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Förderverfahren

Nachfolgend sind die einzelnen gemäß dem Leitfaden zur „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ erforderlichen Verfahrensstufen für einen Förderantrag näher erläutert.

Durchführung des Markterkundungsverfahrens (MEV)

Zunächst wird ein noch nicht mit mindestens 30 Mbit pro Sekunde erschlossenes Gebiet abgegrenzt. Auf dem zentralen Online-Portal www.breitbandausschreibungen.de veröffentlicht die kommunale Gebietskörperschaft dieses Gebiet geografisch genau mit Hilfe von Kartenmaterial und Geoinformationssystemen als beabsichtigtes Erschließungsvorhaben mit einer Beschreibung der darin vorhandenen Breitbandversorgung. Hierzu kann hilfsweise der Breitbandatlas des Bundes herangezogen werden. Die Gebietskörperschaft fordert zusätzlich zur Veröffentlichung auf www.breitbandausschreibungen.de alle regional tätigen sowie interessierten Telekommunikationsunternehmen schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme auf.

Im Rahmen ihrer Stellungnahmen sollen die Telekommunikationsunternehmen für das der Anfrage zugrundeliegende Gebiet die vorhandenen Up- und Download-Geschwindigkeiten sowie ihre diesbezüglichen Ausbaupläne für die nächsten drei Jahre angeben. Die Pläne können sich dabei auf das gesamte abgefragte Gebiet oder nur auf Teile davon beziehen. Auch der Aufbau eines NGA-Netzes (d.h. Next Generation Access) durch die Nutzung bestehender alternativer Infrastrukturen oder die Inanspruchnahme vorabregulierter Vorleistungen ist relevant. Maßgeblich für die Berechnung der Drei-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Einsetzung des Netzes, gerechnet ab der Veröffentlichung der Markterkundung.

Die am Markterkundungsverfahren teilnehmenden Unternehmen müssen einen detaillierten Zeitplan mit Meilensteinen für den Netzausbau sowie Belege für eine adäquate Finanzierung oder sonstige Nachweise vorlegen, die glaubhaft belegen, dass die geplanten Investitionen realisiert werden. Für die Durchführung des Markterkundungsverfahrens wurden mit den Bundesländern Mindestnachweispflichten abgestimmt, die für die Darstellung konkreter Ausbau- und Modernisierungspläne in den nächsten drei Jahren ausreichend sind.

Mindestanforderungen an die Angaben der ausbauwilligen Anbieter im Rahmen einer Markterkundung

Liegen positive Rückmeldungen im Markterkundungsverfahren vor, so sind diese Gebiete im Grundsatz von der Teilnahme am Bundesförderprogramm auszuschließen. Dies entspricht dem Grundsatz, den Ausbau vorrangig durch den Markt, d.h. ohne finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand, sicherzustellen.

Liegen Daten in nicht-ausreichender Detailschärfe vor, so ist ggf. nachzubessern, damit Gebietskörperschaften sich ein hinreichend genaues Bild über den Zuschnitt etwaiger weißer Flecken machen können. Dabei kann die Gebietskörperschaft von ausbauwilligen Anbietern beispielsweise einen Zeitplan mit Meilensteinen, eine Darlegung des Ausbauumfanges und der zum Einsatz kommenden Technik verlangen. Ausbauwillige Anbieter müssen hinreichend plausibel darlegen, dass der Abschluss der Ausbauarbeiten in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Eine fehlende vertragliche Bindung des grundsätzlich ausbauwilligen Unternehmens kann alleine nicht dazu führen, dass das Gebiet als unterversorgt angesehen und ein Antrag auf Bundesförderung oder Landesförderung gestellt werden kann.

Ergebnisse des Markterkundungsverfahrens

Die Ergebnisse der Markterkundung sind auf dem zentralen Online-Portal www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen.

Die Ergebnisse der Markterkundung sind bei der abschließenden räumlichen Abgrenzung des Projektgebietes entsprechend zu berücksichtigen. Bekundet ein Unternehmen seinen Ausbauwillen erst nach abgeschlossenem Markterkundungsverfahren, so ist dieser Ausbauwille nur bei vertraglicher Verpflichtung des ausbauwilligen Unternehmens und nur dann durch die Gemeinde zwingend zu berücksichtigen, solange noch kein Antrag auf Förderung gestellt wurde. Maßgebend ist hierfür das Datum des Endes der Antragsfrist des jeweiligen Aufrufs.

