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Förderprogramm Kurzzeitpflege

Online-Service

Die Antragstellung ist ab dem 25. August 2025 über ein Online-Formular möglich.

Der Kreis Viersen fördert die Schaffung von festen und solitären Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Pflegeeinrichtungen des Kreises. Zweck der Förderung ist es, die Pflegeeinrichtungen von den finanziellen Risiken zu entlasten, die mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehen. Gleichzeitig dient sie dem Ziel, das Angebot an dauerhaft verfügbaren Kurzzeitpflegeplätzen nachhaltig zu stärken.

Für diesen Zweck stellt der Kreis Viersen Fördermittel für insgesamt 40 neu geschaffene Kurzzeitpflegeplätze für einen Zeitraum von maximal drei Jahren zur Verfügung.  

Förderumfang:

Die Förderung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

·    Jahrespauschale: 2.500 € pro festem Kurzzeitpflegeplatz und Jahr (anteilig bei unterjähriger Bewilligung)
·    Tagespauschale: 15 € pro belegtem Kurzzeitpflegetag (gilt nur für eine Belegung mit Personen mit Wohnsitz im Kreis Viersen)

Förderzeitraum und Fristen: 
Je Pflegeeinrichtung können bis zu drei feste Kurzzeitpflegeplätze gefördert werden. Die Antragstellung ist ab dem 25. August 2025 über das Online-Formular möglich. Die Förderung beginnt frühestens ab dem 1. Oktober 2025, ein späterer Starttermin kann auf Wunsch beantragt werden. Die Förderdauer beträgt maximal drei Jahre, längstens bis zum 30. September 2028.  Über eine mögliche Verlängerung wird frühzeitig informiert.

Antragstellung: 
Der Online-Antrag steht Ihnen ab dem 25.08.2025 für eine Beantragung zur Verfügung. Die Vergabe der Plätze erfolgt nach dem Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Eine nachträgliche Förderung für feste Kurzzeitpflegeplätze, die vor der Antragstellung geschaffen wurden, ist ausgeschlossen.
Alle weiteren Voraussetzungen und Details finden Sie in der Förderrichtlinie und den FAQs weiter unten.

FAQ Förderprogramm Kurzzeitpflege

Wie viele Plätze können beantragt werden?

Es werden im ersten Antragsverfahren maximal drei umgewandelte oder neu geschaffene feste Kurzzeitpflegeplätze je Einrichtung gefördert. Sollten nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie noch Kapazitäten gem. Ziff. 5.5 zur Verfügung stehen, behält der Kreis Viersen sich vor, ein weiteres Verfahren durchzuführen und auch mehr als die in Ziffer 4.4 Satz 1 festgehaltenen Plätze je Einrichtung zu fördern. Die Richtlinien hierfür werden frühzeitig bekannt gegeben.

Kann ich die Förderung jederzeit beantragen?

Die Förderung kann laufend beantragt werden.

Zu welchem Datum können die Plätze beantragt werden?

Die Förderung kann frühestens zum Projektstart am 01.10.2025 beantragt werden.

Wie lange läuft die Förderung im Rahmen des Projektes?

Die Förderung ist befristet und endet spätestens am 30.09.2028. Sie kann für eine maximale Dauer von drei Jahren gewährt werden. Wird der Antrag im Laufe des Projektzeitraums gestellt, verkürzt sich die individuelle Förderperiode entsprechend, da das Enddatum unverändert bleibt.

Wer kann die Förderung beantragen?

Förderfähig sind alle im Kreis Viersen gelegenen stationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI).

Gefördert werden nur Einrichtungen, die die Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) und der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG-DVO) grundsätzlich erfüllen.

Was benötige ich für die Beantragung?

