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Kreistag

Der Kreistag ist die politische Repräsentation der Bürgerschaft auf Kreisebene. Er beschließt über alle bedeutenden Angelegenheiten des Kreises, insbesondere über die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt wird, die Besetzung der Ausschüsse und Gremien, den Erlass von Satzungen, Verordnungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen. Der Kreistag berät und erlässt u.a. den Haushalt des Kreises, setzt die öffentlichen Abgaben und Entgelte fest und ist für eine Vielzahl anderer Angelegenheiten zuständig. Vorsitzender des Kreistages ist kraft Gesetzes der Landrat.

Der Kreistag besteht aus den Kreistagsmitgliedern, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, in 2014 einmalig auf die Dauer von sechs Jahren, von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden. Das Wahlsystem ist eine Verbindung von Verhältnis- und Mehrheitswahlsystem. Dabei ist das Prinzip der Verhältniswahl für die parteipolitische Zusammensetzung des Kreistages allein maßgeblich. Neben den Kreistagsmitgliedern ist auch der Landrat kraft Gesetzes Mitglied des Kreistages.

Die Größe des Kreistages hinsichtlich der Mitgliederzahl ist entsprechend der Größenordnung der Kreise gestaffelt.

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