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Immissionsschutz

Der Kreis Viersen (Amt für Umweltschutz) ist als „Untere Umweltschutzbehörde“ bzw. „Untere Immissionsschutzbehörde“ zuständig für die Genehmigung und Überwachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von technischen Anlagen, die Beeinträchtigungen in Form von Immissionen verursachen können (Lärm, Geruch, Erschütterungen, usw.).  Dies gilt insbesondere für die Bereiche Gewerbe, Landwirtschaft und Windenergie. Für einige Anlagen bleibt die Bezirksregierung Düsseldorf als „Obere Umwelt-/Immissionsschutzbehörde“ zuständig, insb. für Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung  Umweltschutz (ZustVU).

Eine regelmäßigen Überwachung betrifft vor allem Anlagen, die der Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Industrieemissionsrichtlinie - IE-RL) der Europäischen Union unterliegen. Die Überwachung erfolgt durch sog. Medienübergreifende (Luft, Wasser, Abfall/Boden) Umweltinspektionen, denen ein Überwachungsplan und ein Überwachungsprogramm zu Grunde liegen.

Die Zuständigkeiten innerhalb des Amtes für Umweltschutz erstrecken/verteilen sich auf die Abteilungen 66/3 – Gewerbe (Gewerbe) und 66/4 – Klimaanpassung, Landwirtschaft (Landwirtschaft, Windenergie).

Aufgaben der UIB:

  • Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. d. BImSchG
  • Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. d. BImSchG (lediglich baugenehmigungspflichtig)
  • Ausnahmegenehmigung zum Gebot der Nachtruhe i. s. d. § 9 LImSchG
  • Bearbeitung von Anzeigen von Immissionen gewerblicher Anlagen in Baugenehmigungsverfahren

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen (Gewerblich)

Der Betrieb bestimmter Anlagen kann zu Luftverunreinigungen, Lärm, Gerüchen, Erschütterungen und anderen Belastungen für die Umwelt führen und dadurch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder zumindest eine Anzeige nach dem BImSchG notwendig machen. Das gleiche gilt für bauliche Veränderungen der Anlage und der Produktionsabläufe.

Diese Genehmigungen können Sie bei uns beantragen bzw. eine solche Anzeige uns gegenüber machen.

Die unten genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner informieren sie gerne über die voraussichtlich zu erwartenden Gebühren und beantworten auch sonstige Fragen die im Zusammenhang mit Ihrem Betrieb stehen.

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Mitteilung zur Betriebsorganisation nach § 52b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Hat sich die Betriebsorganisation geändert, weil Sie z. B. einen neuen Geschäftsführer oder Werkleiter haben, können Sie Ihrer Mitteilungspflicht über ein entsprechendes Formular nachkommen.

Zur Dienstleistung

Betriebseinstellungsanzeige (§ 15 Absatz 3 BImSchG)

Möchte ein Betreiber den Betrieb einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage einstellen, muss er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung gemäß § 15 Absatz 3 BImSchG unverzüglich anzeigen. Ein entsprechendes Anzeigeformular ist unten aufgeführt. Neben dem Anzeigeformular müssen zusätzlich die Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten eingereicht werden. Diese können formlos beigefügt werden.

Zur Dienstleistung

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für Legionellenemissionen sein. Am 19.08.2017 trat daher die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV.) in Kraft. Während Neuanlagen innerhalb eines Monats nach der ersten Befüllung mit Nutzwasser anzuzeigen sind, müssen alle Bestandsanlagen, d.h. die, die vor dem 19.08.2017 vorhanden waren, seit dem 19.07.2018 der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats angezeigt werden.

Für die Erstellung und Entgegennahme der Anzeigen wurde ein elektronisches System auf Basis einer Web-Anwendung entwickelt. Die Web-Anwendung KaVKA-42. BV (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV) ist unter diesem Link erreichbar.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW.

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Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV) ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten.

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV)

Sie gilt sowohl für Anlagen, welche nach BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind (unabhängig von der Feuerungswärmeleistung) als auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (ab 1 MW Feuerungswärmeleistung). Es wurden Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (z. B. Verbrennungsmotoren, Heizkessel, Gasturbinenanlagen) festgelegt. Es gibt aber auch diverse Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung (§ 1 Absatz 2 der 44. BlmSchV, z. B. Abfallverbrennungsanlagen).

Auf Grundlage der 44. BImSchV bestehen folgende Anzeigepflichten:

  • der beabsichtigte Betrieb einer solchen Feuerungsanlage vor der Inbetriebnahme,
  • geplante Änderungen von Anlagen vor deren Durchführung,
  • Wechsel des Betreibers oder eine endgültige Stilllegung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats.

Für Bestandsanlagen besteht die Anzeigepflicht bei Weiterbetrieb bis spätestens 1. Dezember 2023 (§ 2 Absatz 4 i. V. m. § 6 Absatz 2 der 44. BImSchV). Für Neuanlagen und Anlagen, welche nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert wurden oder für die eine Inbe­triebnahme oder emissionsrelevante Änderung ansteht, besteht/bestand diese Pflicht unmittelbar.

