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Naturschutz

Unter Naturschutz werden alle Maßnahmen verstanden, die sowohl den Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen als auch den Erhalt der Vielfalt ökologischer Lebensräume zum Ziel haben.

Naturschutzwacht

Emblem der Naturschutzwacht Kreis Viersen

Die Naturschutzwacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden (§ 69 Landesnaturschutzgesetz NRW).

Dieser Aufgabe wird die Naturschutzwacht dadurch gerecht, dass sie über die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege aufklärt, etwaige Störer an Ort und Stelle auf die tatsächlichen und rechtlichen Folgen ihres Tuns hinweist oder im Falle uneinsichtiger Störer Vorgänge zur Anzeige bringt, sowie dadurch, dass sie der Naturschutzbehörde Vorschläge über Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in der Landschaft macht.

Mit ihrer besonderen Ortskenntnis beobachten die Mitglieder der Naturschutzwacht die Entwicklungen in ihrem Dienstbezirk und haben dazu ein besonderes Augenmerk auf Baumaßnahmen, Gehölzrodungen und Müllablagerungen oder auf jede andere Art von Eingriffen oder umweltgefährdenden Beeinträchtigungen.

Im Kreis Viersen ist die Naturschutzwacht in 25 Dienstbezirken tätig. Die Mitglieder der Naturschutzwacht bei der unteren Naturschutzbehörde weisen sich mit einem Dienstausweis aus.

Die Mitglieder der Naturschutzwacht stehen Ihnen in den Dienstbezirken für Fragen rund um den Naturschutz gerne zur Verfügung. Hinweise aus der Bevölkerung nimmt die Naturschutzwacht ebenfalls gerne entgegen.

Hundehaltung

Nicht angeleinte oder gar unbeaufsichtigte, frei laufende Hunde in Wald, Feld und Flur stellen eine Gefahr für Wildtiere und deren Nachwuchs dar. Besonders betroffen sind bodennah brütende Vögel und ihre Gelege (z.B. Kiebitz, Feldlerche) sowie andere junge Säugetiere wie beispielsweise Feldhasen und auch Rehkitze.

Auch das mutwillige Beunruhigen von wild lebenden Tieren ist untersagt. Das gilt zu allen Jahreszeiten und trifft für alle hier wild lebenden Tiere zu, also auch für die bei uns nur rastenden und überwinternden Zugvögel. Die untere Naturschutzbehörde wendet sich deshalb an Sie als Hundehalter/in mit der Bitte, in der freien Landschaft und im Wald - und insbesondere in den besonders geschützten Natur- und Landschaftsschutzgebieten, für die spezielle Rechtsvorschriften gelten - Hunde nur angeleint spazieren zu führen.

Als Tierliebhaber werden Sie sicherlich Verständnis für diese Schutzvorschrift aufbringen und im Sinne des Tier-, Natur- und Artenschutzrechtes Ihren Hund angeleint mit sich führen.

Verstöße gegen die Anleinpflicht können mit empfindliche Geldbußen geahndet werden. Es finden regelmäßig Kontrollen statt.

Einschlägige Vorschriften für das Spazierengehen mit Hunden
  • Landeshundegesetz NRW
    Nach diesen Bestimmungen sind zur Vermeidung von Gefahren Hunde an der Leine zu führen u.a. in innerörtlichen Bereichen mit Publikumsverkehr (z.B. in Fußgängerzonen, in Parks, Grünanlagen, Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen, in öffentlichen Gebäuden etc.)
  • Ortsrecht der Gemeinden und Städte
    Die Regelungen in ordnungsbehörlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden besagen i.d.R., dass Hunde auf Verkehrsflächen, in Anlagen und in bebauten Gebieten an der Leine zu führen sind.
  • Landesnaturschutzgesetz NRW und Bundesnaturschutzgesetz
    Es ist u.a. verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
  • Festsetzungen in den Landschaftsplänen des Kreises Viersen. In den Naturschutzgebieten des Kreises Viersen ist es generell verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
  • § 2 Landesforstgesetz NRW
    Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen ihrer jagdlichen Tätigkeit sowie für Polizeihunde.
  • § 25 (4) Landesjagdgesetz NRW
    Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt [...] wildernde Hunde [...] abzuschießen. Als wildernde gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen [...] Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Hunde [...], die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten. Sie gilt auch nicht gegen Hirten-, Blinden- und Polizeihunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Berechtigten zum Dienst angewandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

Jagdreviere

Jagderlaubnisscheine bekommen Sie gerne auf telefonische Nachfrage zugeschickt.

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt muss jährlich eine bestimmte Anzahl von Füchsen auf Tollwut untersuchen. Ich bitte Sie, geschossene Füchse der Tollwutuntersuchung zuzuführen.

