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STVO-Verkehrszeichen zum Radverkehr

Bei der Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im April 2020 stand vor dem Hintergrund der Zunahme des Radverkehrs vor allem der bessere Schutz der Radfahrenden im Focus. Exemplarisch ist hier der Mindestabstand von 1,50 m beim Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge oder die Schrittgeschwindigkeit von LKWs beim Rechtsabbiegen zu nennen. 

Die nachfolgende Übersicht erläutert kurz und knapp die Bedeutung ausgewählter Verkehrszeichen aus der Straßenverkehrsordnung zum Radverkehr.

Radweg

Der so beschilderte Radweg ist grundsätzlich stets zu benutzen. Das Fahren auf dem Gehweg oder der Fahrbahn ist hier verboten. Anderer Verkehr (einschließlich Fußgängerverkehr) darf den Radweg nicht benutzen.

Gemeinsamer Rad- und Gehweg

Auf diesen Wegen sind Radfahrende, zu Fuß Gehende und auch Inline-Skatende (die offiziell als Fußgänger gelten) gleichberechtigt. Radfahrende müssen hier fahren. Als „stärkere Verkehrsteilnehmer“ sollen sie auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen.

Getrennter Rad- und Gehweg

Radfahrer müssen hier fahren und dürfen den Gehweg – auch zum Überholen – nicht benutzen. Die Fußgänger laufen nur auf dem Gehweg. Die Trennung erfolgt z.B. durch eine durchgezogene Linie oder eine farbliche Markierung.

Gehweg / Fußgängerzone mit Zusatzschild „Radfahrer frei"

Grundsätzlich dürfen Radfahrende nicht auf dem Gehweg fahren.  Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der STVO daher gilt: Radverkehr ist grundsätzlich Fahrverkehr (siehe STVO § 2).

Ausnahme: Kinder bis zu einem Alter zwischen 8 und 10 Jahren dürfen bzw. Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Bürgersteig fahren. 

Durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ sind Radfahrende als Gast auf dem Gehweg zugelassen und dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Der Fußverkehr hat Vorfahrt und darf nicht behindert werden. Radfahrende dürfen aber auch die Straße benutzen.

Durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ sind Radfahrende als Gast in der Fußgängerzone zugelassen und dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Der Fußverkehr hat Vorfahrt und darf nicht behindert werden. 
 

Verbot der Einfahrt mit Zusatzschild „Radfahrer frei“

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist. Durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ ist die Einfahrt für den Radverkehr jedoch zugelassen.

Einbahnstraße mit Zusatzschild Öffnung einer Einbahnstraße für die Nutzung des Radverkehrs

Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Mit dem Zusatzzeichen dürfen Radfahrer die Einbahnstraße in beiden Richtungen befahren. Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radfahrende achten. 

„Besondere“ Radwege

Fahrradstraße/ Fahrradzone

Eine Fahrradstraße ist ein "Radweg auf der gesamten Fahrbahn". Andere Fahrzeugarten können ausnahmsweise durch Zusatzschild zugelassen werden. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit noch weiter verringern und sich dem Fahrradverkehr anpassen, wenn dies nötig ist. Zu zweit nebeneinander zu fahren ist auf Fahrradstraßen immer erlaubt. Ohne anderweitige vorfahrtregelnde Beschilderung gilt „rechts vor links“. 

Ähnlich wie bei den Tempo-30-Zonen, können komplette Zonen als Fahrradzonen ausgewiesen werden. Es gelten die gleichen Regeln wie bei Fahrradstraßen.

Radstreifen (Bild: ©Kara - stock.adobe.com)

Radfahrstreifen sind Teile der Straße, die mit dem Verkehrszeichen VZ 237 (Radweg s. oben)versehen und mit einer breiten, weißen, durchgezogenen Linie vom Rest der Fahrbahn getrennt sind.

Sie sind benutzungspflichtig. Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Radfahrstreifen nicht fahren, halten oder parken.

Zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen darf der Radfahrstreifen überquert werden.

Schutzstreifen (Bild: ©festfotodesign- stock.adobe.com)

Der Schutzstreifen ist ein dem Radverkehr vorbehaltener Fahrstreifen. Er ist durch eine gestrichelte, weiße Linie und in der Regel mit dem Sinnbild „Fahrrad“ gekennzeichnet. Er ist Teil der Fahrbahn und darf im Bedarfsfall von Kraftfahrzeugen befahren werden. Es besteht jedoch ein absolutes Park- und Halteverbot. Nutzen Radfahrende die Fahrbahn, besteht aufgrund des Rechtsfahrgebotes für die Radfahrenden eine Benutzungspflicht. 

Weitere nützliche Informationen und Tipps zum Download

Dass Radfahren voll im Trend liegt, spiegelt sich in den unterschiedlichen Fortbewegungsmitteln wider. Einen Überblick über die wichtigsten Informationen rund um E-Bikes, Pedelecs, S-Pedelecs und E-Scooter hat die Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V. (AGFS NRW e.V.) in einem Faltblatt zusammengefasst.

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