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Tierseuchenbekämpfung

Tierseuchen stellen nach wie vor eine ständige Bedrohung für die tierhaltende Landwirtschaft, die fleischverarbeitende Industrie, die sonstigen vor- und nachgelagerten Wirtschaftskreise und nicht zuletzt für den Verbraucher dar.

Die Verhütung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Seuchen ist daher eine der Hauptaufgaben des Amtes. Daneben dient diese seuchenhygienische Beaufsichtigung sowohl der Gesunderhaltung der Tierbestände bei gleichzeitiger Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als auch dem Gesundheitsschutz des Bürgers vor auf Menschen übertragbaren Tierkrankheiten.

Jeder, der gewerblich Umgang mit Tieren hat, aber auch der Hobbyhalter, muss Regeln des vorbeugenden Seuchenschutzes beachten. Insbesondere bei der Reise mit Tieren in das Ausland ist Vorsicht geboten.

Wenn Tiere aus dem Ausland mitgebracht werden, darf dies nur mit einer Gesundheitsbescheinigung des Herkunftslandes erfolgen. Auskünfte über seuchenrechtliche Bestimmungen im Umgang mit Tieren erteilen Ihnen Ihre Ansprechpartner.

Über den Link zur Tierseuchenkasse NRW kann der Meldebogen für die Neuanmeldung von Tieren bei der Tierseuchenkasse aufgerufen werden.

Allgemeine Anfragen richten Sie bitte an veterinaeramt@kreis-viersen.de.

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Virusinfektion, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Sie ist keine Zoonose und daher für den Menschen und auch andere Tierarten völlig ungefährlich.

Hausschweine und Wildschweine, die an der ASP erkranken, haben hohes Fieber und Blutgerinnungsstörungen in der Haut und den Organen. Nahezu alle erkrankten Tiere verenden. Ein Impfstoff ist zurzeit nicht verfügbar.

Das Virus kann durch Lederzecken übertragen werden, die insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent und im Mittelmeerraum eine Rolle spielen. In mitteleuropäischen Ländern erfolgt die Übertragung der Krankheit vor allem durch Blut bei direktem Tierkontakt und durch die Aufnahme infizierter Speiseabfälle.

Da die ASP hohe wirtschaftliche Verluste für Schweinehalter verursachen kann, unterliegt sie der Anzeigepflicht und wird demnach in Deutschland nach Maßgabe der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und Afrikanische Schweinepest bekämpft.

Wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung ist eine frühe Erkennung der Erkrankung.

Tot aufgefundene Wildschweine sind daher dem Veterinäramt unter Tel: 02162-39-1309; E-Mail: veterinaeramt@kreis-viersen.de zu melden. Bitte beachten Sie im Rahmen der Meldung das „Merkblatt für Jagdausübungsberechtigte zur ASP-Früherkennung“.

Um den Eintrag und die Verbreitung des ASP-Virus in nordrhein-westfälische Schweinehaltungen möglichst zu verhindern, wurde die "Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Prävention gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest in nordrhein-westfälische Schweinebestände" getroffen. Die in dieser Vereinbarung aufgeführten, zusätzlichen Maßnahmen konkretisieren die bestehende Verantwortung aller Schweinehalterinnen und -halter einschließlich Hobbyhalter. Die Anwendung wurde bis zum 30.06.2023 verlängert.

Die ASP breitet sich seit 2014 in mehreren osteuropäischen Staaten aus. 2017 trat die Seuche zum ersten Mal in Tschechien auf, 2018 dann in Ungarn, Bulgarien und Belgien und in 2020 auch in Brandenburg und Sachsen.

Dass die Seuche infolge von Unachtsamkeit (z.B. Wegwerfen von Speiseabfällen) auch den Sprung nach Deutschland schaffen könnte, ist damit ein ganzes Stück weit wahrscheinlicher geworden.

Das Friedrich-Loeffler-Institut aktualisiert auf seiner Webseite regelmäßig Informationen zur Verbreitung der ASP und entsprechenden Restriktionsgebieten.

Amerikanische Faulbrut der Bienen

Die amerikanische Faulbrut ist eine anzeigepflichtige Krankheit.

Der Erreger der amerikanischen Faulbrut bildet sehr widerstandsfähige Sporen, die ausschließlich die Larven der Honigbiene über die aufgenommene Nahrung infizieren. Die Sporen gelangen mit dem Futter in den Mitteldarm, wo sie innerhalb von 24 Stunden zu Stäbchen auskeimen. Diese durchdringen dann das Darmepithel, um sich im übrigen Gewebe der Larve schnell zu vermehren. Die Brut stirbt darauf im Streckmaden- oder Vorpuppenstadium und somit in der gedeckelten Zelle ab.

Erst jetzt werden die typischen Symptome der Infektionskrankheit sichtbar. Sie bestehen in verfärbten, eingesunkenen, oft auch löchrigen Zelldeckeln und der in der Brutzelle verbleibenden, fadenziehenden Masse, die schließlich zu Schorfen eintrocknet.

