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Veranstaltungserlaubnis (Straßenverkehr)

Zuständigkeit

Der Kreis Viersen ist zuständig für die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten und Schwalmtal sowie für gemeinde-, städte- und kreisübergreifende Veranstaltungen.

Für die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen und Willich ist die jeweilige Stadtverwaltung zu kontaktieren.

Lauf-, Rad- und Motorsportveranstaltungen oder auch Schützenumzüge sowie Feierlichkeiten im öffentlichen Straßenraum stellen zumeist Sondernutzungen von Straßen dar, die einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes bedürfen.

    Erlaubnispflichtig sind in der Regel folgende Veranstaltungen

    • Leichtathletik
    • Motorsport
    • Nachbarschaftsfeste u.ä.
    • Radsport
    • Reitsport
    • Umzüge (Schützen, St. Martin, Karneval)

    Sondernutzungserlaubnis

    Bitte beachten Sie, dass für eine Sondernutzung von Verkehrsflächen unter Umständen eine zusätzliche Erlaubnis durch den zuständigen Straßenbaulastträgers erforderlich ist. 

    Der Kreis Viersen ist zuständiger Straßenbaulastträger für Kreisstraßen (Sondernutzungserlaubnis). Für die Sondernutzung an Straßen der Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen und Willich sowie der Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten und Schwalmtal ist die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.

    Benötigte Unterlagen

    Mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ist ein formloser Antrag, aus dem der Veranstalter, die Strecke bzw. der Zugweg, sowie die Zeiten der Veranstaltung und die etwaige Teilnehmerzahl hervorgehen.

    Diesem sind beizufügen:

    • Nachweis über eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung
    • Veranstaltererklärung

    Versicherungssummen

    Umfang von Haftpflichtversicherungen für Veranstaltungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (Randnr. 20-23)
    (Mindestversicherungssummen)

    Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen (auch Karnevalsumzüge mit Teilnahme von Kraftfahrzeugen)

    • 500.000 €     für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
    • 100.000 €     für Sachschäden
    •   20.000 €     für Vermögensschäden

    Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts

    • 250.000 €    für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 €)
    •   50.000 €    für Sachschäden
    •     5.000 €    für Vermögensschäden

    bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern und sonstigen Veranstaltungen (auch Karnevalsumzüge ohne Teilnahme von Kraftfahrzeugen)

    • 250.000 €    für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 100.000 €)
    •   50.000 €    für Sachschäden
    •     5.000 €     für Vermögensschäden

    Benötigte Formulare

    Gebühren

    Die Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes ist, mit Ausnahme der Martinszüge, gebührenpflichtig.

    Links

    Kontakt

    • 32/2 Verkehrssicherung
      Servicezeit:
      Montag - Freitag: 8:00-17:00 Uhr