Für die Beantragung der Förderung wird der korrekt ausgefüllte Förderantrag, ein Handelsregisterauszug sowie eine rechtswirksame Unterschrift benötigt. Der Online-Antrag ist ab dem 25.08.2025 auf dieser Internetseite hinterlegt.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung erfolgt jeweils in zwei Teilbereichen:

  • in Form einer Jahrespauschale für die Bereitstellung von Kurzzeitpflege pro reserviertem Platz
  • in Form einer Tagespauschale pro nachgewiesenem belegten Kurzzeitpflegetag für Personen mit Wohnsitz im Kreis Viersen

Die Jahrespauschale beträgt 2.500 Euro pro Platz und Jahr. Wird die Förderung für ein laufendes Jahr bewilligt oder endet diese im laufenden Jahr, wird der Zuschuss anteilig nach vollen Monaten gewährt.

Die Tagespauschale beträgt 15 Euro je belegtem Kurzzeitpflegetag und Platz.

Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Die Jahrespauschale wird nach der Bewilligung automatisch im Voraus für die im laufenden Jahr reservierten Pflegeplätze gewährt. Wird die Förderung für ein laufendes Jahr bewilligt, wird der Zuschuss anteilig nach vollen Monaten gewährt. Bei vorzeitiger Beendigung kann der ausgezahlte Förderbetrag vom Kreis Viersen anteilig zurückgefordert werden.

Die Auszahlung der Tagespauschale erfolgt monatlich, jeweils rückwirkend für die im Vormonat nachgewiesenen belegten Kurzzeitpflegetage. Mit dem Förderantrag sind folgende Angaben zu machen:

  • Nachweis der Belegungstage des Vormonats
  • Anzahl der im Vormonat in die feste Kurzzeitpflege aufgenommenen Personen mit Wohnsitz im Kreis Viersen (mit Name und Anschrift)

Der Antrag für die Gewährung der Tagespauschale ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats analog der Beantragung der Investitionskostenförderung zu stellen. Das Formular werden wir Ihnen zur Verfügung stellen. Anträge, die nach der Abgabefrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die Antragsfrist gilt auch, wenn der Gast über das Monatsende hinaus in Kurzzeitpflege ist, in diesem Fall muss für jeden Monat ein Antrag gestellt werden.

Muss die Auszahlung der Tagespauschale beantragt werden?

Die Auszahlung der Tagespauschale erfolgt monatlich, jeweils rückwirkend für die im Vormonat nachgewiesenen belegten Kurzzeitpflegetage. Mit dem Antrag sind folgende Angaben zu machen: 

  • Nachweis der Belegungstage des Vormonats
  • Anzahl der im Vormonat in die feste Kurzzeitpflege aufgenommenen Personen mit Wohnsitz im Kreis Viersen (mit Name und Anschrift)

Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats analog der Investitionskostenförderung zu stellen. Anträge, die nach der Abgabefrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die Antragsfrist gilt auch, wenn der Gast über das Monatsende hinaus in Kurzzeitpflege ist, in diesem Fall muss für jeden Monat ein Antrag gestellt werden.

Muss der Versorgungsvertrag angepasst werden?

Stehen stationäre Plätze künftig für feste Kurzzeitpflege zur Verfügung, müsste der Versorgungsvertrag angepasst werden.

Bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege und Umwandlung von angrenzenden vollstationären Plätzen in feste Kurzzeitpflege, müssten beide Versorgungsverträge angepasst werden.

Dürfen die Plätze auch mit vollstationären Bewohner*innen belegt werden?

Gefördert werden nur Kurzzeitpflegeplätze, die dauerhaft für die Belegung mit Kurzzeitpflegegästen zur Verfügung stehen. Eine Belegung dieser Plätze mit vollstationären Bewohnenden ist während des Förderzeitraums ausgeschlossen.

Dürfen die Plätze auch mit Bewohner*innen belegt werden, die nicht im Kreis Viersen wohnhaft sind?

Die laufende Förderung gem. Ziff. 5.1 b (Tagespauschale) ist an eine Belegung mit pflegebedürftigen Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nach § 15 SGB XI mit Wohnsitz im Kreis Viersen gebunden. Hintergrund ist, dass die kommunale Förderung den Bewohner*innen des Kreises zu Gute kommen soll.

Kontaktinformationen

E-Mail: projekt-kzp@kreis-viersen.de
Telefon: 02162 39-1050

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Kontakt

  • 50/2 Pflege, Betreuungsstelle
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