Im Anfangsstadium des Befalls können die Bienen erkrankte Brut meist noch aus den Zellen entfernen, jedoch nehmen junge Larven häufig die in der Zelle zurückbleibenden Sporen über das Futter erneut auf. Des weiteren werden durch die Reinigung der Zellen von infizierter Brut auch die Körperoberfläche und insbesondere die Mundwerkzeuge der reinigenden Bienen kontaminiert. So kann sich die Krankheit im Volk ausbreiten. Unterbrochen werden kann die Infektionskette lediglich, wenn die infizierten Larven noch vor der erneuten Sporenbildung von den Bienen erkannt und entfernt werden. Da jedoch Hygieneverhalten und die Fähigkeit, Sporen aus der Honigblase zu entfernen, von Rasse zu Rasse unterschiedlich sind, unterscheidet sich der Verlauf der Krankheit in den verschiedenen Völkern wesentlich. In der Regel werden die Völker früher oder später mit zunehmender Infektion der Brut immer schwächer und gehen schließlich ein.

Durch räubernde und sich verfliegende oder schwärmende Bienen wird der Erreger der amerikanischen Faulbrut in andere Völker verschleppt. Auch durch den Austausch von Brut und Futterwaben sowie über Beuten und Geräte kann die Krankheit sich verbreiten. Eine wesentliche Infektionsquelle stellen auch fremde, insbesondere Importhonige dar, die an die Bienen verfüttert werden.

Nur durch sofort eingeleitete Maßnahmen kann es gelingen, die Verbreitung der Seuche in andere Bienenvölker und in andere Bienenstände zu verhindern.

Aujeszkysche Krankheit

Beschreibung

Die Aujeszkysche Krankheit (AK) ist eine weltweit verbreitete, virusbedingte und hochansteckende Allgemeinerkrankung vieler Säugetierarten, wobei das Schwein der Hauptwirt ist. Nur Primaten und Pferdeartige gelten als resistent, der Mensch ist nicht betroffen. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, bereits der Verdacht ist beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

Im Vergleich zu anderen Herpesviren weist der Erreger eine hohe Überlebensfähigkeit in der Umwelt auf. So wird die Infektiosität durch die Fleischreifung nicht zerstört und in gepökeltem Fleisch bleibt das Virus bis zu 20 Tage infektiös. Auch in Urin, Mist und Boden überlebt der Erreger für einige Zeit.

Der Erreger kann durch Kontakt mit infizierten Schweinen oder mit kontaminierten Gegenständen sowie durch Lebensmittel in Schweinebestände gelangen. Infizierte Wildschweine sowie Teile dieser Tiere stellen ebenfalls eine Infektionsgefahr dar. Bei Hunden und Katzen verläuft die Infektion mit dem AK-Virus immer tödlich. Daher sollte der Kontakt zu Wildschweinen und die Verfütterung von rohem Fleisch oder rohen Innereien von (Wild-) Schweinen vermieden werden.

Durch strikte nationale Bekämpfungsmaßnahmen konnte die AK in Deutschland bei Hausschweinen getilgt werden. Seit 2003 gilt Deutschland als AK-frei. Allerdings treten seit einigen Jahren in Deutschland immer wieder Fälle von AK bei Wildschweinen auf.

Symptome

Schweine: Die Krankheitssymptome bei Schweinen unterscheiden sich je nach Altersgruppe. Stark krankmachende (virulente) Stämme können auch bei erwachsenen Tieren schwere Krankheitssymptome verursachen.

Junge Saugferkel: Allgemeine Krankheitserscheinungen mit Fieber, Lähmungserscheinungen, Zittern, und hoher Sterblichkeit.

Ferkel: Allgemeine Krankheitserscheinungen mit Fieber und Atemwegserkrankung.

Erwachsene Schweine: Meist milde respiratorische Erscheinungen mit anschließender Genesung (stumme Durchseuchung). Zum Teil schwere Lungenentzündungen durch Sekundärinfektionen

Sauen: Fruchttod und Aborte kommen vor.

Andere Tierarten: Das charakteristischste Symptom ist der akute Juckreiz. Die Krankheit kann Tollwut-ähnlich verlaufen. Die Infektion führt innerhalb weniger Stunden bis Tage zum Tod.

Diagnose

Nach einer Verdachtsdiagnose durch den Tierarzt kann der Erregernachweis aus Blut oder Gewebeproben oder der Antikörpernachweis aus Blutproben durchgeführt werden. Bevor Deutschland AK-frei wurde, kamen markierte Impfstoffe zum Einsatz. Aus diesem Grund können sehr alte Tiere oder Tiere aus dem Ausland Impfantikörper im Blut haben. Diese können mit besonderen Untersuchungsmethoden von einer echten Infektion unterschieden werden.

Behandlung/Bekämpfung

Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie Heilversuche sind verboten. Kommt es zu einem Ausbruch, so werden mindestens die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine getötet. Bei Verdacht auf AK ist sofort das zuständige Veterinäramt zu informieren.

Vorbeugen

Deutschland gilt als frei von der Aujeszkysche Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status müssen die Schweinebestände stichprobenartig über Blutproben auf diese Krankheit untersucht werden (Monitoring).

