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Ukraine-Hilfe des Kreises Viersen

Der Kreis Viersen bereitet sich derzeit darauf vor, ukrainische Geflüchtete aufzunehmen. Da sich die Informationslage stetig wandelt und noch viele geflüchtete Menschen an den Grenzen von Familienangehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern aufgenommen werden, ist aktuell noch nicht absehbar, in welchem quantitativen Umfang eine entsprechende Unterstützung bei der Aufnahme und Sicherstellung der Grundversorgung zu leisten sein wird.

Ukrainische Staatsangehörige können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich hier bis zu 90 Tagen ohne Aufenthaltstitel aufhalten. 
Ukrainische Staatsangehörige, die privat untergebracht sind und keine staatlichen Hilfen benötigen, müssen daher für die ersten 90 Tage ihres Aufenthalts nichts veranlassen. 
Die EU-Staaten haben sich am 3. März 2022 darauf geeinigt, Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schnell und unkompliziert aufzunehmen.

Aufenthaltserlaubnis

Was bedeutet der EU-Ratsbeschluss konkret?
  • Sofortiger vorübergehender Schutz in der EU für ein bis drei Jahre, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorerst für ein Jahr
  • Aufnahme ohne aufwändiges Asylverfahren 
  • Krankenversicherungsschutz und medizinische Versorgung
  • Unterkunft
  • Sozialleistungen
  • Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß nationaler Arbeitsmarktpolitik
  • Recht auf Bildung und Schulbesuch 
  • Schutz für unbegleitete Kinder und Jugendliche
Wen betrifft das? 
  • ukrainische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen 
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine mit ihren Familienangehörigen
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine (entspricht deutscher Niederlassungserlaubnis), die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.

Voraussetzung ist, dass die Personen vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Personen, die vor dem 24.02.2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, können sich ebenfalls an die Ausländerbehörde des Kreises Viersen wenden. 

Antragsstellung für eine Aufenthaltserlaubnis

Für die Antragsstellung einer Aufenthaltserlaubnis benutzen Sie bitte das Antragsformular des Ausländeramtes der Kreisverwaltung Viersen.  

Zur Registrierung und Aufnahme Ihrer biometrischen Daten erhalten Sie einen Termin. Vorsprachen ohne Termin sind nicht möglich. 

Wenn Sie in der Stadt Viersen wohnen, wenden Sie sich bitte an das Ausländeramt der Stadt Viersen!

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Am 28. November 2024 ist die erste Änderung zur Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) in Kraft getreten.

Diese regelt nun den Aufenthalt aller Geflüchteten aus der Ukraine über den 4. März 2024 hinaus, welche bislang unter die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) fielen und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG besitzen, die am Stichtag 1. Februar 2025 Gültigkeit hat. 

Auf dieser Grundlage verlängert sich der erlaubte Aufenthalt automatisch bis zum 4. März 2026. Die Auflagen und Nebenbestimmungen gelten unverändert fort. Sollten dieser Personenkreis im Besitz eines neues Passes sein, ist ebenfalls keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Eine Terminvereinbarung zur Vorsprache in der Ausländerbehörde zwecks Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich. Die von dieser Regelung betroffenen Geflüchteten haben unaufgefordert ein entsprechendes Informationsschreiben bzw. Bescheinigung seitens der Ausländerbehörde erhalten.

Aktuelle Information für Titelinhaber:innen nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine)

Wohnsitzauflage

Mit Erlass vom 30.08.2022 hat das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beschlossen, dass ab sofort in NRW keine Wohnsitzauflagen mehr erteilt werden. Ukrainische Flüchtlinge, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben, können ihren Wohnsitz innerhalb von NRW frei wählen.

Anmeldung geflüchteter Personen

Das Bundes-Innenministerium hat darüber hinaus die wichtigsten Fragen und Antworten für Menschen, die aus der Ukraine einreisen, zusammengestellt.

