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Befahren gesperrter Wege

Zuständigkeit

Der Kreis Viersen erteilt Ausnahmegenehmigungen für gesperrte Wege in den kreisangehörigen Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten und Schwalmtal.

Der Kreis Viersen erteilt keine Ausnahmegenehmigungen für gesperrte Wege der Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen und Willich.

Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von (Wirtschafts-) Wegen, die durch Verkehrszeichen für bestimmte Fahrzeuge gesperrt sind, dürfen nur in dringenden Fällen erteilt werden und setzen sachlich vertretbare Gründe voraus.

Zur Prüfung, ob eine Genehmigung erteilt werden kann, wird ein formloser Antrag mit Begründung und Angaben zum Fahrzeug und dessen Kennzeichen sowie zur voraussichtlichen Dauer benötigt. Diese Gründe sind im Antrag entsprechend darzulegen und wenn möglich nachzuweisen.

Im Antrag ist weiter die beantragte Dauer der Ausnahmegenehmigung anzugeben sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs, da die Ausnahmegenehmigung fahrzeuggebunden ist.

Bei Wegen, die nicht unter die Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, ist zusätzlich ein Antrag nach Landesforstgesetz (LFoG) zu stellen. Auch das Einverständnis der jeweiligen Waldbesitzer bzw. Eigentümer ist einzuholen.

Gültigkeitsdauer

Wird keine kürzere Geltungsdauer beantragt, wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel für die Dauer von einem Jahr ausgestellt.

Benötigte Formulare

Gebühren

Je nach Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung werden Gebühren zwischen 20,00 € und 105,00 € erhoben.

Rechtliche Grundlagen

Kontakt

  • 32/2 Verkehrssicherung
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