Die Tiere werden nach telefonischer Absprache bei Ihnen abgeholt (Tel.: 02162 39 - 1311).

Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

Wegen der bestehenden Wildschadenproblematik, verursacht durch Ringeltauben, wurde erneut die Schonzeit für Ringeltauben mit Allgemeinverfügung des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 05.01.2011, für den Regierungsbezirk Düsseldorf aufgehoben. Die Frist für die Meldung der in diesem Zeitraum erlegten Ringeltauben ist der 15.November 2011.

Die monatliche Schwarzwildstreckenmeldung ist bis zum 05. des Folgemonats, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail abzugeben.

Reiten in der freien Landschaft und im Wald

Das Reiten ist grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen gestattet. Zusätzlich darf der Reiter in der freien Landschaft alle privaten Straßen und Wege nutzen. Das Straßenverkehrsrecht ist immer zu beachten.

Das Reiten im Wald wurde durch das Landesnaturschutzgesetz des Landes Nordrhein Westfalen zum 01.01.2018 liberalisiert. Im Kreis Viersen gilt zur Zeit die gesetzliche Regelung des § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW, wonach das Reiten im Wald auf allen Fahrwegen und Reitwegen gestattet ist; Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Das Reiten abseits von Wegen sowie auf engen Pfaden ist weiterhin untersagt.

Die Untere Naturschutzbehörde bittet eindringlich alle Reiter und Erholungssuchenden um gegenseitige Rücksichtnahme.

Reitkennzeichen / -plaketten

Für ein Reitpferd, mit dem Sie ausreiten, brauchen Sie ein Reitkennzeichen und die jährliche Plakette. Die Einwohner des Kreises Viersen sowie Besucher aus den Niederlanden können Kennzeichen und Plaketten online bestellen. Informationen erhalten Sie unter unserem Dienstleistungsangebot "Reitkennzeichen und Reitplaketten".

Hinweise

Das Reiten in der freien Landschaft und im Wald ist nur zum Zwecke der Erholung gestattet. Sportliche Veranstaltungen (z. B. Distanzritte, Hubertusjagd u.a. ) bedürfen einer gebührenpflichtigen Befreiung.

Informationen aufgrund der Corona-Pandemie

Informationen zum Bewegen von Pferden unter Beachtung der 2G-Regel erhalten Sie in unserem Infoblatt.

Ihre Ansprechpartner

Reitregelungen - rechtliche Frage

Schutz von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen naturnahen Landschaftselementen

Naturnahe Gehölz- und Staudenbestände spielen für die heimische Tierwelt eine wichtige Rolle als Unterschlupf und Nahrungsquelle in der Fortpflanzungszeit. Deshalb ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebenden Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder zu roden.

Ganzjährig ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich gestört wird, z. B. durch vollständiges Umbrechen oder Abspritzen mit Unkrautvernichtungsmittel.

Einzelheiten - auch über die gesetzlich vorgegebenen Ausnahmen (z. B. Anforderungen der Verkehrssicherheit, genehmigte Bauvorhaben, Bäume in gärtnerisch genutzten Anlagen und im Wald) entnehmen Sie bitte der Informationssschrift Schutzzeiten in Garten und Landschaft. Grundsätzlich gilt, dass typische regelmäßige Pflegemaßnahmen (jährlicher Hecken-Formschnitt, Mahd von Wegrändern u. ä.) innerhalb der Vegetationsperiode zulässig sind.

Unabhängig davon, ob Ihr Eingriff innerhalb des Schutzzeitraumes erlaubt oder verboten ist, sind Vogelbruten in Nestern oder Baumhöhlen sowie Fledermausquartiere in Baumhöhlen (Wochenstuben Juni - August, Winterquartiere November bis April) zu erhalten. Man kann sie z. T. durch vorheriges Absuchen und Beobachten finden. Es ist abzuwarten, bis die Nester von den Jungvögeln verlassen wurden.

Jährlich stehen 5 Monate für erforderliche Rodungsarbeiten an Gehölzbeständen zur Verfügung - wer weiß, dass er im Frühjahr/Sommer bauen oder den Garten umgestalten will, kann störende Gehölze auf der Baustelle vor dem 1. März beseitigen. Eine Befreiung von den o. a. Verboten bedarf daher einer guten Begründung.

Die Beratung durch Ihre Ansprechpartner kann klären, ob bei Ihnen eine im Bundesnaturschutzgesetz genannte Ausnahme vorliegt.

