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Immissionsschutz - Betriebseinstellungsanzeige (§ 15 Absatz 3 BImSchG) (Gewerbe)

Möchte ein Betreiber den Betrieb einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage einstellen, muss er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung gemäß § 15 Absatz 3 BImSchG unverzüglich anzeigen. Ein entsprechendes Anzeigeformular ist unten aufgeführt. Neben dem Anzeigeformular müssen zusätzlich die Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten eingereicht werden. Diese können formlos beigefügt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz über eine beabsichtigte Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 BImSchG

Rechtliche Grundlagen

Kontaktinformationen

Amt für Umweltschutz
Abteilung 66/3 - Gewerbe
02162/39-1242 (Martina Baudendistel)
umweltschutz@kreis-viersen.de

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