Von dieser Anzeigepflicht unberührt sind Änderungsanzeigen und Genehmigungsanträge nach §§ 15 und 16 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen bzw. Anlagenteile genehmigungsbedürftiger Anlagen. Diese müssen separat erfolgen.

Darüber hinaus wurden in § 39 der 44. BlmSchV diverse Übergangsregeln für bestehende Anlagen festgelegt. Hierbei gilt der 31.12.2024 als Stichtag. Die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 der 44. BImSchV (Emissionsgrenzwerte) gelten ab dem 1. Januar 2025.

Für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen gelten bis zum 31.12.2024 die Anforderun­gen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBI 5. 511) fort. Für bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten bis dahin die Vor­schriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden Fassung fort.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des LANUV

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Emissionserklärung

Gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 11. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) sind Betreiber bestimmter gemäß 4. BImSchV genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären. 

Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahr in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des LANUV

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Berichtspflicht nach E-PRTR-Verordnung

Nach der E-PRTR-Verordnung und dem SchadRegProtAG bestehen ebenfalls jährliche Berichtspflichten über die Emissionen. Die Übermittlung des PRTR-Berichts erfolgt analog zur Emissionserklärung mit BUBE-online. Die Abgabefrist für die jährlichen Berichtspflichten ist der 30.04. im Falle einer Fristverlängerung der 31.05. des Folgejahres.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des LANUV.

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Auskunft nach § 31 BImSchG

Für Anlagen im Sinne des Artikel 10 der Industrie Emissions-Richtlinie (IED) fordert der Gesetzgeber nach § 31 BImSchG, dass Betreiber der zuständigen Behörde jährlich eine Ergebniszusammenfassung der Emissionsüberwachung vorlegen. Diese Anlagen sind genehmigungsbedürftig und im Anhang 1 der 4. BImSchV in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet. Anlagenbetreiber können Ihrer Auskunftspflicht mit Hilfe eines vorgegebenen Formulars nachkommen

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des LANUV.

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Lösungsmittelverordnung

Die novellierte  Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 10.01.2024 ist am 16.01.2024 in Kraft getreten und ersetzt die ursprüngliche vom 21.08.2001. 

Die Novellierung der Lösungsmittelverordnung dient der Umsetzung der Europäischen Industrieemissionsrichtlinie in nationales Recht, wurde aber auch aufgrund der Durchführungsbeschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Technik (BVT) für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung  von  Holz  und  Holzerzeugnissen  mit  Chemikalien  ((EU)  2020/2009)  sowie  für  die Nahrungsmittel-,  Getränke-  und Milchindustrie  ((EU)  2019/2031)  notwendig.  Sie  hat  zum  Ziel,  die Belastung  der  Atmosphäre  mit  leichtflüchtigen  organischen  Lösungsmitteln  zu  reduzieren.  Diese 
können einerseits die Gesundheit des Menschen unmittelbar beeinträchtigen, andererseits tragen sie zur Bildung von bodennahem Ozon bei. Sie gilt für Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. 

Die „Lösungsmittelverordnung“ beinhaltet Anforderungen an den Anlagenbetrieb und Grenzwerte, die einzuhalten sind. Die Betreiber entsprechender Anlagen sind zur Anzeige insbesondere ihrer Tätigkeit und  des  Lösungsmitteleinsatzes  verpflichtet.  Anlagen  sind  vor  ihrer  Inbetriebnahme  der  jeweils zuständigen  kommunalen Umweltschutzbehörde  bzw.  Bezirksregierung  anzuzeigen.  Neu  eingeführt wurde außerdem eine Prüfpflicht der Lösungsmittelbilanzen für genehmigungsbedürftige Anlagen alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. 

Das erforderliche Formular finden Sie hier. (Formular 31. BImSchV Anzeige § 5 (2) - NRW Stand 14.03.2024) 

Reduzierungsplan

Betreiber bestimmter Anlagen können sich anstelle der Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte auch für die Anwendung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV der 31. BImSchV entscheiden. Es stehen drei unterschiedliche Reduzierungspläne zur Auswahl. Einfach und daher besonders interessant dürfte die  Anwendung  des Reduzierungsplanes  C  sein.  Bei  dem  sogenannten  "Vereinfachten  Nachweis" werden die Lösungsmittelgehalte der Einsatzstoffe begrenzt.  

Sollte ein Reduzierungsplan betriebliche Anwendung finden, ist eine verbindliche Erklärung über die Einhaltung der einsatzstoffseitigen Anforderungen erforderlich. Für den "Vereinfachten Nachweis" steht ein Formular als Hilfestellung zur Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde zur Verfügung. 

Dieses finden Sie hier. (Formular 31. BImSchV Reduzierungsplan C - Vereinfachter Nachweis nach 
Anhang IV C - NRW Stand 14.03.2024)

Weiterführende Informationen finden Sie unter wir.bewegen.nrw - Umwelt. Naturschutz. Verkehr (munv).

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