Inhaltsbereich

Berufskraftfahrerqualifikation - Fahrerqualifizierungsnachweis

Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehr sind verpflichtet, eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren.

Rechtliche Grundlage dafür ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Mit diesem wurde die „Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 15.07.2003 – Berufskraftfahrerrichtlinie“ in deutsches Recht umgesetzt. Das BKrFQG wird präzisiert durch die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFGV), die insbesondere Einzelheiten der Durchführung des Gesetzes und deren Inhalte regelt.

Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis nachgewiesen. Diesen Eintrag stellt die Fahrerlaubnisbehörde aus.

Allgemeine Grundlagen

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich tätig sind, müssen

  • im Personenverkehr seit dem 10. September 2008 und
  • im Güterverkehr seit dem 10. September 2009

eine Grundqualifikation (siehe Punkt 2) und später alle 5 Jahre eine Weiterbildung (siehe Punkt 3) nachweisen - unabhängig davon, ob sie die Tätigkeit als Arbeitnehmer/in oder als Selbständige/r ausüben.

Im Güterkraftverkehr betrifft dies die Fahrerlaubnisklassen BE (erteilt vor dem 19.01.2013), C1, C1E, C und CE. Im Personenverkehr sind es die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.

Ausgenommen von den Regelungen sind u. a. Fahrten,

  • zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken (z. B. Umzug),
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstungsgegenständen, die zur Ausübung des Berufs verwendet werden (z. B. Monteure), sofern es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
  • zwecks Wartung und Reparatur oder zur technischen Entwicklung,
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.

Grundqualifikation

Die Grundqualifikation wird durch Besitzstand (siehe Punkt 2.1) oder durch Prüfung (siehe Punkt 2.2) erworben und mit dem Datum des Fristablaufs im Fahrerqualifikationsnachweis eingetragen. Hierfür ist jeweils ein neuer Fahrerqualifikationsnachweis herzustellen.

Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch „alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.

Achtung: Wer durch Besitzstand (siehe Punkt 2.1) als grundqualifiziert gilt, erhält erst bei Vorlage einer Bescheinigung über die Weiterbildung den Fahrerqualifikationsnachweis.

2.1 Besitzstand

Keine Grundqualifikation benötigen Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen

  • D1, D1E, D oder DE besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist,
  • BE, C1, C1E, C oder CE besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

Diese Personen gelten nach § 3 BKFQG in ihrer Fahrerlaubnisklasse als grundqualifiziert.

2.2 Erwerb durch Ausbildung und/oder Prüfung

Die Qualifikation kann in Form einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation erworben werden.

2.2.1 Grundqualifikation

Die Grundqualifikation wird erworben durch

  • die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen (240 Minuten) und praktischen (210 Minuten) Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (ohne verpflichtenden Vorbereitungskurs) oder
  • den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
2.2.2 Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme an einer Schulung von 140 Unterrichtseinheiten (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (siehe Punkt 4) und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung (90 Minuten) bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend.

Weiterbildung

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb der Grundqualifikation/beschleunigten Grundqualifikation müssen die Fahrerinnen und Fahrer, die im gewerblichen Güter- und/oder Personenverkehr tätig sind, ihre Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme auffrischen. Eine gültige Weiterbildung wird - ebenfalls wie die Grundqualifikation - durch den Fahrerqualifikationsnachweis nachgewiesen. Hierfür ist jeweils eine neue Karte herzustellen.

Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils 5 Jahren zu wiederholen.

Die Lehrgangsteilnahme ist verpflichtend, eine Prüfung ist damit jedoch nicht verbunden.

Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unterrichtseinheiten, die in selbständigen Zeiteinheiten von jeweils mindestens 7 Unterrichtseinheiten erteilt werden. Sie wird von anerkannten Ausbildungsstätten (siehe Punkt 4) durchgeführt.

Die Weiterbildung kann in den Güterkraftverkehrsklassen oder in den Busverkehrsklassen oder gleichzeitig für beide Bereiche durchgeführt werden. Ist eine Fahrerin/ein Fahrer in beiden Gewerben tätig, muss sie/er sich nur einmal in diesem Zeitraum weiterbilden.

Als bereits durch das Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung gelten u. a:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin/zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen.

Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Absatz 2 BKrFQG).

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • Führerschein
  • bisheriger Fahrerqualifizierungsnachweis,
  • ein Foto (biometrisch, Mindestgröße 35 x 45 mm)
  • Nachweis über
    • die Grundqualifikation (z. B. Prüfungszeugnis der IHK oder Abschlusszeugnis über die Berufsausbildung als Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb) oder
    • die beschleunigte Grundqualifikation (Prüfungszeugnis der IHK) oder
    • eine Weiterbildungsmaßnahme

Gebühren

Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises: 32,50 Euro

Rechtliche Grundlagen

Kontaktinformationen

Führerscheine/Fahrschulen

Tel.: 02162 39-2810
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-viersen.de

Zulassungs- und Führerscheinstelle des Kreises Viersen
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

Servicezeiten:
Montag und Mittwoch 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
Dienstag, Donnerstag und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
nur mit Terminreservierung

Kontakt

  • 32/5 Führerscheine/Fahrschulen