Bisher kam es noch nicht zu einer Einschleppung des Wildschweine AK-Virus in unsere Hausschweinebestände. Jeglicher direkte und indirekte Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen muss vermieden werden, um diese weiterhin zu verhindern. Dieses sollten insbesondere Jäger, die selbst Schweine halten oder Kontakt zu Hausschweinen haben, berücksichtigen. Teile von Wildschweinen sollten nicht roh an Hunde verfüttert werden.

Aujeszkysche Krankheit bei Wildschweinen

Die Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit (AK) bei Wildschweinen ist weder anzeige- noch meldepflichtig und wird daher aus rechtlicher Sicht, im Gegensatz zur Feststellung der AK bei Hausschweinen, nicht als Tierseuchenausbruch bewertet. Dennoch stellt das Vorkommen der Erkrankung eine potentielle Bedrohung für die Hausschweinebestände und Haustiere (besonders Hunde) dar. In Nordrhein-Westfalen werden in Rahmen eines jährlich durchgeführten Monitorings Stichproben der Wildschweine auf die Aujeszkysche Krankheit untersucht.

Bei den Wildschweinen kann die Krankheit nicht bekämpft oder behandelt werden, die allermeisten Stücke überleben eine AK-Infektion. Daher kommt der konsequenten Bejagung zur Regulierung und Reduktion der Schwarzwildbestände eine hohe Bedeutung zu.

Ansteckungen von Jagdhunden sind zwar selten aber nicht völlig auszuschließen. In dem auf dieser Internetseite bereitgestellten Merkblatt für Jäger sind entsprechende Verhaltenshinweise enthalten.

Blauzungenkrankheit (BT)

Aktuelles

In den Niederlanden wurde am 05.09.2023 bei Schafen in insgesamt 4 Betrieben in den Provinzen Utrecht und Nordholland das Blauzungenvirus (Serotyp BTV-3) nachgewiesen. Aufgefallen waren die betroffenen Bestände durch typische klinische Symptome der infizierten Schafe wie Fieber, Apathie, Bläschenbildungen im Maul- und Klauenbereich, vermehrten Speichelfluss, geschwollene Zunge, etc. In der Zwischenzeit hat sich das Virus in alle Richtungen innerhalb der Niederlande weiter ausgebreitet und wurde bereits mehr als 600 mal in Betrieben nachgewiesen (Stand 20.09.2023). Neben Schafbetrieben sind aktuell auch einige Rinderbetriebe betroffen. 

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige, virusbedingte Tierseuche, die von blutsaugen-den Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen) auf Schafe, Ziegen, Rinder und eventuell auch ande-re Wiederkäuer sowie Neuweltkameliden übertragen werden kann. Menschen und andere Tiere sind nicht betroffen! Der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten ist unbedenklich.
Im Kreis Viersen sind bisher keine Fälle einer BTV-3-Erkrankung amtlich festgestellt worden.

Aufgrund der Grenznähe des Kreises Viersen zu den Niederlanden ist aber besondere Achtsamkeit bei Halter/innen von Schafen, Ziegen und auch Rindern in Bezug auf die beschriebenen Symptome geboten. 

Tierhalter/innen werden aufgefordert, bei Feststellung ähnlicher Symptome unverzüglich einen praktizierenden Tierarzt zu rufen und zeitgleich auch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Tel: 02162-39-1309) zu informieren.

Einen zugelassenen Impfstoff gegen BTV-3 gibt es zurzeit leider nicht. 

Bis auf Weiteres ist auch das Verbringen von empfänglichen Arten (Rinder, Schafe, Ziegen etc.) aus den Niederlanden in Betriebe nach Deutschland nicht mehr möglich.

Wer seine Schafe, Ziegen und Rinder bisher nicht bei der Tierseuchenkasse gemeldet hat, sollte dies unverzüglich unter www.tierzahlenmeldung-nrw.de nachholen!

Weitere Informationen dazu finden sie auf folgenden Seiten:

Durch die EU wurde NRW zum 19.07.2022 zur BTV-freien Zone erklärt. Das für den Kreis Viersen seit dem 11.02.2021 zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit, verursacht durch das Blauzungenvirus Serotyp 8 (BTV-8), eingerichtete Sperrgebiet wird daher ebenfalls zum 19.07.2022 aufgehoben. 

Allgemeines:

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige, virusbedingte Tierseuche, die von blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides (Gnitzen) auf Schafe, Ziegen, Rinder sowie Neuweltkameliden (z.B. Lamas, Alpakas) übertragen werden kann. Wenn der Erreger im Blut gefunden wird, gilt dies als Ausbruch der Tierseuche, auch wenn die Tiere symptomlos erscheinen. Da die den Erreger übertragenden Gnitzen durch den Wind weiträumig (bis zu 150 km) verbreitet werden können, weist die Blauzungenkrankheit eine starke Ausbreitungstendenz auf. Die Restriktionsgebiete sind entsprechend großflächig anzulegen.

Bei der akut verlaufenden Erkrankung zeigen vor allem Schafe deutliche Symptome. Etwa eine Woche nach Ansteckung treten Fieber und Apathie auf, die Maulschleimhäute und die Zunge röten sich und schwellen an. Eine Blaufärbung der Zunge ist nur gelegentlich bei Schafen zu sehen. Weiterhin kann es zu Lahmheiten oder Aborten kommen.

