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Lebensmittelhygiene & Verbraucherschutz

Lebensmittelhygiene /Hygieneüberwachung

In allen Betrieben der Lebensmittelwirtschaft (z. B. Metzgereien, Bäckereien, Speisegaststätten, Krankenhäusern, Altenheimen, Supermärkten) werden durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Amtes die Personal- und Betriebshygiene sowie die Verzehrs- und Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel überprüft. Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen wird risikoorientiert festgelegt.

Alle Betriebe, die im Kreis Viersen mit Lebensmittel umgehen, haben sich im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden.

Auskünfte zum Inhalt der Überwachung und zu Überwachungszeiträumen erteilen Ihnen Ihre Ansprechpartner, die auch bei Verstößen Ihre Anzeigen entgegennehmen.

Verbraucherempfehlungen

Zu verschiedenen Themen in der Lebensmittelhygiene werden Empfehlungen oder weitergehende Informationen herausgegeben, z. B. vom Landesministerium, dem Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz in NRW, dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem aid-infodienst.

Allgemeine Anfragen richten Sie bitte an lebensmittelueberwachung@kreis-viersen.de.

Qualitätsmanagement-System für das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Zuverlässigkeit, Verständlichkeit, Durchschaubarkeit, Vergleichbarkeit und Glaubwürdigkeit - dies sind die Grundsätze, die nicht nur wirtschaftliche Betriebe sondern auch Verwaltungen zunehmend zu den Leitgedanken ihres Handelns machen. Das Amt wird sowohl im Rahmen des QM-Systems auditiert als auch innerhalb des landesinternen Auditsystems, garantiert somit einen hohen Qualitätsstandard in sämtlichen Arbeitsabläufen und Angeboten. Die Arbeit ist transparent und nachvollziehbar, und die Qualität der Dienstleistungen für Kunden - also insbesondere für Verbraucher, Landwirte, Tierhalter und Gewerbetreibende - wird stetig verbessert. Die Grundlagen des Qualitätsmanagements sind in einem Handbuch festgehalten.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Schlachttiere unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).

Die beabsichtigte Schlachtung von Säugetieren, Geflügel und Zuchtwild ist mindestens einen Werktag vorher im Fleischhygieneamt (Telefon: 0 21 62 57 11 87) anzumelden. Nur dann ist sichergestellt, dass die amtlichen Untersuchungen einschließlich der Untersuchung auf Trichinen durchgeführt werden können.

Im Rahmen der Fleischuntersuchung werden die geschlachteten Tierkörper in Verdachtsfällen und ansonsten auf der Basis eines Rückstandskontrollplanes zur Untersuchung auf verbotene oder nicht zugelassene Rückstände und Grenzwertüberschreitungen beprobt.

Erlegte Wildschweine müssen auf Trichinen untersucht werden. Diese Untersuchung erfolgt ausschließlich im

Fleischhygieneamt Viersen
Gerberstraße 29 - 33
41748 Viersen
Notschlachtung

Die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen unterliegt geänderten gesetzlichen Regelungen. Sie darf gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 nur noch von amtlichen TierärztInnnen durchgeführt werden. Entsprechend wurde Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch die konsolidierte Fassung vom 28.10.2021 geändert.

Nach § 2a der Tierischen Lebensmittelüberwachungs-Verordnung (Tier-LMÜV) können für die Durchführung von Schlachttieruntersuchungen bei Notschlachtungen alle TierärztInnen, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung befugt sind, von der zuständigen Behörde zu amtlichen TierärztInnen ernannt werden.
Bei Tätigkeiten über die Stadt-/Kreisgrenzen hinaus ist die Ernennung von jeder Stadt/jedem Kreis gesondert notwendig; ferner ist die Ernennung personenbezogen, gilt also nicht für alle Mitarbeiter einer Praxis.

TierärztInnen, welche im Kreis Viersen Schlachttieruntersuchungen bei Notschlachtungen durchführen möchten, können einen formlosen Antrag auf Ernennung zum amtlichen Tierarzt zum Zweck der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen stellen und diese Tätigkeit ausführen, sobald ihre Ernennung erfolgt ist.

Dabei ist zu beachten, dass sich auch die auszufüllende Veterinärbescheinigung geändert hat, auszustellen ist jeweils eine Veterinärbescheinigung gemäß Muster nach Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020//2235. Im Gegensatz zum früher verwendeten Muster gibt es in der Bescheinigung keinen Bereich mehr, der vom Lebensmittelunternehmer ausgefüllt und unterschrieben wird. Die von diesem ausgefüllte und unterschriebene Standarderklärung (Informationen zur Lebensmittelsicherheit) muss jedoch in jedem Fall weiterhin vorliegen.

BSE-Untersuchung

Von über 48 Monate alten notgeschlachteten Rindern werden Gehirnproben amtlich entnommen und im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Arnsberg auf das Vorliegen einer BSE-Erkrankung untersucht.