Nicht nur für den Naturhaushalt, sondern auch für das Landschaftsbild sind Gehölzstrukturen bedeutsam und schutzwürdig. Aus diesen Gründen sind Einzelbäume, Baumreihen und -gruppen, Feld- und Ufergehölze sowie Obstwiesen oder andere kleine naturnahe Objekte in der freien Landschaft durch die Landschaftspläne z. T. als Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile oder durch Erhaltungs-Einzelfestsetzungen in Landschaftsschutzgebieten festgesetzt. Grundsätzlich geht es dabei um das Ziel der nachhaltigen Sicherung, die Pflegemaßnahmen wie Kopfschnitt, Auf-den-Stock-Setzen, Auslichtungen und Rückschnitte zur Verkehrssicherung einschließt. Auch forstwirtschaftliche Nutzung von Gehölzbeständen ist nach den näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes zulässig, das heißt Entnahme von Einzelstämmen, wenn anschließend nachgepflanzt wird oder genügend Naturverjüngung nachwächst.

Evtl. benötigte Unterlagen

Nach vorheriger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und mit Bezug darauf - mit kurzer Beschreibung und Begründung des Vorhabens, ist in Einzelfällen ein formloser schriftlicher Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Befreiung zu stellen.

Wild- und Fundtiere

Ein Spaziergang zwischen den Feldern, eine Wanderung im Wald oder am Haus/im Garten und plötzlich sieht man ein hilfloses, krankes oder verletztes Tier.
In der Regel folgt der Entdeckung der Impuls helfen zu wollen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. In vielen Fällen ist es aber auch in Ordnung, der Natur ihren Lauf zu lassen. Beutegreifer wie z.B. der Fuchs, einige Greifvögel und Krähen sind auf diese Möglichkeiten angewiesen, um sich selbst und ggfs. ihre Jungen zu versorgen.


Sollten Sie Fragen zur Art haben (Lebensweise, Besonderheiten, Aufzucht, Bekämpfung, ehrenamtliche Unterstützung), wenden Sie sich bitte an die Wildforschungsstelle des LANUV (https://www.lanuv.nrw.de/natur/artenschutz/artenschutzzentrum-metelen) oder die Ortsverbände der Naturschutzvereinigungen. Zum Beispiel bietet der Naturschutzbund Krefeld/Viersen eine Liste mit Ansprechpartnern zu gefundenen Wildtieren an.

Für Fragen zu Anträgen (z.B. Haltung von Wildtieren, Entnahme von Tieren oder Pflanzen aus der Natur, Umsiedlung) stehen Ihnen die Sachbearbeiter des Kreises Viersen gerne zur Verfügung.

Im Folgenden sollen Ihnen die FAQs einen Überblick darüber geben, was unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist.