Bei Rindern sind Entzündungen der Zitzenhaut und der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien auffällig. An Maul und Zunge kann es zu Schleimhautablösungen kommen, am Klauenkronsaum sind gelegentlich Blasen zu sehen. Die Krankheit ist nicht tödlich, nach Genesung sind die Tiere weitestgehend immun. Der Verlauf ist schmerzhaft und mit wirtschaftlichen Einbußen ist zu rechnen.

Eine Impfung wird daher dringend empfohlen!

Menschen und andere Tiere sind nicht betroffen! Der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten ist unbedenklich.

In Nordrhein-Westfalen gibt es seit dem 22.01.2019 von der Tierseuchenkasse für die Impfung gegen BTV 8 eine Beihilfe in Höhe von 1,- € je Impfdosis/je Rind.

    Bovines Herpesvius Typ 1 (BHV1)

    BHV1 (Bovines Herpesvirus Typ 1) ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Rindern, die nicht neu und bereits seit 1997 nach dem Tierseuchenrecht bekämpft wird. Für den Menschen ist dieses Virus jedoch völlig ungefährlich. Die Übertragung verläuft meist direkt von Tier zu Tier, kann aber auch indirekt über Vektoren (Personen, Kleidung, Gerätschaften, Instrumente) erfolgen.

    Nach einer Infektion mit dem Bovine Herpesvirus können bei Rindern zwei unterschiedliche Krankheitsbilder entstehen. 
    Die IBR (infektiöse bovine Rhinotracheitis) ist die respiratorische Form und führt zu Nasen- und Luftröhrenentzündung. Das Virus verbreitet sich schnell über eine Tröpfcheninfektion von Tier zu Tier.
    Die genitale Form, IPV (infektiöse pustulöse Vulvovaginitis) bei weiblichen Rindern und IBP (infektiöse Balanopostitis) bei Bullen, wird beim Deckakt übertragen. Durch den Einsatz der künstlichen Besamung haben IPV und IBP stark an Bedeutung verloren.

    Eine Besonderheit bei beiden Verlaufsformen dieser Infektionskrankheit besteht darin, dass ein einmal infiziertes Tier lebenslang Virusträger bleibt. Diese Tiere erscheinen gesund, tragen jedoch das Virus in sich und können es jederzeit unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Stresssituationen wie Kalbung, Stallwechsel etc.) wieder ausscheiden und so weiterverbreiten. Das macht die BHV1-Sanierung in Rinderbeständen relativ schwierig.

    BHV1 verursacht insbesondere als „Handelserkrankung" durch Restriktionen im Hinblick auf die Vermarktung von Rindern wirtschaftliche Verluste. Seit Juni 2017 ist Deutschland anerkannt „BHV1 frei“- sog. Artikel 10 Status. Dadurch können Rinder im Austausch mit ebenfalls anerkannten Artikel 10 Gebieten unter tierseuchenrechtlich einfacheren Bedingungen gehandelt werden. 

    Trotz dieses Status kommt es in NRW immer wieder zu BHV1-Ausbrüchen in den Beständen. 
    Zuletzt war es im Regierungsbezirk Düsseldorf und im Kreis Borken zu einer stetig gestiegenen Zahl an BHV1 infizierten Rinderbeständen gekommen. Daher wurde für diese Gebiete am 14. Juni 2022 eine Vereinbarung mit dem Ziel geschlossen, das BHV1-Seuchengeschehen schnellstmöglich einzudämmen, um den BHV1-Freiheitsstatus von NRW nicht zu verlieren. Durch gezielte und häufigere Untersuchungen in Milchviehbeständen soll eine mögliche Infektion mit dem BHV1- Erreger schneller erkannt und eine Infektion weiterer Tiere verhindert werden. Ebenso lässt sich grundsätzlich durch Biosicherheitsmaßnahmen die Gefahr eines Eintrages eines IBR/IPV-Ausbruchs im eigenen Betrieb wirksam reduzieren. Konkrete Maßnahmen sind im „Hygieneleitfaden für die Rinderhaltung in NRW“ aufgeführt, welcher auch Bestandteil der oben genannten BHV1- Vereinbarung ist.

    Die Niederlande verfügen derzeit über keinen BHV1-Freiheitsstatus, sodass die angrenzenden Betriebe besonders gefährdet sind. 

    Ihre Ansprechpartner

    Bovines Herpesvius Typ 1 (BHV1)

    Geflügelpest / Vogelgrippe

    Die Geflügelpest, oder auch Vogelgrippe genannt, ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die bei engem Kontakt mit erkranktem Geflügel und gleichzeitiger Missachtung von Hygienemaßnahmen auch auf den Menschen übergehen kann.

    In der Geflügelpest-Verordnung wird die Haltung von Geflügel in geschlossenen Stallungen oder in einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Schutzvorrichtung mit einer nach oben dichten Abdeckung vorgeschrieben.

    Die Hygienemaßnahmen, wie regelmäßige Reinigungen, Desinfektionen und Schadnagerbekämpfung sowie die Verwendung von Schutzkleidung ist für alle Freilandhaltungen unabhängig von der Größe des Bestandes verpflichtend.

