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Sondernutzung von Verkehrsflächen

Zuständigkeit

Der Kreis Viersen ist ausschließlich zuständig für Sondernutzungen an Kreisstraßen.

Die Zuständigkeit bei Bundes- oder Landstraßen liegt bei Straßen.NRW.

Für die Sondernutzung an Straßen der Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen und Willich sowie der Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten und Schwalmtal ist die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigen könnte. Gemeingebrauch ist die jedem zustehende Befugnis, die Straße im Rahmen der Widmung und den Verkehrsvorschriften zu benutzen.

Beispiele für eine Sondernutzung: Zufahrten von der Straße zu einem Grundstück mit Wohnbebauung, Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken (z.B. Tankstellen, Gaststätten, Einkaufscenter) sowie Zufahrten von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken.

Sondernutzungen an Straßen bedürfen der Erlaubnis. Die Benutzung ist erst zulässig, nachdem die Erlaubnis erteilt wurde. Was unter Sondernutzung an Kreisstraßen genau zu verstehen ist, in welchen Fällen diese erlaubt werden muss und welche Gebühren dafür erhoben werden, kann der Satzung über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren an Kreisstraßen des Kreises Viersen entnommen werden.

Verkehrsrechtliche Anordnung

Bitte beachten Sie, dass für eine Sondernutzung von Verkehrsflächen in der Regel eine zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist.

Dies gilt für Veranstaltungen sowie für sonstige Straßensperrungen und Baustellen.

Benötigte Formulare

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Kontakt

  • 70/2 Unterhaltung von Verkehrsanlagen, Bauhof
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