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Teilungsvermessung, Grenzvermessung, Gebäudeeinmessung

Teilungsvermessungen, Grenzvermessungen und Gebäudeeimessungen stehen in Beziehung zum Liegenschaftskataster, zum Teil sind auch Belange des Baurechts betroffen. 

Sofern Sie eine solche Vermessungsleistung benötigen, wenden Sie sich bitte an einen öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur (ÖbVI). 

Im ÖbVI-Finder können Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Ihrer Nähe finden. Im Flurstücksfinder können tagesaktuell die Daten der Liegenschaftskarte eingesehen werden.

Dargestellt werden flächendeckend die Flurstücke, Gebäude und Nutzungen.

Teilvermessung

Eine Teilungsvermessung ist immer dann erforderlich, wenn eine Teilfläche aus einem Grundstück ein rechtlich selbstständiges Grundstück bilden soll. Die durch die Teilung entstehenden neuen Grundstücke können anschließend z.B verkauft oder auch unabhängig voneinander belastet werden. Sollen bebaute Grundstücke geteilt werden, ist ggf. eine Teilungsgenehmigung der zuständigen Bauordnungsbehörde erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass durch den neuen Grundstückszuschnitt keine baurechtswidrigen Zustände entstehen.

Grenzvermessung / amtliche Grenzanzeige

Unklarheiten zum örtlichen Grenzverlauf können in aller Regel durch eine Grenzvermessung oder amtliche Grenzanzeige beseitigt werden. Die Grenzvermessung bzw. amtliche Grenzanzeige unterscheiden sich bezüglich des Aufwandes und damit auch der Kosten. 

Grenzvermessung

Bei der Grenzvermessung wird überprüft, ob der örtliche Grenzverlauf mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster übereinstimmt. Der örtliche Grenzverlauf ist z.B. durch Grenzzeichen (Grenzsteine) oder markanten Merkmalen an Gebäuden gekennzeichnet. Sind Grenzzeichen örtlich nicht mehr erkennbar, werden diese entsprechend dem Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und neu gekennzeichnet (Abmarkung). Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den Eigentümern des Antragsgrundstücks und den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke in einem örtlichen Grenztermin bekanntgegeben und mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet. Die Nachweise der Vermessung werden Bestandteil des Liegenschaftskatasters.

Die Grenzvermessung ist immer dann zu empfehlen, wenn Unklarheiten zum örtlichen Grenzverlauf bereits zu Grenzstreitigkeiten geführt haben. 

amtliche Grenzanzeige

Wie bei der Grenzvermessung wird auch bei der amtlichen Grenzanzeige überprüft, ob der örtliche Grenzverlauf mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster übereinstimmt. Die Grenzen werden dem/der Antragsteller/in angezeigt, fehlende Grenzeichen werden im Unterschied zur Grenzvermessung aber nicht ersetzt. Das Ergebnis wird schriftlich dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet. Es erfolgt keine Übernahme in das Liegenschaftskataster. 

In einfachen Fällen kann auch eine nicht amtlichen Grenzanzeige ausreichend sein. Hier beschränkt sich die Leistung auf die Anzeige der Grenzen beim Vermessungstermin ohne weitere Dokumentation.

Gebäudeeinmessung

Gebäude gehören zu den Geobasisdaten, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden. Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme eine Vermessung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich (Gebäudeeinmessung). Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) verpflichtet den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten die Vermessung auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftrag kann an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vergeben werden.

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