Inhaltsbereich

Masernschutz-Meldung

Mit dem 01. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Deutschland in Kraft getreten. Es sieht vor, dass Personen, die nach 1970 geboren wurden und

  • in medizinischen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen arbeiten,
  • in gemeinschaftlichen Einrichtungen betreut werden oder 
  • in gemeinschaftlichen Einrichtungen untergebracht sind

eine Immunität gegen das Masernvirus nachweisen müssen.

Seit dem 01.08.2022 ist die Übergangszeit abgelaufen, weswegen nun Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten oder untergebracht sind, einer Meldepflicht unterliegen.

Ziel ist, den Impfschutz dort zu erhöhen, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind und dort vor allem die Personen zu schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können.

Das ist wichtig, da so auch die Personen geschützt werden, die einen schweren Verlauf der Krankheit zu befürchten hätten wie beispielsweise Kinder und immungeschwächte Personen. 

Rechtliche Grundlagen

Links

Kontakt