    Werden Gänse und Enten im Freien gehalten, unterliegen die Herden außerdem einer regelmäßigen Untersuchungspflicht, alternativ kann eine bestimmte Anzahl Kontrolltiere (Hühner, Puten) zusätzlich gehalten werden.

    Die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen sowie die Dokumentations- und Untersuchungspflichten sind in einem Merkblatt (s.u.) des Veterinäramtes zusammengefasst.

    Für alle Geflügelhaltungen im Kreis Viersen gilt, dass vorbeugende Maßnahmen zur Biosicherheit zu ergreifen sind. Die Bundesverordnung hierzu ist ebenso wie ein Merkblatt über Verhaltensregeln für Geflügelhalter von Kleinbetrieben und die Grafik "Nutzgeflügel schützen" zu beachten.

    Informationen zum aktuellen Wiederaufflammen der Geflügelpest in Deutschland

    Seit Oktober 2020 erleben Deutschland und Europa einen enormen Anstieg bei Geflügelpestausbrüchen. Selbst in den Sommermonaten wurden immer wieder positive Fälle bei Wildvögeln gemeldet.

    Seit Anfang Oktober 2022 treten wieder vermehrt Geflügelpestfälle bei Haus- und Wildvögeln in ganz Deutschland auf. In NRW wurde der erste Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) bei gehaltenen Vögeln im Oktober 2022 in Bottrop festgestellt.

    Während in Deutschland vor allem der hochpathogene Geflügelpest Subtyp H5N1 nachgewiesen wurde, treten in den Nachbarländern Frankreich, Belgien und Polen auch Infektionen mit dem hochpathogenen Suptyp H5N8 auf.

    Auch im Kreis Viersen wurden am 14.03.2023 tote Möwen im Raum Kempen positiv auf das H5N1Virus untersucht.

    Die Tiergesundheitsexperten vom Friedrich-Löffler-Institut haben in ihrer neuen Bewertung der Lage das Risiko der Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln und den Eintrag in Hausgeflügelbestände in Deutschland als „hoch“ eingestuft.

    Alle Geflügelhalter - auch bei Klein- und Hobbyhaltungen - werden dringend zur Einhaltung der gesetzlichen Biosicherheitsmaßnahmen aufgefordert. Dazu zählen unter anderem:

    • Gehaltenes Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden.
    • Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Kontakt haben können, darf nicht zum Tränken gehaltener Vögel verwendet werden.
    • Wildvögel dürfen keinen Zugang zum Wasser der Tränke, zum Futter, zur Einstreu oder zu weiteren Gegenständen, die mit dem Geflügel in Berührung kommen, haben.
    • Schuhwerk, Schubkarren, Arbeitsgeräte, mit denen man innerhalb der Geflügelhaltung arbeitet, müssen vor Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, falls eine Verschleppung über diese Geräte nicht ausgeschlossen werden kann.
    • Unklare Krankheits- und Todesfälle im eigenen Geflügelbestand müssen unverzüglich durch einen Tierarzt abgeklärt werden.

    Je nach Entwicklung des Seuchengeschehens, kann auch eine Aufstallung des Hausgeflügels im Kreis Viersen notwendig werden. Allen Geflügelhaltern wird daher angeraten, Aufstallungsmöglichkeiten schon jetzt vorzubereiten.

    Aus aktuellem Anlass bittet der Kreis Viersen Bürgerinnen und Bürger, die ihre Geflügelhaltung noch nicht der Tierseuchenkasse gemeldet haben, dies nachzuholen – es besteht eine Meldepflicht. Die Meldung kann auch online über www.tierzahlenmeldung-nrw.de getätigt werden. Nichtmelderinnen und Nichtmelder können mit Regressansprüchen konfrontiert werden, wenn die Geflügelpest in einem nicht gemeldeten Geflügelbestand auftritt oder sich über diesen weiter ausbreitet.

    Um den Eintrag der Geflügelpest im Kreis Viersen frühzeitig erkennen zu können, werden im Rahmen des landesweiten Monitorings bei Wildvögeln Proben entnommen und zur Untersuchung auf das Virus weitergeleitet

    Tote Wasservögel sollten nicht angefasst werden. Um eine Verschleppung des Erregers zu verhindern, können tote Vögel unter genauer Angabe des Fundortes dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Viersen telefonisch unter der Rufnummer 02162-39-1309 gemeldet werden. Ein sehr enger Kontakt zu infizierten Vögeln kann unter Umständen zu einer Übertragung des Virus auf dem Menschen führen. Geflügelfleisch kann weiterhin bedenkenlos verzehrt werden.

    Heimtiere im Reiseverkehr

    Für das Verbringen / Einführen von Hunden, Katzen, Frettchen im privaten Reiseverkehr gilt folgendes:

    Beim privaten Reiseverkehr reist das Tier in Begleitung seines Besitzers oder einer anderen juristischen Person und ist nicht dazu bestimmt, an Dritte abgegeben zu werden.

    Der private Reiseverkehr ist auf das Mitführen von max. 5 Tieren beschränkt. Hier gelten z. T. andere rechtliche Bestimmungen als bei dem Importieren und Verbringen von Hunden zur Abgabe an Dritte.

