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Nachtarbeit – Ausnahmegenehmigung

Der Schutz der Nachtruhe und somit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.

Ausgenommen davon sind Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 und 6:00 Uhr und zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.

Soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, können auf Antrag weitere Ausnahmen zugelassen werden. Genauere Informationen können Sie dem Merkblatt entnehmen.
 

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