Um einen schnellen Überblick über die Einreise und den Aufenthalt von geflüchteten Menschen aus der Ukraine zu haben, bittet das Ausländeramt des Kreises Viersen alle aus der Ukraine einreisenden Personen darum, sich bei der Stadt oder Gemeinde, in der sie untergebracht sind, anzumelden.

Wenn Sie Gastgeberin oder Gastgeber geflüchteter Personen sind, melden Sie bitte alle Personen, die bei Ihnen unterkommen, bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Bitte melden Sie sich dazu per E-Mail. Bitte geben Sie jeweils Vornamen, Nachnamen, Adresse sowie Telefon- oder Mobilnummer und E-Mailadresse der geflüchteten Personen an.

Bitte mailen Sie an eine der folgenden Adressen, die für Sie zutreffend ist:

E-Mail-Adressen der Städte und Gemeinden
Stadt/Gemeinde E-Mail-Adresse
Stadt Viersen ukrainefluechtlinge@viersen.de
Stadt Kempen ukrainehilfe@kempen.de
Stadt Nettetal ukrainehilfe@nettetal.de
Stadt Willich soziales@stadt-willich.de
Gemeinde Schwalmtal ukrainefluechtlinge@gemeinde-schwalmtal.de
Stadt Tönisvorst buergermeister@toenisvorst.de
Gemeinde Grefrath asylangelegenheiten@grefrath.de
Gemeinde Niederkrüchten ukrainehilfe@niederkruechten.de
Gemeinde Brüggen asyl@brueggen.de

Corona-Impfung für schutzsuchende Personen

Im Kreis Viersen haben geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer die Möglichkeit, sich in allen bekannten Impfstellen des Kreises gegen das Coronavirus impfen zu lassen. 

Der Kreis Viersen bietet zurzeit Impfungen mit den in der EU zugelassenen Impfstoffen BioNTech, Moderna und Nuvaxovid an. Die Impfserie soll laut STIKO in einem Mindestabstand von 28 Tagen zur vorangegangenen COVID-19-Impfung begonnen werden. 

Für die Impfung ist eine vorherige Terminbuchung unter folgenden Links notwendig.

Bei Impfungen von Minderjährigen muss vorab die Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden.
Die für die Impfungen benötigten Unterlagen erhalten Sie, auch in Ukrainisch übersetzt, auf den Seiten des RKI.

Downloads

Integreat-App

Die Integreat-App bietet eine zentrale und mehrsprachige Sammlung von Informationen zu migrationsrelevanten Themen, Behörden, Beratungsstellen und Integrationsangeboten vor Ort. Die App unterstützt sowohl neu eingewanderte Menschen, die sich in einer fremden Umgebung zurechtfinden müssen, als auch Akteure der Integrationsarbeit.

Die App ist on- und offline nutzbar und bietet nun auch Informationen für schutzsuchende Menschen aus der Ukraine an. Unter dem Menupünkt „Ukraine“ werden Fragen zur Unterkunft, Lebensmitteln, psychologischer sowie medizinischer Hilfe beantwortet und Auskunft zu Themen wie Einreise und Aufenthalt gegeben.

Integreat steht in den App-Stores oder unter https://integreat-app.de/ zum kostenfreien Download zur Verfügung.

Informationen für Menschen aus der Ukraine, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können

Häufig gestellte Fragen

Hilfsangebote

Wo kann ich selbst aktiv mithelfen?

Die Städte und Gemeinden koordinieren die Hilfsangebote vor Ort. Die Kontaktdaten für Ihre Stadt oder Gemeinde finden Sie unter dem Menüpunkt „Anmeldung geflüchteter Personen“.

An wen kann ich spenden?