Die sogenannten Risikomaterialien werden bei der Fleischuntersuchung entfernt, blau eingefärbt und separat entsorgt.

Mehrwegangebotspflicht ab 1.1.2023

Ab Januar 2023 gilt eine Mehrwegangebotspflicht für Letztvertreiber von Lebensmitteln und Getränken im „To-Go-Bereich“ (§ 33 und § 34 Verpackungsgesetz). Damit sollen weniger Einwegverpackungen für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden, zum Beispiel der Becher für Kaffee (Coffee-to-go) oder die Box für Speisen (Takeaway-Essen).

Nähere Informationen zu der Mehrwegangebotspflicht finden Sie auf www.kreis-viersen.de/mehrweg.

Zudem ist auch beim Umgang mit Mehrwegbehältnissen die Hygiene entscheidend. Kundeneigene Mehrwegbehältnisse sind nur zu akzeptieren, wenn diese sauber sind. Beim Befüllen ist darauf zu achten, dass die Servicekräfte so wenig Kontakt zu dem kundeneigenen Behältnis haben wie möglich. Beispielsweise sind Deckel und Verschlüsse vom Kunden abzunehmen und wieder anzubringen. Auch sollte das kundeneigene Behältnis möglichst wenig Kontakt mit den betrieblichen Einrichtungen haben. Dies ist beispielsweise durch das Abstellen auf einem Tablett möglich. Wichtig zur Sicherstellung einer guten Hygiene sind regelmäßiges Händewaschen sowie Reinigen und bei Bedarf Desinfizieren der Abstellflächen und Selbstbedienungsbereiche.

Beim Nutzen eines Pfandsystems ist zu beachten, dass Art und Beschaffenheit der Mehrwegalternative für Lebensmittel geeignet sind. Es sind auch die beabsichtigten Füllgüter (flüssig, fest, heiß oder kalt), die Reinigbarkeit und Langlebigkeit in den Mehrweg-Zyklen (Abrieb- und Bruchstabilität) zu beachten.
Zudem ist eine hygienische Reinigung und hygienische Aufbewahrung des Pfandgeschirrs sicherzustellen. Zurückgegebenes Pfandgeschirr sollte in einem separaten Sammelbehälter und getrennt von den übrigen Einrichtungen des Betriebs gelagert werden.

Weitere Informationen und Merkblätter insbesondere zu den hygienischen Aspekten finden Sie hier.

Die folgenden Merkblätter des Lebensmittelverbands Deutschland gelten im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als anerkannte wirtschaftsseitige Leitlinie der Guten Verfahrenspraxis: 

  • Coffee to go, Hygiene beim Umgang mit kundeneigenen Bechern zur Abgabe von Heißgetränken in Bedienung oder Selbstbedienung,
  • Mehrweg-Behältnisse, Hygiene beim Umgang mit kundeneigenen Behältnissen zur Abgabe von Lebensmitteln in Bedienung oder Selbstbedienung,
  • Pool-Geschirr, Hygiene beim Umgang mit Mehrweggeschirren innerhalb von Pfand-Poolsystemen

Ansprechbar bei allen gesetzlichen Fragestellungen zur Mehrwegangebotspflicht ist die kostenfreie Abfallberatung Kreis Viersen.

Meldungen über Zuwiderhandlungen gegen die Mehrwegangebotspflicht nach dem Verpackungsgesetz nimmt im Kreis Viersen die zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde entgegen: umweltschutz@kreis-viersen.de

Bei Fragen zu der hygienischen Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht steht Ihnen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Viersen zur Verfügung:

E-Mail: lebensmittelueberwachung@kreis-viersen.de
Tel: 02162 39-1309.

Untersuchungsergebnisse zu Dioxin und PCB Mitteilung

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse über Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln mitzuteilen. Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen.

Weitere Informationen sind der Seite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu entnehmen.

Benötigte Formulare

Hinweise

Für die Mitteilungen gelten nach Vorlage des endgültigen Untersuchungsergebnisses folgende Fristen:

  • bei Höchstmengenüberschreitungen unverzüglich,
  • ansonsten innerhalb von 14 Tagen.

Die Mitteilungen werden monatlich in anonymisierter Form an die Meldestelle des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weitergeleitet.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

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Weitere Informationen

§ 44 a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch i. V. m. § 2 Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Schlachttieruntersuchung

Schlachttiere unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).

Benötigte Unterlagen

je nach Tierart sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Begleitpapier für Schafe bzw. Ziegen
  • Rinderpass
  • Equidenpass

Benötigte Formulare

Gebühren

Gebühren werden entsprechend der jeweils gültigen Satzung erhoben.

Bearbeitungsdauer

Die beabsichtigte Schlachtung ist mindestens einen Werktag vorher im Fleischhygieneamt anzumelden.

Rechtliche Grundlagen

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Ihre Ansprechpartner

Schlachttieruntersuchungen

Kontakt außerhalb der Dienstzeiten

Den tierärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie unter 02162 39 1309, bitte beachten Sie die Bandansage.

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