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Jagdscheine, Falknerjagdscheine und Auskünfte zu Jagdangelegenheiten

Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheines ist, dass die Bewerber mindestens 16 Jahre alt sind und in Deutschland eine Jägerprüfung abgelegt haben. Zudem muss die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung vorhanden sein sowie eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

Die Antragstellung kann nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache in der Dienststelle erfolgen. Vorab ist ein Onlineantrag zu stellen. Mit der Onlinebeantragung werden Sie anschließend automatisch zur Terminbuchung weitergeleitet.

Zuständig für die Erteilung des Jagdscheines ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk die Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ausländer, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, müssen ihren Jagdschein bei der unteren Jagdbehörde beantragen, in deren Bereich die Jagd ausgeübt wird. Wegen einer zusätzlichen manuellen Abfrage nimmt die Erteilung und Verlängerung eines Ausländerjagdscheins mehr Zeit in Anspruch.

Bitte stellen Sie den Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Jagdscheines online

Auch den Antrag auf Aufhebung der Schonzeit gemäß § 24 Absatz 2 Landesjagdgesetz NRW stellen Sie bitte online.

Benötigte Unterlagen

  • Bei Ersterteilungen: Zeugnis der bestandenen Jägerprüfung
  • Passbild (bei Neuerteilungen oder vollem Jagdscheinheft) oder Jagdschein (bei Verlängerungen)
  • Bei Jägern mit Wohnsitz im Ausland: gültiger Jagdschein aus dem Heimatland, Jagdeinladung für ein Revier im Kreis Viersen, Europäischer Feuerwaffenpass
  • Bestätigung über eine Jagdhaftpflichtversicherung (In der Versicherungsbestätigung soll inhaltlich zum Ausdruck kommen, dass sie den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz entspricht)
  • Ausgefüllter Jagdscheinantrag (Download oder Online)

Benötigte Formulare

Gebühren

Eine aktuelle Gebührenübersicht finden Sie in den Hinweisen auf dieser Seite.

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Hinweise

Nur durch eine persönliche Vorstellung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann ein unmittelbarer Eindruck über die persönliche Eignung im Sinne des Bundesjagdgesetzes gewonnen werden. Zur Absicherung kann im Weiteren die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens auferlegt werden. In Anbetracht der hohen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und körperliche Eignung an Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber ist eine persönliche Vorstellung geboten. Hierfür bitte ich um Verständnis. 

Der Zugang zum Kreishaus ist nur über den Haupteingang möglich. Bitte melden Sie sich am gebuchten Termin an der Information.

Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, erhalten einen Tagesjagdschein nur mit Jagdeinladung für ein Revier im Kreis Viersen und mit einem Nachweis der in ihrem Heimatland abgelegten Jägerprüfung. Ein Jahresjagdschein kann beantragt werden, wenn die ausländische Jägerprüfung als gleichwertige Prüfung gem. §15 Abs. 5 BJG anerkannt wurde. 

Mit Abgabe des Jagdscheinantrags stimmen Sie gleichzeitig einer automatisierten Weitergabe der Jagdscheindaten an die Waffenbehörde zu. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, so obliegt es Ihnen selbst gegenüber der Waffenbehörde den Besitz eines gültigen Jagdscheins oder eines anderen Bedürfnisses für einen Waffenbesitz nachzuweisen.

Jagdhaftpflichtversicherung

Die Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung, für die Dauer des beantragten Jagdscheines, mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen ist notwendig. Die Versicherungsbestätigung muss den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz entsprechen. Die Bestätigung einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung für die Jagdscheinerteilung ist nur dann anzuerkennen, wenn sie von der Versicherungsgesellschaft selbst ausgestellt ist.

Die Jagdhaftpflichtversicherung ist nur dann ausreichend, wenn

  1. die gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen (500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden) eingehalten sind;
  2. die zeitliche Dauer des Versicherungsvertrages mindestens der beantragten Geltungsdauer des Jagdscheines entspricht;
  3. die Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgeschlossen worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass diese Bestätigungen in deutscher Sprache abgefasst sind.
  4. Sie sich verpflichten, dass die untere Jagdbehörde benachrichtigt wird, wenn der Versicherungsschutz vor Ablauf der angegebenen Zeit erlischt.

Jagdscheingebühren

Jahresjagdscheine
  • Ein-Jahresjagdschein: 35,- €
  • Zwei-Jahresjagdschein: 50,- €
  • Drei-Jahresjagdschein: 65,- €
Jahresjagdscheine für Jugendliche
  • Ein-Jahresjagdschein: 20,- €
  • Zwei-Jahresjagdschein: 30,- €
  • Drei-Jahresjagdschein: 35,- €
Tagesjagdschein/Tagesjagdschein für Jugendliche 
  • 15,- €
Falknerjagdscheine
  • Ein-Jahresfalknerjagdschein: 20,- €
  • Zwei-Jahresfalknerjagdschein: 30,- €
  • Drei-Jahresfalknerjagdschein: 35,- €
Falknerjagdscheine für Jugendliche
  • Ein-Jahresfalknerjagdschein: 15,- €
  • Zwei-Jahresfalknerjagdschein: 20,- €
  • Drei-Jahresfalknerjagdschein: 25,- € 
Tagesfalknerjagdschein/Tagesfalkner- Jagdschein für Jugendliche
  • 15,- €
Jagdscheindoppel
  • 30,- €

Rechtliche Grundlagen

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