründe für Zweifel an der notwendigen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges können sein:
- Erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße / Verkehrsstraftaten
- Drogen- oder Alkoholmissbrauch.
So können beispielsweise erhebliche Verkehrsstraftaten oder wiederholte Fahrten unter Alkoholeinfluss dazu führen, dass eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert wird.
Bei dringendem Verdacht auf Drogenkonsum können zur Klärung der Eignungszweifel z. B. ärztliche Untersuchungen angeordnet werden.
Auch in diesen Fällen müssen die Kosten für die zu erstellenden Gutachten von dem Inhaber der Fahrerlaubnis getragen werden.
Notwendige Unterlagen
- Was für ein Gutachten beizubringen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und wird in der Anordnung genau bezeichnet.
Rechtliche Grundlagen
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Gebühren
| Produkt | Preis |
|---|---|
| Die Anordnung selbst ist gebührenpflichtig und kostet | 25,60 € |
| Darüber hinaus entstehen für die jeweils beizubringenden Gutachten Kosten, die vom Betroffenen selbst zu zahlen sind. Nähere Angaben hierzu können seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht getroffen werden, da es sich hierbei in der Regel um freie ärztliche Leistungen handelt. |
Öffnungszeiten
| Wochentage | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag bis Freitag | 07:30 bis 11:30 Uhr |
| Montag und Mittwoch | 13:30 bis 17:00 Uhr |
Postanschrift
| Kreis Viersen - Amt für Ordnung und Straßenverkehr - Rathausmarkt 3 41747 Viersen Telefon: +49 (0) 21 62 / 39- 15 60 Telefax: +49 (0) 21 62 / 39- 18 77 E-Mail: strassenverkehrsamt@kreis-viersen.de |
Dienstleistungen:
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt in Deutschland
- Aufenthalt von Unionsbürgern
- Aufenthalt während und nach dem Asylverfahren
- Aufenthalt zu Erwerbszwecken
- Aufenthalt zum Familiennachzug
- Aufenthalt zum Studium, Deutschkurs, Schulbesuch
- Aufenthaltserlaubnis beantragen
- Aufsichtsangelegenheiten
- Ausländerangelegenheiten
- Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung
- Baustelle anmelden
- Befahren gesperrter Wege*
- Berufskraftfahrerqualifikation im Güter- und Personenverkehr
- Bevölkerungs-/Katastrophenschutz
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- Verlust / Diebstahl von Kennzeichenschildern (Umkennzeichnung)
- Verpflichtungserklärung abgeben
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- Weitere Ordnungsangelegenheiten
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- Zulassungsbescheinigung Teil II Rückläufer Status abfragen