  • Wenn ich ein verletztes Tier in Feld oder Wald finde, an wen kann ich mich wenden?
    Die Zuständigkeit für das Tier ist abhängig von der Tierart. Viele Wildtiere unterliegen dem Jagdrecht. Hier ist der Jagdausübungsberechtige, also in der Regel der Jagdpächter oder die Jagdgenossenschaft, zu informieren. Die Kontaktdaten kann man über die Kreispolizeibehörde in Erfahrung bringen. Die Kreispolizeibehörde erreichen Sie telefonisch unter 02162 3770.
  • Wenn ich das Tier trotzdem mitnehme und zum Tierarzt bringe, übernimmt der Jagdausübungsberechtigte die anfallenden Kosten?
    Nein, für die Tierarztkosten kommt der Finder auf. Sollte der Jagdausübungsberechtigte informiert werden, obliegt ihm die Entscheidung, wie weiter zu verfahren ist.
  • Wie verhält es sich bei verlassenen Jungtieren?
    Diese sollten nicht aus der Natur entnommen werden. Es ist normal, dass Jungtiere von den Elterntieren zur Futtersuche zurückgelassen werden. Auch aus dem Nest gefallene Jungvögel werden von den Alttieren häufig weiter gefüttert.
  • Wer hilft bei einem unverletzten, aber in Notlage geratenen Tier, welches sich nicht selbst daraus befreien kann?
    In diesem Fall kann man die Feuerwehr über die Leitstelle informieren. Tel.: 02162 8195100
  • Bei welchen Tierarten muss ich die untere Naturschutzbehörde des Kreises Viersen informieren?
    Die untere Naturschutzbehörde ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz ausschließlich für die besonders und streng geschützten Arten zuständig. Welche Tiere unter diese Kategorie fallen, verändert sich aufgrund der Populationsverschiebungen ständig. Aktuelle Informationen dazu gibt es unter: www.lanuv.nrw.de.
    Darf ich ein verletztes Tier dieser Arten mitnehmen?
    Jegliche Entnahme aus der Natur ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Ausnahmsweise ist es jedoch vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen und hiernach unverzüglich freizulassen. Handelt es sich jedoch um Tiere der streng geschützten Arten (zum Beispiel Biber, Fledermäuse oder Greifvögel) sind diese der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
  • Ich möchte Dritten anbieten, verletzte Wildtiere aufzunehmen und gesund zu pflegen. Darf ich das?
    Hierfür ist je nach Umfang eine Erlaubnis des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises Viersen notwendig, weil es sich dann um eine tierheimähnliche Einrichtung handelt. Nach dem Tierschutzrecht müssen für diese Tätigkeit erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
  • An wen kann ich mich wenden, wenn mir ein Haustier zuläuft?
    Bei herrenlosen Haustieren kann Ihnen die für den Fundort zuständige Stadt oder Gemeinde weiterhelfen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, das Tier direkt in einem ortsnahen Tierheim abzugeben.
  • Ich habe Probleme mit einem Biber, was kann ich tun?
    Der Biber gehört zu den streng geschützten Tierarten. Daher darf er nicht ohne Erlaubnis gestört oder vertrieben werden. Hilfe bietet der Biberberater. Für die Gewässerunterhaltung sind die jeweiligen Wasser- und Bodenverbände zuständig. Sollte es zu einer erheblichen Beeinträchtigung durch einen Biberbau kommen, wenden sich diese an den Kreis Viersen. Hier wird dann eine Entscheidung getroffen, ob Maßnahmen zu treffen sind.
  • Ich möchte Mäuse/Ratten/Wespen/Bienen aus meinem Garten/Haus/etc. entfernen, darf ich das?
    Die Tötung oder Vertreibung von Wildtieren obliegt in der Regel Fachfirmen, z.B. "Schädlingsbekämpfern". Seriöse Schädlingsbekämpfer weisen ihre Kunden auf artenschutzrechtliche Vorschriften hin, die ihren Einsatz verbieten oder genehmigungspflichtig machen. Auch wenn die Bekämpfung lästiger Mäuse, Insekten u.a. als vernünftiger Grund für das Töten gilt, sollte man hinterfragen, ob
    • Abwehrmaßnahmen (dicht schließende Türen, engmaschige Gitter, Verschließen möglicher Einstiegsöffnungen etc.) ausreichen.
    • kleine unbekannte Tiere harmlos sind.
    • Die Möglichkeit der Umsiedlung besteht.
    Wer Wildtieren am Wohnhaus kein Quartier bieten will, sollte überlegen, ob er sie an Nebengebäuden oder im Garten (evtl. Nisthilfen) dulden kann.
  • Darf ich Hornissen entfernen?
    Hornissen gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Bewohnte Nester dürfen daher nicht zerstört werden. Die Erhaltung ungünstig angesiedelter Nester ist oft durch befristete Schutzvorkehrungen (z.B. Insektengitter) oder Umsiedlung möglich.
  • Marder
    Steinmarder unterstehen dem Jagdrecht. Probleme entstehen durch Bissschäden an Autos oder durch den Aufenthalt in Gebäuden (insbesondere Dachböden). Nötigenfalls Artdiagnose durch Suche nach Fährten auf ausgebrachtem Sand/ Mehl. Hilfe bietet auch der Marderbeauftragte der Kreisjägerschaft: Mario Redelings, Tel. 02158 4599 oder 0178 6302623
  • Dohle
    Dohlen gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Außerhalb der Brutzeit dürfen Dohlengitter auf Schornsteinöffnungen nach vorheriger Entfernung von Nistmaterial montiert werden. Wenn der zuständige Schornsteinfeger zur Gefahrenabwehr Maßnahmen an bewohnten Schornsteinen während der Brutzeit anordnet, ist eine Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
  • Maulwurf
    Der Maulwurf ist eine besonders geschützte Tierart. Eine Befreiung zur Bekämpfung ist möglich, wenn Bodenunebenheiten durch Maulwürfe nicht nur kurzfristig ein Sicherheitsrisiko darstellen (z.B. auf öffentlichen Sportplätzen).
  • Eichenprozessionsspinner
    Die Raupen des Eichenprozessionsspinners fressen das Laub der Eichen und haben Gifthaare, die beim Menschen unangenehme Hautreaktionen hervorrufen können. Deshalb werden sie an öffentlichen Straßen/Wegen/Plätzen durch deren Unterhaltungspflichtige bekämpft. Darüber hinaus sind die Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden zuständig, sofern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Grundstückseigentümer können sie selbst, allerdings auf eigene Kosten bekämpfen. Für siedlungsnahe Maßnahmen sind in Landschaftsschutzgebieten keine Befreiungen erforderlich. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt des MKULNV.
  • Greifvögel/Eulen
    Greifvögel und Eulen gehören zu den streng geschützten Tierarten. Sie dürfen weder gefangen noch getötet werden. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum Schutz von Tauben und anderem Hausgeflügel werden jedoch keine Genehmigungen erteilt. Haustiere sind nach Möglichkeit so zu halten, dass sie u.a. vor Habichten geschützt sind. Bei verletzten Greifvögeln/Eulen können Sie sich an die Greifvogelhilfe wenden.

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