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Abbruchgenehmigung

Für die Beseitigung baulicher Anlagen (vollständige Beseitigung) gilt § 62 Absatz 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018.

Nicht genehmigungsbedürftig ist hiernach die Beseitigung

  • der in § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018 genannten Anlagen, z.B.
    • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze;
    • Brunnen;
    • bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen.
  • freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
  • sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die beabsichtigte Beseitigung aller anderen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerkplanerin oder den qualifizierten Tragwerkplaner zu überwachen.

Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige oder fordert Sie im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf. Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies mit. Mit den Baumaßnahmen darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde Ihnen den Eingang der Anzeige bestätigt hat oder die Mitteilung über die Vollständigkeit/Mangelfreiheit der Anzeige erfolgt ist.

In allen Fällen – d.h. auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist – sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die sich aus den beigefügten Merkblättern ergebenden Vorschriften des Artenschutzrechtes, des (Boden-) Denkmalschutzrechtes sowie des Abfall- und Bodenschutzrechtes. Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.

Bei allgemeinen Fragen zur Beseitigung von Anlagen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Bauen, Landschaft und Planung (Abteilung 60/4 – Technische Bauaufsicht).

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