    Reisen innerhalb der europäischen Union

    Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden, muss ein Heimtierausweis mitgeführt werden. Aus diesem muss ersichtlich sein, dass das Tier eine gültige Tollwutimpfung besitzt.

    Die Tiere müssen anhand einer Tätowierung oder einer Mikrochipkennzeichnung identifizierbar sein, wobei seit dem 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip vorgeschrieben ist.

    Die im Kreis Viersen praktizierenden Tierärzte sind ermächtigt, den EU-Heimtierausweis auszustellen.

    Grundsätzlich gilt zu beachten:

    1. Tiere ohne gültige Tollwutimpfung (1. Impfung mit frühestens der 12. Lebenswoche + 21 Tage Wartezeit) dürfen nicht verbracht oder importiert werden. Hier bestehen nach dem neuen Recht keine Ausnahmen mehr!
    2. Tiere dürfen in nicht gelisteten Drittländer wie z. B. der Türkei unter bestimmten Voraussetzungen mitgeführt werden.
    Reisen in gelistete und nicht gelistete Drittländer (nicht EU-Länder)

    Gelistete Drittländer (wie z. B. Schweiz, Norwegen, Kroatien) haben einen vergleichbaren Tollwutstatus wie die EU-Länder. Bei der Ausreise bzw. Wiedereinreise gelten daher die gleichen Regeln wie für das Reisen innerhalb der europäischen Union.

    Für Reisen in nicht gelistete Drittländer gelten grundsätzlich länderspezifische Bestimmungen, die im Einzelfall bei den jeweiligen diplomatischen Vertretungen nachzufragen sind. Erforderliche Zeugnisse sind dann dem Veterinäramt zum Ausfüllen/Unterschreiben vorzulegen.

    Die Wiedereinreise nach Deutschland aus nicht gelisteten Drittländern ist erschwert, da neben der Chipkennzeichnung und einer gültigen Tollwutimpfung im EU-Heimtierausweis bzw. Gesundheitsbescheinigung ein Bluttest (Tollwutantikörper) notwendig ist. Die Blutentnahme ist frühestens 30 Tage nach der letzten Tollwutimpfung möglich. Vom Zeitpunkt der Blutentnahme bis zur Einreise nach Deutschland ist eine Wartezeit von mindestens 3 Monaten einzuhalten. Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

    Tierhalter, die diese Voraussetzungen für ihre Tiere nicht erfüllen, müssen mit Sanktionen rechnen, die von einer Quarantäne des Tieres bis hin zu einer Euthanasie des Tieres reichen können.

    Weitere Informationen zum EU-Heimtierausweis erhalten Sie bei: der Bundestierärztekammer und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium hat auch eine Seite mit Tipps zum Reisen mit Heimtieren eingestellt.

    Wenn Sie Informationen zu Bestimmungen in einzelnen Ländern haben möchten, besuchen Sie die Internetseite des Auswärtigen Amtes oder die Internetseiten der einzelnen Länder.

    Ihre Ansprechpartner

    Heimtiere im Reiseverkehr

    Kennzeichnung von Pferden

    Kennzeichnung und Identifizierung von Equiden (insbesondere Pferde, Ponys und Esel)

    Folgende Equiden müssen mit einem Pferdepass und einem elektronisch auslesbaren Transponder ausgestattet sein:

    • alle nach dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden sowie
    • alle vor dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden ohne Pferdepass.

    Alle vor dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden, die bereits einen gültigen Pferdepass besitzen, brauchen nicht nachträglich mit einem Transponder gekennzeichnet zu werden (es sei denn, sie sollen als Turnierpferd eingetragen werden).

    Verantwortlich für die Meldung bzw. Kennzeichnung des Pferdes ist der Halter (nicht der Besitzer/Eigentümer). Der Halter ist derjenige, der für die Haltung des Equiden verantwortlich ist, unabhängig von den Besitzverhältnissen (z. B. auch der Besitzer eines Pensionsstalles). In Pensionspferdebetrieben sind die Pferdepässe vom Halter der Pferde zu verwahren. Er ist auch dafür verantwortlich, Besitzerwechsel an die zuständige Stelle (z. B. FN) zu melden.

    Wo bekommt man den Transponder und den Pass?

    Voraussetzung für die Beantragung des Transponders ist eine Registriernummer, die von der Tierseuchenkasse Münster erteilt wird. Sofern der Equidenhalter seine Tierhaltung noch nicht bei der Tierseuchenkasse Münster gemeldet hat, ist die Meldung vorzunehmen. Nach Erhalt der Registriernummer kann der Transponder bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) beantragt werden. Der Transponder wird dabei mit einem vorgedruckten Antragsformular für die Ausstellung eines Equidenpasses geliefert.

    Wer darf den Transponder setzen?

    Die Implantation eines Transponders darf nur von sachkundigen und erfahrenen Personen durchgeführt werden, und zwar von:

    • Tierärzten
    • von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder
    • einer sachkundigen Person, die durch eine anerkannte Züchtervereinigung benannt worden ist.
    Kennzeichnung der Equiden

    Der Equidenhalter hat die Kennzeichnung eines Tieres unter Angabe bestimmter Informationen (u. a. Transpondernummer, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum, Lebensmittelstatus, Registriernummer, Angaben zum Besitzer) unverzüglich der beauftragten Stelle anzuzeigen. Praktisch erfolgt dies in einem Arbeitsgang mit dem Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses. Die ausgebende Stelle übernimmt auch die Meldung an die Zentrale Datenbank des HI-Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier).