Abbildung: Flussdiagramm Prozess zur Vorbereitung eines Förderantrags

Verfahren Interessenbekundungsverfahren (IBV)

Ein anschließendes Interessenbekundungsverfahren ist für den regulierten Förderprozess nicht zwingend notwendig. In der Vergangenheit hat sich allerdings gezeigt, dass die Ergebnisse aus einem IBV für die weitere Projektplanung hilfreich sind. Innerhalb der IBV geben die TK-Unternehmen Ausbaubekundungen für Gebiete ab, für die ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht wirtschaftlich ist. Als Hauptbestandteil des IBVs werden die potenziellen Ausbauten seitens der TK-Unternehmen kalkuliert und die daraus resultierende Wirtschaftlichkeitslücke ausgewiesen. Dieser Differenzbetrag ist ein erster Indikator dafür, wie hoch eine Fördersumme sein müsste, um ein bestimmtes Gebiet mit einer Übertragungstechnik zu erschließen. Eine abschließende eigens durchgeführte Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsstudie, mit Unterstützung eines unabhängigen Fachbüros, ist für eine verifizierte Aussage der Wirtschaftlichkeitslücke zwingend erforderlich und muss Bestandteil eines Förderantrages sein. Nach Abschluss der Marktanalyse ist der Aufbau der Förderlandschaft und die Unterteilung in Projektgebiete möglich. Die Kosten für die Erschließung der unterversorgten Adressen werden mit entsprechender Planungssoftware kalkuliert. Das daraus resultierende Zahlenwerk ist die Grundlage für die Erstellung eines Förderantrages zur Schließung der weißen Flecken.

Projektplanung und Gebietsabgrenzung

Die Gebietsabgrenzung erfolgt nach MEV und IBV. Bei der Gebietsabgrenzung geht es darum, ein Gebiet zu definieren, in dem ein geförderter Ausbau sowohl notwendig als auch beihilferechtlich zulässig ist. Dieses muss nicht mit den Verwaltungsgrenzen der beteiligten Gebietskörperschaften übereinstimmen. Die Ausbaugebiete müssen so abgegrenzt werden, dass ausschließlich weiße NGA-Flecken erfasst sind und keine Überlagerung bestehender Infrastruktur erfolgt. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, um die Erschließung des Ausbaugebiets zu gewährleisten.

Die Gebiete, in denen ein geförderter Ausbau stattfinden soll, müssen nicht zwingend geografisch miteinander zusammenhängen. Vielmehr können auch mehrere geografisch voneinander getrennte Gebiete für ein gefördertes Projekt zusammengefasst werden.

Für die Abgrenzung der weißen NGA-Flecken werden die Informationen aus MEV und IBV herangezogen und durch vor Ort verfügbare Informationen bzw. Angaben der Netzbetreiber ergänzt. Zu diesen gehören auch die im Rahmen des Markterkundungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen. Sofern ein privatwirtschaftlicher Netzbetreiber einen nicht geförderten Ausbau angemeldet hat, kann dieses Gebiet nicht weiter als weißer NGA-Fleck definiert werden. Der Fördermittelbedarf ist im Hinblick auf die Erschließung der identifizierten weißen NGA-Flecken darzustellen.

Es ergeben sich somit die folgenden Schritte zur Gebietsabgrenzung:

  1. Gebietskörperschaft(en) definieren z.B. als Zusammenschluss innerhalb ihres Verwaltungsgebietes das Gebiet (zusammenhängend oder nicht), in dem ein geförderter Ausbau stattfinden soll (Projektgebiet).
  2. Gebietskörperschaft(en) führen Markterkundungsverfahren für dieses zuvor definierte Gebiet durch.
  3. Unternehmen melden die bereits durch NGA versorgten oder binnen der nächsten drei Jahre eigenwirtschaftlich zu erschließenden Teilgebiete, die in dem der Markterkundung zugrundeliegenden Gebiet liegen.
  4. Gebietskörperschaft(en) exkludieren die bereits mit NGA versorgten und die nachweislich in den nächsten drei Jahren auszubauenden Teilgebiete.
  5. Das neue Gebiet umfasst nunmehr ausschließlich weiße (NGA-) Flecken mit einer Versorgung kleiner 30 Mbit/s.
  6. Es ist antragsfähig, sofern mindestens 85 Prozent der Haushalte in diesem Gebiet mit mindestens 50 Mbit pro Sekunde versorgt werden können.