Die Städte und Gemeinden können örtliche Vereine und Organisationen (z.B. Action Medeor in Tönisvorst) benennen. Dies gilt auch für Sachspenden. Einige Städte und Gemeinden bieten Informationen auf Ihren Websites an.
Die Kommunen selbst nehmen keine Sach- oder Geldspenden entgegen.
Treffen Sie keine unüberlegten Entscheidungen an der Haustüre oder auf der Straße. Spenden Sie nicht an „geflüchtete Personen“, die Sie ansprechen. Das sind keine seriösen Sammlungen, sondern meist betrügerische Aktivitäten. Lassen Sie sich im Zweifel Informationsmaterial und einen Überweisungsträger aushändigen, um in Ruhe zu entscheiden. Seriöse Organisationen bieten diese Möglichkeit. 

Unterbringung von Geflüchteten

Wo kann ich mich melden, wenn ich aus der Ukraine geflüchtet bin und einen Schlafplatz oder eine Unterbringung benötige?

Wer Unterstützung braucht, wendet sich bitte an die unten genannten Ansprechpartner oder Sozialämter in den Städten und Gemeinden. Örtliche Hilfsangebote finden Sie auch auf der Webseite der Kommunen.

Unabhängig davon, ob privat oder in einer kommunalen Unterkunft untergebracht, können für Geflüchtete beim Sozialamt Anträge auf Sozialleistungen gestellt werden.

Ich habe schutzsuchende Personen aus der Ukraine bei mir aufgenommen. Wo kann ich diese registrieren?

Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall Ihre Stadt oder Gemeinde per E-Mail. Geben Sie bitte jeweils Vornamen, Nachnamen, die aktuelle Adresse, eine Telefon- oder Mobilnummer sowie E-Mailadresse der geflüchteten Personen an.

Was mache ich, wenn ich schutzsuchende Personen bei mir aufnehmen möchte?

Wenn Sie Gastgeberin oder Gastgeber geflüchteter Personen werden möchten, melden Sie sich bitte bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Aufenthalt

Wo können Geflüchtete einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellen?

Das ist beim Bürgerservice der jeweiligen Stadt oder Gemeinde möglich. Für Personen, die in Brüggen, Grefrath, Kempen, Nettetal, Niederkrüchten, Schwalmtal, Tönisvorst oder Willich wohnen und dort auch beim Bürgerservice angemeldet sind, ist anschließend ein Antrag bei der Ausländerbehörde des Kreises Viersen zu stellen. Für die Antragsstellung einer Aufenthaltserlaubnis verwenden Sie bitte dieses Formular.

Zur Registrierung und Aufnahme der biometrischen Daten erhalten Sie einen Termin. Vorsprachen ohne Termin sind nicht möglich.
Personen, die in Viersen wohnen, wenden sich bitte an das Ausländeramt der Stadt Viersen. 

Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz?

Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt zwei Jahre; längstens bis zum 04.03.2024

Schule und Arbeit

Können Geflüchtete in Deutschland arbeiten?

Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird gleichzeitig die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass mit der Aufenthaltserlaubnis beispielsweise eine angebotene Arbeitsstelle angenommen werden darf.

Was ist mit schulpflichtigen Kindern?

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche können eine Schule besuchen. Nach der Anmeldung beim Bürgerservice wird das Schulamt des Kreises Viersen über die Anwesenheit informiert und nimmt die Zuweisung zu einer wohnortnahen Schule in der entsprechenden Schulform vor. 

Die Schule nimmt Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten auf und lädt zu einem Anmeldegespräch ein. Zu zusätzlichen Sprachförderprogrammen gibt die jeweilige Schule Auskunft. Außerschulische Sprachförderprogramme sind in Planung.

Bei besonderen Fragestellungen rund um die Einschulung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen hilft das Kommunale Integrationszentrum des Kreises Viersen unter: schulberatung.ki@kreis-viersen.de

Gibt es Angebote für Kinder unter sechs Jahren? Können diese Kinder sprachlich gefördert werden?

Der Kreis Viersen bietet die Sprachförderprogramme „Griffbereit“ für Kinder zwischen 1 und 3 Jahren und „Rucksack KiTa“ für Kinder zwischen 4 und 6 Jahren an. Die Elternratgeberreihe „Mein Kind kommt in die Schule“ und „Mein Kind wächst mehrsprachig auf“ ist in mehreren Sprachen übersetzt worden, insbesondere auf Ukrainisch. 