    Beauftragte Stelle
    • für registrierte Equiden bei der Fohlenregistrierung: zuständiger Zuchtverband
    • für registrierte Equiden, die bei einer internationalen Vereinigung registriert werden sollen (z. B. Wettkämpfe, Rennen): Deutsche Reiterliche Vereinigung
    • sonstige Equiden (nicht registrierte Zucht- und Nutzequiden): Deutsche Reiterliche Vereinigung
    Wann hat die Kennzeichnung mit dem Transponder zu erfolgen?

    Die Kennzeichnung bzw. Identifizierung eines Fohlen hat spätestens am 31. Dezember des Geburtsjahres oder ein halbes Jahr nach der Geburt zu erfolgen, je nachdem, welche Frist später abläuft.

    Erklärung zur Zweckbestimmung des Pferdes

    Im Anhang des Equidenpasses erklärt der Tierhalter sein Pferd zu einem

    • Schlachttier (Lebensmittel lieferndes Tier) oder
    • Nicht-Schlachttier.

    Ein als Nicht-Schlachttier eingestuftes Tier gilt als nicht Lebensmittel lieferndes Tier unwiderruflich lebenslang und damit auch bei jedem Halterwechsel. Ein als Schlachttier ausgewiesenes Tier kann zu einem späteren Zeitpunkt zum Nicht-Schlachttier bestimmt werden.

    Klassische Schweinepest (KSP)

    Die klassische Schweinepest – auch europäische Schweinepest – ist eine hochansteckende, fieberhafte Viruserkrankung, die auf Haus- und Wildschweine beschränkt ist. Sie ist durch eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate gekennzeichnet.

    Neben der „klassischen“ Verlaufsform (hohes Fieber, blaurote Verfärbungen an den Ohren und Beinen, Hinfälligkeit) gibt es zunehmend die „atypische“ Verlaufsform, ohne charakteristische klinische Krankheitserscheinungen, die eine Diagnose erschwert. Daher ist generell jede fieberhafte Erkrankung durch den Hoftierarzt und ggf. durch eine Laboruntersuchung auf Schweinepest abzuklären.

    Die Übertragung der Krankheit erfolgt hauptsächlich durch Tierkontakt mit infizierten Schweinen sowie durch die Verfütterung virushaltiger Schlacht- und Speiseabfälle. Deshalb ist die Verfütterung von Schlacht- und Speiseabfällen, auch von solchen die erhitzt worden sind, verboten.

    Als weitere Vorsichtsmaßnahme sollte der Zukauf von Schweinen nur aus bekannten und gesunden Beständen erfolgen.

    Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr sind Freilandhaltungen grundsätzlich genehmigungspflichtig und für Auslaufhaltungen gelten besondere Anforderungen. Die Regelungen gelten für alle Schweinehaltungen - also auch für Hobbyhaltungen.

    Nutztiere im Reise- und Handelsverkehr

    Bei dem Verbringen von Zucht- und Nutztieren von Deutschland in ein EU-Mitgliedsland müssen die Tiere von entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen begleitet sein. Für das Ausstellen der Gesundheitsbescheinigungen sind dem Veterinäramt zu den verschiedenen Tierarten (Geflügel, Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege) mit den unten aufgeführten Formularen bestimmte Angaben zu übermitteln.

    Sollen Zucht- und Nutztiere in ein Drittland (Nicht-EU-Mitgliedsland) exportiert werden, müssen sie von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die den Anforderungen des Empfängerlandes entspricht. Die Voraussetzungen können bei den jeweiligen Konsulaten erfragt werden. Die entsprechenden Bescheinigungen sind dann dem Veterinäramt vorzulegen und werden dort ausgefüllt.

    Tierarzneimittel

    Der Umgang mit Tierarzneimitteln wird durch uns bei Tierhaltern, Tierheilkundigen und im Einzelhandel überwacht.

    Die Überwachung soll eine ordnungsgemäße Versorgung der Tiere mit Tierarzneimitteln sichern und dient der Erzeugung unbedenklicher Lebensmittel im Hinblick auf Rückstände von Arzneimitteln.

    Hierzu werden neben Art, Umfang und Lagerung der vorhandenen Tierarzneimittel auch deren Herkunft, Verbleib und Anwendung überprüft.

    In landwirtschaftlichen Betrieben werden zusätzlich nach dem nationalen Rückstandskontrollplan unangemeldet Proben von lebensmittelliefernden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände von Tierarzneimitteln entnommen.

    Die  Abgabe von Tierarzneimitteln an den Halter von sogenannten Lebensmitteltieren und deren Anwendung sind sowohl durch den Tierarzt  (AuA-Beleg) als auch durch den Tierhalter (Bestandsbuch) zu dokumentieren.

    Vordrucke für den AuA-Beleg und das Bestandsbuch stehen unter Downloads zur Verfügung.

    Für den gewerblichen Umgang mit bestimmten frei verkäuflichen Arzneimitteln ist ein Sachkundenachweis erforderlich, der z. B. bei den Industrie- und Handelskammern erworben werden kann.

    Praktizierende Tierärzte müssen nach dem Arzneimittelgesetz ihre tierärztliche Hausapotheke beim Veterinäramt anzeigen. Gleiches gilt für Tierheilkundige. Die Anzeigevordrucke stehen als Download zur Verfügung.

    Tierimpfstoffe

    Grundsätzlich dürfen Tierimpfstoffe nur von Tierärzten angewendet werden. Die bisherige Anwendungsregelung einer Ausnahmegenehmigung für die Anwendung eines Mittels durch den Tierhalter ist jedoch dahingehend gelockert worden, dass eine Anzeige der Abgabe durch den Tierarzt beim für den Tierhalter zuständigen Veterinäramt ausreichend ist.

    Der Tierarzt muss dazu eine Unterweisung des Tierhalters durchführen, ihm einen Anwendungsplan aushändigen, die Bestandsbetreuung sicherstellen und darf Impfstoffe nur in mengenmäßig begrenztem Umfang abgeben. Einige Impfstoffe sind grundsätzlich von der Abgabe ausgeschlossen.

    Über den Erwerb und den Verbleib der Tierimpfstoffe muss der Tierarzt Aufzeichnungen führen. Zudem ist einmal jährlich eine Überprüfung des Impfstoffbestandes vorgesehen, um zu kontrollieren, ob der Bestand der Mittel, der sich aus dem Erwerb und der Abgabe ergibt, mit dem vorhandenen Bestand übereinstimmt.

    Der Tierhalter, d. h. der Landwirt, hat ebenfalls Aufzeichnungen über die Verwendung der Tierimpfstoffe zu führen, sie sind zudem ordnungsgemäß zu lagern. Eine Vorratshaltung über den Bedarf ist verboten.

    Tierische Nebenprodukte / Tierkörperbeseitigung

    Tierische Nebenprodukte

    Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie tote Tierkörper können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. In der Vergangenheit haben Krisen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) und der Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) oder aber auch das Vorhandensein von Dioxinen in Futtermitteln gezeigt, welche Folgen die unsachgemäße Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte für die Gesundheit von Mensch und Tier, für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette und für das Vertrauen der Verbraucher hat.

    Die bislang für den Bereich „tierische Nebenprodukte“ verbindlich geltende EU-Verordnung 1774/2002 wurde durch die neue EU-Verordnung 1069/2009 abgelöst. Diese gilt seit 4.3.2011.

    Sie enthält Vorschriften, mit deren Hilfe die von den tierischen Nebenprodukten ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier möglichst gering gehalten werden sollen.

    Insbesondere soll die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden.

    Die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen an Nutztiere ist aufgrund der davon ausgehenden Seuchengefahr strengstens verboten.

    Für den Handel mit Waren tierischer Herkunft (z. B. Tiermehl, Knochen, Häute, Felle, Gülle, Mist, Hühnertrockenkot) innerhalb Deutschlands sowie innerhalb der EU sind Handelsdokumente vorgeschrieben.

    Für den Handel außerhalb der EU muss sich der Versender von Waren grundsätzlich beim Empfängerland (ggf. über das Konsulat) über Form und Inhalt der erforderlichen Begleitpapiere informieren. Diese sind dem Veterinäramt zu übergeben und werden dann dort ausgestellt.

    Betriebe, die tierische Nebenprodukte abholen, sammeln, befördern, lagern, behandeln, verarbeiten oder beseitigen, müssen hierfür speziell zugelassen sein. Zulassungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) in Recklinghausen.

    Für die Überwachung auf Einhaltung der Hygieneanforderungen in diesen Betrieben ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zuständig.

    Tierkörperbeseitigung

    Verendetes oder getötetes Vieh ist grundsätzlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) zu beseitigen.

    Gleiches gilt auch für Tierkörper von Heimtieren (u. a. Hunde, Katzen).

    Ausnahmen sind bei Heimtieren zulässig für

    • Einäscherungen in einem Tierkrematorium – Adressen können bei niedergelassenen Tierärzten erfragt werden
    • Vergraben auf zugelassenen Tierfriedhöfen

    Einzelne Tierkörper verendeter Heimtiere dürfen auch auf eigenem Grundstück vergraben werden. Allerdings darf das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen und es muss ein ausreichender Abstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen eingehalten werden. Die Tierkörper müssen mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht bedeckt werden.

    Zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt für den Kreis Viersen ist die

    Firma Gustav Denzin GmbH
    Tierkörperverwertung
    Hardter Straße 400
    41748 Viersen
    Telefon: 02162/30044
    Fax: 02162/350 111
    E-Mail: info@kuehleheide.de
    Internet: www.kuehleheide.de

    Für die Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Tierkörpern wird ein privatrechtliches Entgelt durch die Fa. Denzin GmbH erhoben. Die Entgelte können dort erfragt werden.

    Kontakt außerhalb der Dienstzeiten

    Den tierärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie unter 02162 39 1309, bitte beachten Sie die Bandansage.

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