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Schornsteinfeger

Die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister ergeben sich aus dem Schornsteinfegergesetz und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Dies sind insbesondere:

  • Ausführung der Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung Bund, Überprüfung aller Schornsteine, Feuerstätten und Lüftungsanlagen innerhalb eines Kehrbezirks auf ihre Feuersicherheit
  • Beratung in feuerungstechnischen Fragen
  • Ausstellen von Bescheinigungen nach der Landesbauordnung NRW zu Rohbau- und Schlussabnahmen von Schornsteinen und Feuerstätten
  • Durchführung von Messungen nach der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung - 1. BImSchV -

Für seine Tätigkeiten erhebt der Bezirksschornsteinfegermeister Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis -Anlage 3- der Kehr- und Überprüfungsordnung Bund.

Der Kreis führt die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister. Er erteilt Auskünfte in Schornsteinfegerangelegenheiten und ist Beitreibungsbehörde für ausstehende Schornsteinfegergebühren. Nicht fristgerecht gezahlte Schornsteinfegergebühren werden nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Das Verfahren gliedert sich in drei Schritte:

  • Anhörung wegen Nichtzahlung der Schornsteinfegergebühr
  • Leistungsbescheid wegen Nichtzahlung der Schornsteinfegergebühr (Für den Erlass des Leistungsbescheides wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von derzeit 75,00 € erhoben.)
  • Beitreibung der ausstehenden Schornsteinfegergebühr durch die örtlich zuständige Stadt-/Gemeindekasse

Die Erteilung von Auskünften und die Schlichtertätigkeit sind gebührenfrei. Die Zuständigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeister sind über die Internetseite der Schornsteinfeger - Innung Düsseldorf zu sehen.

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