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Tierschutz

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Des weiteren muss die verantwortliche Person über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tierhaltungsformen und der Umgang mit Tieren (z.B. Transport, Schlachtung, Hundehaltung sowie die Haltung von Kälbern, Legehennen und Schweinen), werden durch spezielle Vorschriften geregelt. Liegen keine speziellen Rechtsvorschriften über die Haltung einer Tierart vor, werden Leitlinien oder Gutachten bei der amtstierärztlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde konkrete Maßnahmen zur Verbesserung von Haltungsbedingungen anordnen und bei gravierenden Mängeln auch Tierhaltungsverbote aussprechen. Die Begutachtung von Tierhaltungen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Aufsichtspflicht regelmäßig (z.B. landwirtschaftliche Nutztierhaltungen, Tierheime, Tierhandel einschließlich Viehhandel und –transport), im übrigen aufgrund angezeigter Verstöße.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Tiere misshandelt, gequält oder nicht artgerecht gehalten werden, wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt. Bei Beschwerden über Lärm von Tieren (z.B. lautes Bellen) oder bei bissigen und gefährlichen Tieren ist das Ordnungsamt Ihrer Kommune zuständig.

Weitere Hilfe bieten auch die örtlichen Tierschutzvereine.

Für einige Betriebe und Einrichtungen, in denen gewerbsmäßig mit Tieren umgegangen wird, besteht eine Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz. Voraussetzungen sind unter anderem geeignete Räumlichkeiten und sachkundiges Personal (s. auch "Gewerbsmäßiger Umgang mit Tieren")

Informationen zur Beantragung eines Sachkundenachweises gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen.

Bauvorhaben für Tierhaltungen

Bei der baurechtlichen Genehmigung von Stallbauvorhaben müssen auch tierschutz- und tierseuchenrechtliche Belange berücksichtigt werden. Daher werden alle Bauanträge dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur Stellungnahme vorgelegt.

Eine zeitnahe Stellungnahme ist nur möglich, wenn die Bauvorlagen schon bei der Antragstellung alle notwendigen Informationen enthalten.

In den unten aufgelisteten Downloads sind für die verschiedenen Tierarten ergänzende Betriebsbeschreibungen abrufbar. Die dort genannten Anforderungen sind von den Bauherren zu berücksichtigen bzw. zu bestätigen. Die ausgefüllten Betriebsbeschreibungen sind dann den Bauunterlagen hinzuzufügen, um insgesamt das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen.

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Bauvorhaben für Tierhaltung

Gewerbsmäßiger Umgang mit Tieren

Tierzucht

Wer Tiere - ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere - gewerblich züchten will, benötigt hierzu eine Erlaubnis. Auch hobbymäßig betriebene Tierzuchten können unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnispflichtig sein. Fragen Sie hierzu Ihre Ansprechpartner.

Tierhandel

Der gewerbliche Handel mit Tieren ist ohne Erlaubnis verboten.

Tierheime/Tierpensionen/Reit- und Fahrbetriebe

Wer Tiere in einem Tierheim oder einer Tierpension halten oder gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb führen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis, die von uns ausgestellt wird.

Schlachtungen

Wer Tiere im Zusammenhang mit der Schlachtung betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Für das Schlachten, Ruhigstellen und Betäuben von landwirtschaftlichen Nutztieren im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die von uns auf Antrag ausgestellt wird.

Auskünfte bezüglich weiterer notwendiger Unterlagen erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnern.

Ihre Ansprechpartner

Gewerbsmäßiger Umgang mit Tieren

Landeshundegesetz NRW

Zweck des Landeshundegesetzes NRW (LHundG) ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehende Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

Zuständig für den Vollzug des Landeshundegesetzes NRW sind die Gemeinden der örtlichen Ordnungsbehörden (Brüggen, Grefrath, Kempen, Nettetal, Niederkrüchten, Schwalmtal, Tönisvorst, Viersen und Willich).

Sie erteilen Haltungserlaubnisse für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie Ausnahmegenehmigungen von der Maulkorb- und Anleinpflicht.

Bei der Umsetzung des Landeshundegesetzes NRW unterstützt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die zuständigen Ordnungsbehörden.
So werden seitens des Veterinäramtes Sachkundeprüfungen für Halter der Hunde nach § 3 Abs. 2 LHundG (Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden) sowie nach § 10 Abs. 1 LHundG (American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler oder Tosa Inu sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden) durchgeführt. Außerdem werden Verhaltensprüfungen für den Hund zur Befreiung von der Maulkorbpflicht und dem Leinenzwang abgenommen.

Im Rahmen der Verhaltensprüfung werden u. a. mit dem Hund (ohne Maulkorb / ohne Leine) auf einem Hundeübungsplatz

  • Gehorsamsübungen in der Gruppe zusammen mit mehreren Hunden
  • Einzelübungen mit Personen (Aufspannen eines Schirms, Personen mit Mantel laufen / gehen an dem Hund vorbei)
  • Übungen im Straßenverkehr (Begegnungen mit Personen und Fahrzeugen)

durchgeführt.

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Landeshundegesetz NRW

Tierschauen und Tierbörsen

Tierschauen oder Märkte mit Vieh (Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner und Tauben) sind mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Dem Veranstalter werden nach erfolgter Anmeldung zu beachtende Auflagen mitgeteilt.

Tierschauen mit Hunden oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland sind mindestens 4 Wochen vor Beginn anzuzeigen.

Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren dürfen ohne Erlaubnis nicht durchgeführt werden.

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Tierschauen und Tierbörsen

Tiertransporte

Voraussetzungen für die Durchführung von Tiertransporten

Zur Gewährleistung einer in allen Mitgliedstaaten der EG einheitlichen und wirksamen Regelung beim Transport von Tieren wurde am 22. Dezember 2004 die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erlassen, die am 05.01.2007 in Kraft getreten ist.

