Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Diese richten sich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Hierbei ist es von großer Bedeutung, ob die Verkehrsauffälligkeiten bereits in der Probezeit begangen wurden.