Inhaltsbereich

Baumfällgenehmigung

Online-Service

Gesetzliche Grundlagen für die Beurteilung der Zulässigkeit von Baumfällungen sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). Sie gelten in NRW flächendeckend, also sowohl im baulichen Außenbereich (freie Landschaft) wie im baulichen Innenbereich (innerhalb der Ortslage). Darüber hinaus enthalten die Landschaftspläne des Kreises Schutzbestimmungen für Bäume.

Auskunft über die Lage des betroffenen Grundstücks erteilen die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung und die untere Naturschutzbehörde des Kreises.

Fällverbot in der Schutzfrist zwischen 1. März und 30. September:

Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen (Anpflanzungen mit Baumarten für eine geplante Nutzung nach spätestens 20 Jahren, in der Regel „Energiewälder“) oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fällen, oder auf den Stock zu setzen (kurz über dem Boden abzuschneiden).

Auch abgestorbene Bäume unterliegen aus artenschutzrechtlichen Gründen diesen Bestimmungen.

Ausnahme: Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind.

Für die Fällung von Bäumen innerhalb der Schutzfrist kann u. U. in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Befreiung von diesem Verbot nach § 67 BNatSchG erteilt werden. Hieran werden jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt. Das Verbot der Fällung muss für den Betroffenen eine objektiv (nicht nur persönliches Empfinden) unzumutbare Belastung darstellen und die Fällung innerhalb der Schutzfrist muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein. Ein schriftlicher Antrag auf Befreiung ist mit entsprechender Begründung beim Kreis Viersen zu stellen.

Benötigte Formulare

Gebühren

Abhängig vom Zeitaufwand und von der Verfahrensart.

Rechtliche Grundlagen

Downloads

Weitere Informationen

Landschaftspläne des Kreises Viersen

Links

Kontakt