Insgesamt wird eine sorgfältige Definition der Fördergebiete empfohlen, da sowohl die Förderrichtlinie als auch das europäische Beihilferecht diesbezüglich strikte Monitoring- und Evaluierungspflichten vorsehen. Daher ist die Gebietsabgrenzung so präzise wie möglich vorzunehmen.

Das Projektgebiet kann kleiner oder übereinstimmend mit dem Verwaltungsgebiet der Gebietskörperschaft(en) gewählt werden. Es wird im Anschluss an das Markterkundungsverfahren abschließend festgelegt. Bei der Definition des Projektgebietes sollten die derzeitige Versorgung, die Anforderungen gewerblicher und industrieller Nutzer sowie evtl. vorhandene topologische oder geographische Schwierigkeiten berücksichtigt werden.

Mit dem Bundesförderprogramm werden Vorhaben gefördert, die eine Versorgung der Haushalte mit mindestens 50 Mbit pro Sekunde sicherstellen. Wenn nach der Planung in einem Projektgebiet diese Versorgung nicht für alle Haushalte gewährleistet wird, kann das Vorhaben dennoch am Bundesprogramm teilnehmen. Voraussetzung ist, dass mindestens 85 Prozent der Haushalte mit mindestens 50 Mbit pro Sekunde versorgt werden (Ausbaugebiet). Die verbleibenden 15 Prozent müssen mit mindestens 30 Mbit/s versorgt werden.

Abbildung: Verfahrensablauf im Wirtschaftlichkeitslückenmodell im Regelfall

Verfahrensablauf im Wirtschaftlichkeitslückenmodell beim Bundesförderprogramm

Die Kommune schreibt den Auf-/Ausbau der erforderlichen Infrastruktur und den Netzbetrieb zusammen aus, das heißt, Infrastrukturausbau und Netzbetrieb werden vom gleichen Unternehmen übernommen. Dabei wird die Antragstellung zur Bundesförderung in der Regel vor der Ausschreibung der Bauleistung stattfinden. Die Ausschreibung hat das Ziel, die wirtschaftlichste Lösung für Aufbau und Betrieb zu ermitteln. Die Höhe des geltend gemachten Förderbedarfs, das heißt die Wirtschaftlichkeitslücke, wird hierbei maßgeblich neben anderen Gewichtungskriterien sein.

Die nachfolgende Abbildung zeigt den Verfahrensablauf im Regelfall. Die Antragstellung im Bundesförderprogramm erfolgt demnach vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens. Der Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid mit Vorbehalt, der insbesondere eine Förderzusage sowie eine maximale Fördersumme enthält. Mit dieser Zusicherung der Bundesförderung beginnt der Antragsteller die Ausschreibung. Nach deren Ende teilt der Antragsteller der Bewilligungsbehörde das Ergebnis der Ausschreibung mit und übermittelt die notwendigen Informationen zum Vertragsschluss. Anhand dieser Informationen stellt die Bewilligungsbehörde den abschließenden Förderbescheid aus.

Abbildung: Alternatives Antragsverfahren im Wirtschaftlichkeitslückenmodell

Alternativ dazu kann die Ausschreibung auch vor der Antragstellung im Bundesförderprogramm begonnen werden. In diesem Fall wird das Vergabeverfahren soweit durchlaufen, bis ein Netzbetreiber ausgewählt ist. Das konkrete Angebot des Netzbetreibers wird der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragstellung vorgelegt, die nach Antragsprüfung den abschließenden Zuwendungsbescheid fertigt. Erst dann kann der Vertragsabschluss erfolgen. Bei dieser Variante muss berücksichtigt werden, dass die für die Antragsbearbeitung notwendige Zeit im Vergabeverfahren eingehalten wird, um Verzögerungen zu vermeiden.

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