Informationen und zusätzliche mehrsprachige Materialien bekommen Interessierte beim Kommunalen Integrationszentrum.

Medizinische Versorgung und psychologische Unterstützung

Wo erhalten Schutzsuchende Personen medizinische Versorgung?

Bei der Beantragung von Sozialleistungen bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden erhalten Geflüchtete auch einen Krankenversicherungsschutz. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, melden Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde. Corona-Impfzentren und Testcenter stehen allen Personen offen. 

Wo erhalte ich als Schwangere Hilfe?

  • Schwangerenberatung des Sozialdienst Katholischer Frauen  e.V. Viersen
    E-Mail: ratundhilfe@skf-viersen.de 
    Terminvergabe unter 02162 2498399

Wo finde ich Hilfe und Ansprechpartner für Opfer sexueller Gewalt?

Die Flucht von Menschen aus der Ukraine bedeutet massive Herausforderungen. Frauen und Kinder brauchen besonderen Schutz, denn sie können auf der Flucht und bei der Unterbringung in Deutschland einem erhöhten Risiko von Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel ausgesetzt sein. 

Ukrainische Frauen in Deutschland sollen über bestehende Hilfeangebote informiert und gleichzeitig Menschen, die in der jetzigen Situation ehrenamtlich mithelfen, für das Thema sensibilisiert werden. Ansprechpartner finden Sie unter: https://beauftragter-missbrauch.de/

Konkrete Hilfsangebote gibt es hier: 

  • Frauenzentrum Viersen e.V. - Frauenberatungsstelle
    E-Mail:  frauenzentrum-viersen@t-online.de
    Telefon: 02162 18716   
    (Beratung bei Gewalterfahrung, Beratung in besonderen Lebenssituationen)
  • Bundesweites Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ 
    Telefon:  0800 0116016 (24 Stunden, mehrsprachig)
  • Schwangerschaftsberatung „Donum vitae“
    E-Mail:  viersen@donumvitae.org  
    Telefon:  02162 503330
  • Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch
    Telefon: 0800 2255530
  • Hilfetelefon Schwangere in Not
    Telefon: 0800 4040020

Wo finde ich Ansprechpartner, wenn ich selbst mit der aktuellen Situation nicht zurechtkomme? 

Die Telefonseelsorge erreichen Sie rund um die Uhr unter der Nummer 0800 1110111.

Weitere Kontaktmöglichkeiten

Es gibt im Kreis Viersen mehrere Anlaufstellen zur Beratung. Das Kommunale Integrationszentrum kann Ihnen entsprechende Beratungsstellen nennen oder selbst Beratungen durchführen. Eine erste Kontaktaufnahme ist per E-Mail an kim@kreis-viersen.de möglich. 

Sonstiges

Was passiert, wenn ich einen Unfall habe mit einem ukrainischen Fahrzeughalter? Da dort die Infrastruktur größtenteils nicht funktioniert, sind die Fahrzeuge weiter versichert?

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GdV) hat mit einer Pressemitteilung vom 08.03.2022 mitgeteilt, dass die deutschen Versicherer im Falle unversicherter ukrainischer Pkw mögliche Kfz-Haftpflichtschäden übernehmen.

Im Falle eines Unfalls tragen die deutschen Versicherer die Schäden und Fahrende des ukrainischen Pkw müssen nicht befürchten, in Regress genommen zu werden. Die Übernahme der Schäden gilt zunächst bis zum 31. Mai dieses Jahres. Die Regulierung übernimmt das Deutsche Büro Grüne Karte. Betroffene können sich nach einem Unfall dorthin werden.

Siehe: https://www.gdv.de/de/medien/aktuell/versicherer-uebernehmen-haftpflichtschutz-fuer-unversicherte-ukrainische-pkw-in-deutschland-83512

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