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Verkehrssicherung

Die Verkehrssicherung umfasst alle Maßnahmen, die Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr abwenden oder reduzieren.

Baustellen an Straßen

Nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nur ausgeführt werden, wenn hierzu eine Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorliegt.

Gefahrguttransporte

Nach der Gefahrgutverordnung Straße müssen alle Transporte, die gefährliche Güter nach einem Stoffverteilungsplan geladen haben, bei der Behörde einen Antrag auf Fahrwegbestimmung stellen.

Gewerbliche Personenbeförderung

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist genehmigungspflichtig nach dem Personenbeförderungsgesetz. Entgeltlich bedeutet hierbei jede Gegenleistung, die mit der Beförderung angestrebt wird, dies können auch wirtschaftliche Vorteile sein.

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.  Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, wenn das zulässige Gesamtgewicht des benutzten Transportmittels einschließlich Anhänger  mehr als  3,5 Tonnen beträgt.

Unfallkommision

Dem Straßenverkehrsamt des Kreises obliegt die Leitung der örtlichen (für die kreisangehörigen Städte) und der überörtlichen (für die kreisangehörigen Gemeinden) Unfallkommission. Vordringliche Aufgabe der Unfallkommission ist es, Unfallhäufungsstellen zu bewerten und geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Weitere Mitglieder der Kommission sind die Kreispolizeibehörde, die Straßenbaulastträger und die jeweilige Kommune.

Veranstaltungserlaubnisse (Straßenverkehr)

Lauf-, Rad- und Motorsportveranstaltungen oder auch Schützenumzüge sowie Feierlichkeiten im öffentlichen Straßenraum stellen zumeist Sondernutzungen von Straßen dar, die einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes bedürfen.

Verkehrsschau

Alle zwei bis vier Jahre überprüft das Straßenverkehrsamt im Rahmen einer Verkehrsschau (tagsüber oder bei Dunkelheit) innerhalb der Gemeindegebiete Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten und Schwalmtal zusammen mit Vertretern der betreffenden Gemeinde, der Kreispolizeibehörde und der zuständigen Straßenbaulastträger die Verkehrszeichen und -einrichtungen an allen bedeutsamen Straßen. Dabei wird hauptsächlich darauf geachtet, ob die Zeichen und Einrichtungen nach wie vor notwendig, in einem ordentlichen Zustand und gut erkennbar sind.

Verkehrszeichen

Nach § 45 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wo anzubringen oder zu entfernen sind.

Bei Problemen oder Anregungen können Sie sich formlos - allerdings schriftlich, per Fax oder E-Mail - an das Straßenverkehrsamt des Kreises wenden.

Die Zuständigkeit des Kreises Viersen erstreckt sich nur auf die Anordnung von Verkehrszeichen in den kreisangehörigen Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten oder Schwalmtal. Die Städte haben hierfür eigene Zuständigkeiten.

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  • 32/2 Verkehrssicherung
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