Die aktuellen Regelungen der Coronaschutzverordnung ab Donnerstag, 30. Juni 2022, gültig bis einschließlich Donnerstag, 28. Juli 2022
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat die Coronaschutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden ab Sonntag, 3. April, die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert.
Sowohl die bisherigen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern. Dies gilt auch im Kreis Viersen.
Die aktuell geltenden Regeln zur Masken- und Testpflicht im Überblick:
Maskenpflicht
(1) In folgenden Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
- in und im Rahmen von folgenden Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens
a) Arztpraxen,
b) Krankenhäusern,
c) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
d) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
e) Dialyseeinrichtungen,
f) Tageskliniken,
g) ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
h) Rettungsdiensten,
i) voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen sowie
j) ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Buchstabe i) vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den vergleichbaren Angeboten zählen,
- in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden (Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote), von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und dem Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
- in Obdachlosenunterkünften und
- in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden
- in Privaträumen, soweit sie unter Absatz 1 fallen, bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
- bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung oder eines Unternehmens, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,
- in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugs,
- wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,
- zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
- bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
- von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt wird,
- auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt oder
- von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen, soweit nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen Person unmittelbar und ernstlich gefährdet würde.
Testpflicht
(1) Für die folgenden Unternehmen, Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten gilt eine Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend den nachfolgenden Regelungen:
- Krankenhäuser,
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind, zählen,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
(2) Die Testpflicht ist zu erfüllen von
- Beschäftigten und anderen, wiederkehrend in den Einrichtungen tätigen Personen grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche, in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 von nicht immunisierten Personen täglich vor Beginn der Tätigkeit,
- den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen bei der Aufnahme oder zu Beginn der Behandlung, soweit nicht medizinische, pflegerische oder sicherheitsrelevante Gründe oder ethisch gravierende Ausnahmesituationen (Begleitung Sterbender oder ähnliches) einer vorherigen Testung entgegenstehen,
- Besucherinnen und Besuchern und anderen Personen, die die in Absatz 1 genannten Einrichtungen zeitlich begrenzt für einen mehr als unerheblichen Zeitraum aufsuchen vor dem Betreten.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen. In den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 kann auf einen Test verzichtet werden, sofern die Personen gemäß § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisiert sind. Abweichende Regelungen für bestimmte andere Einrichtungen können durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Rahmen des § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes im Wege der Allgemeinverfügung festgelegt werden.
(3) Für den Nachweis der Testung gilt § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Für nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisierte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Personen, die als medizinisches Personal die in den in Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Coronaselbsttest ohne Überwachung erfolgen.
(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen des einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten anzubieten. Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft die Pflicht zusätzlich auch für alle Besucherinnen und Besucher.
(5) In Justizvollzugsanstalten ist bei wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten der Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, externen Therapeutinnen und Therapeuten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie vergleichbaren Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote mit Gefangenenkontakt durchführen, ohne Negativtestnachweis als kontaktloser Besuch zulässig.
(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und, soweit die Identität nicht anderweitig bekannt und dokumentiert ist, mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Betretung oder Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angebote und Einrichtungen durch die für das Angebot oder die Einrichtung verantwortlichen Personen auszuschließen.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung finden Sie unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw