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Betreuungsbehörde

Zuständigkeit

Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner für alle Bürger*innen des Kreisgebietes Viersen außer der Stadt Viersen. Die Stadt Viersen führt eine eigene Betreuungsbehörde.

Wir beraten und helfen in allen Betreuungsangelegenheiten:

  • Wir geben Stellungnahmen in Betreuungsverfahren ab
  • Wir vermitteln Betreuerinnen und Betreuer
  • Wir sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für: Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Auf Wunsch beglaubigen wir diese nach telefonischer Terminvereinbarung
  • Wir informieren und beraten über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen
  • Wir informieren und beraten über andere Hilfen, bei denen kein/e gesetzliche/r Vertreterin oder Vertreter bestellt wird
  • Wir beraten und unterstützen Betreuungspersonen und Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
  • Wir unterstützen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung mit einem Betreuungsverein
  • Wir geben allgemeine Informationen zur Bedeutung und Ablauf eines betreuungsgerichtlichen Verfahrens
  • Wir beraten zur ehrenamtlichen und berufsmäßigen Ausübung einer rechtlichen Betreuung
  • Wir prüfen und stellen fest, ob eine Person für das Amt der/des Betreuerin oder Betreuers geeignet ist
  • Wir registrieren Berufsbetreuerinnen und Betreuer
  • Wir unterstützen die Amtsgerichte bei der Sachverhaltsermittlung und schlagen ggfs. geeignete Betreuungspersonen vor

Betreuung für volljährige Personen nach dem Betreuungsgesetz

Was bedeutet die Betreuung einer volljährigen Person?

Unter Betreuung im Sinne des Betreuungsrechts wird die rechtliche Betreuung verstanden. Diese ist abzugrenzen von der sozialen oder gesundheitlichen Betreuung (z. B. Pflege durch Angehörige oder Pflegedienste).

Eine rechtliche Betreuung benötigen Erwachsene, die wegen ihrer Krankheit oder ihrer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. In eine solche Lage kann jeder Mensch schon durch Unfall, Krankheit oder Alter geraten.

Es kann Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts betreffen. Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob für die betroffene Person nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen. So kann man durch eine sogenannte „Vorsorgevollmacht“ im Vorfeld eine oder mehrere Personen zur Erledigung seiner rechtlichen Angelegenheiten benennen. Wer diese Vorsorgemaßnahme nicht getroffen hat, braucht eine/n vom Gericht bestellten Betreuerin oder Betreuer, der beim Amtsgericht beantragt werden muss. Kontaktadressen nennen Ihnen gerne die u. a. Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner.

Als Betreuerin oder Betreuer ist man für die Abwicklung der rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten der/s Betreuten und die Organisation von notwendigen Hilfen zuständig. Die Wünsche und der Wille der/s Betreuten stehen dabei immer im Mittelpunkt.

Bei Fragen zum Betreuungsrecht – z. B. zu den Voraussetzungen einer Betreuungseinrichtung, dem gerichtlichen Verfahren oder dem Vorgehen bei der Betreuerauswahl - können Sie sich gerne an die u. a. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wenden.

Nähere Informationen, wie Broschüren etc. finden Sie unter unseren Downloads und Links (s. u.)

Berufliche Betreuungsführung

Betreuungen sollen vorrangig ehrenamtlich geführt werden. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass sich kein geeignete/r Familienangehörige/r zur Übernahme der rechtlichen Betreuung bereit erklärt und auch kein/e geeignete/r andere/r ehrenamtliche/r Betreuerin oder Betreuer zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Betreuungsbehörde auf einen Pool zur Verfügung stehender Berufsbetreuerinnen oder Berufsbetreuer angewiesen.

Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer – ein Job für mich?

Welche Anforderungen ein/e Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer erfüllen sollte, können Sie unter "Registrierung Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer" auf dieser Seite nachlesen. Mit Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) zum 01. Januar 2023 darf als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer zukünftig nur noch tätig sein, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat. Dort müssen u. a. Fachkenntnisse nachgewiesen werden um diese Tätigkeit auszuführen. 