Neben Vorgaben zur Transportfähigkeit, zum Transportmittel, zur Transportpraxis, zur Versorgung der Tiere während des Transportes, zum Raumangebot und zur Dokumentation wurde auch festgelegt, dass Transportunternehmer und Transportmittel zugelassen werden müssen und Transportpersonal geschult und zum Umgang mit den Tieren im Rahmen des Transportes befähigt sein muss.

Zulassung von Transportunternehmen

Alle Transportunternehmer benötigen ab dem 5.1.2007 eine Zulassung nach Artikel 10 der VO (Transporte unter 8 Stunden) bzw. nach Artikel 11 der VO (Transporte über 8 Stunden), unabhängig davon, ob sie bisher in Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutztransport-Verordnung (TierSchTrV) sind.

In Artikel 10 der VO sind die Voraussetzungen für die Zulassung von Transportunternehmen, die keine langen Beförderungen durchführen, geregelt. Diese Voraussetzungen sind bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 11 TierSchTrV derzeit erfüllt. Insofern ist die Zulassung nach entsprechendem Antrag in diesen Fällen ohne weitere Prüfung möglich.

Die Voraussetzungen für die Zulassung von Transportunternehmen, die lange Beförderungen durchführen, sind in Artikel 11 der VO geregelt. Den zuzulassenden Transportunternehmern wird nach Artikel 13 Abs. 2 der VO eine in der Bundesrepublik einmalige Nummer zugewiesen. Diese sind vorbehaltlich künftiger Regelungen bis auf weiteres zu verwenden. Für diese Unternehmen ist ebenfalls ein Antrag auf Zulassung erforderlich. Vor Erteilung der Zulassung erfolgt eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen.

Zulassung von Straßentransportfahrzeugen für lange Beförderungen

Artikel 18 der VO regelt die Anforderungen für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen und für die ein Antrag auf Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel zu stellen ist.

Da bisher ein einheitliches Verfahren für die Zulassung noch nicht vorliegt, erfolgt bis zur endgültigen Festlegung und Einrichtung des Verfahrens eine vorläufige Zulassung durch die Kreisordnungsbehörden maximal für ein halbes Jahr mit der Option auf Verlängerung

Befähigungsnachweis

Sofern landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, müssen Fahrer oder begleitende Betreuer über einen Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der VO verfügen.

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Tiertransporte

Verbringen / Importieren von Hunden zur Abgabe bzw. Vermittlung an Dritte

Der Import von Hunden aus einem Drittland wie z. B. der Türkei oder das Verbringen aus dem EU-Ausland nach Deutschland mit dem Ziel der Abgabe bzw. Vermittlung an Dritte erfreut sich sowohl bei Tierschutzorganisationen als auch bei privaten Tierschützern zunehmender Beliebtheit. Dabei sollen der Tierschutz und die Verringerung des "Tierelends" im Herkunftsland im Vordergrund stehen. Neben der guten Absicht, einen Hund in "liebevolle" Hände zu vermitteln, werden immer wieder unseriöse Hundehändler auffällig, welche unter dem "Deckmantel des Tierschutzes" ein lukratives Geschäft entdeckt haben.

Im Hinblick auf eine "gute Absicht" im Sinne des Tierschutzes zum Wohle des Tieres sollte aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass durch das Verbringen von Hunden, insbesondere aus Südeuropa, ein nicht unerhebliches Gesundheitsrisiko für unsere heimischen Hunde und auch den Mensch hinsichtlich Erkrankungen besteht, die in unseren Breitengraden nicht oder kaum heimisch sind und z.T. trotz aufwendiger und längerer Behandlung nicht zur Heilung und mit schweren systematischen Erkrankungen einher gehen können. Es sind chronische Erkrankungen wie beispielsweise die Leishmaniose und Babesiose, und infizierte, z.T. klinisch unauffällige Hunde gelten als wichtigstes Reservoir für die Verbreitung des Erregers. Die Leishmaniose ist auch auf den Mensch übertragbar.

Seit dem 01.08.2014 besteht durch Änderung des Tierschutzgesetzes eine Erlaubnispflicht für das Verbringen, Importieren und Vermitteln von Hunden mit dem Ziel der Abgabe an Dritte. Die Erlaubnis ist an eine Vielzahl tierschutzrechtlicher Forderungen geknüpft und bedarf nach Antragstellung einer umfangreichen Prüfung.

Erlaubnispflichtig sind alle Vereine, aber auch Privatpersonen, die eine oben beschriebene Tätigkeit ausüben wollen, auch dann, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine "reine" Vermittlung der Hunde handelt (ohne Ausnahme von Hunden).

Flugpaten, welche im Auftrag der Vereine oder Privatpersonen Hunde aus dem Urlaub einführen oder verbringen und keine weiteren, damit zusammenhängende Tätigkeiten wie z. B. den Transport zum / vom Flughafen ausüben, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht. Sie haben jedoch sicher zu stellen, dass ihr Auftraggeber im Besitz einer solchen Erlaubnis ist.

Grundsätzlich gilt zu beachten:

  1. Hunde ohne gültige Tollwutimpfung (1. Impfung mit frühestens der 12. Lebenswoche + 21 Tage Wartezeit) dürfen nicht verbracht oder importiert werden. Hier bestehen nach dem neuen Recht keine Ausnahmen mehr!
  2. Hunde dürfen nur aus gelisteten Drittländer importiert werden.

Kontakt außerhalb der Dienstzeiten

Den tierärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie unter 02162 39 1309, bitte beachten Sie die Bandansage.

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