Wenn Sie bei der Betreuungsführung als Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer, oder als ehrenamtliche Betreuerin/Betreuer Hilfe benötigen

Die Betreuungsbehörde ist dazu verpflichtet, Betreuerinnen und Betreuer auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Neben den Hilfestellungen, die Sie unter den u. a. Downloads und Links finden, können Sie daher auch die u. a. Ansprechpartnerin um Rat und Unterstützung in allen Fragen der Betreuungsführung bitten.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens in die Lage versetzen, Sie in einzelnen oder allen Angelegenheiten rechtswirksam zu vertreten, sofern Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. 

Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, kann damit eine Betreuerbestellung vermeiden. Bedenken Sie bei der Auswahl Ihrer Vertrauensperson, dass diese grundsätzlich - im Gegensatz zu einem/r bestellten Betreuerin oder Betreuer - nicht durch den Staat hinsichtlich einer missbräuchlichen Verwendung Ihrer Vollmacht kontrolliert wird. Die vollmachtgebende Person muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig sein.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann man festlegen, wen das Gericht im Falle der Erforderlichkeit einer Betreuungseinrichtung als Betreuerin oder Betreuer bestellen oder auch auf gar keinen Fall bestellen soll. Das Gericht hat den Wünschen der betroffenen Person zu entsprechen, es sei denn, sie würden ihrem Wohl entgegenstehen. Es kann in der Betreuungsverfügung auch festgehalten werden, welche Wünsche und Gewohnheiten bei der Betreuungsführung respektiert werden sollen.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in konkret beschriebenen Krankheitszuständen ärztlich behandelt werden möchten. Ein Gespräch mit Ihrem Arzt des Vertrauens wird dringend empfohlen.
Die im Kreis Viersen ansässigen Betreuungsvereine (SKF + SKM) stehen hierzu gerne beratend zur Verfügung. Siehe bei den Links.

Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Die Betreuungsbehörde ist neben Notarinnen und Notare befugt, auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen die Echtheit Ihrer Unterschrift öffentlich zu beglaubigen. Dies ist zwar zur Wirksamkeit der Vollmacht nicht unbedingt erforderlich, kann jedoch Zweifel an der Unterschrift des Vollmachtgebers im Rechtsverkehr ausräumen. Sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin mit einem der u. a. Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner.

Gebühr

Die Gebühr für die öffentliche Beglaubigung ist gesetzlich festgelegt und beträgt 10,00 €.

Ehegattenvertretungsrecht

Auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz finden Sie in der Broschüre "Das Eherecht" Informationen über das Ehegattenvertretungsrecht ab Seite 15

Betreutes Wohnen (kein Angebot der Betreuungsbehörde)

Wenn Probleme im Alter, bei Behinderten, Suchtkranken oder Nichtsesshaften auftreten, in den eigenen vier Wänden das Leben zu bewältigen, bedeutet das Betreute Wohnen die Sicherstellung, beziehungsweise verlässliche Organisation von Betreuungsleistungen in Kombination mit dem Wohnen.

Hilfen zum selbständigen Wohnen für behinderte Menschen leistet der Landschaftsverband Rheinland in Köln. Auskünfte erteilen auch die Träger von Einrichtungen für behinderte Menschen, wie z. B. die Lebenshilfe Viersen e. V. oder das Heilpädagogische Heim des Landschaftsverbandes in Viersen-Süchteln.

Registrierung Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer - Betreuungsreform 2023

Mit Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) zum 01. Januar 2023 darf als Berufsbetreuer*in zukünftig nur noch tätig sein, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat. Dort müssen u. a. Fachkenntnisse nachgewiesen werden, um diese Tätigkeit auszuführen. 

Die Registrierung ist schriftlich bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes, der sogenannten Stammbehörde zu beantragen. Der Kreis Viersen ist die Stammbehörde für Betreuerinnen und Betreuer aus den Orten Brüggen, Grefrath, Kempen, Nettetal, Niederkrüchten, Schwalmtal, Tönisvorst und Willich. Die Stadt Viersen hat eine eigene Betreuungsbehörde, ist also eine eigene Stammbehörde.

Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. 

Die Voraussetzungen für das Registrierungsverfahren ergeben sich aus den §§ 23 - 28 und § 32 ff. BtOG sowie der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).

Kontaktinformationen

E-Mail: betreuungsstelle@kreis-viersen.de
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

Servicezeiten:
Für eine telefonische Beratung stehen wir Ihnen 
von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
zur Verfügung.

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Vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin innerhalb der Servicezeiten.

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