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Abwasserbeseitigung (gewerblich)

Haben Sie einen Gewerbebetrieb? Gehen Sie mit wassergefährdenden Stoffen um oder wollen Abwasser beseitigen? Soll Grundwasser z.B. für die Brauchwassernutzung gefördert werden? Soll eine Anlage betrieben werden, die zu Luftimmissionen führt?

Wassergefährdende Stoffe

Das sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe z.B. Kraftstoffe, Säuren, Heizöl, etc.) die geeignet sind Oberflächen- und Grundwasser zu verunreinigen. Sie können gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder verwendet werden. Diese Vorgänge müssen so gesichert sein, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht erfolgen kann. Anlagen zu diesem Zweck müssen von uns kontrolliert und eventuell genehmigt werden. Nach den Neuregelungen kommt je nach Art der Anlage aber auch ein Anzeigeverfahren in Frage.

Abwasserbeseitigung

Wenn Sie Regenwasser in den Untergrund oder in einen Graben einleiten wollen, ist dafür eine Erlaubnis erforderlich. Fällt in Ihrem Betrieb gewerbliches Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen an, so ist für die Einleitung in den Kanal eine Genehmigung erforderlich. In vielen Fällen muss vor der Einleitung eine Abwasserbehandlung durchgeführt werden. Auch diese muss genehmigt werden. Die genannten Erlaubnisse und Genehmigungen können bei uns beantragt werden.

Grundwasserentnahme

Das Fördern von Grundwasser z.B. zur Brauchwassernutzung in Ihrem Betrieb, zur Herstellung von Lebensmitteln oder zum Freilegen einer Baugrube bedarf der Erlaubnis.

Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz

Der Betrieb bestimmter Anlagen kann zu Luftverunreinigungen, Lärm, Gerüchen, Erschütterungen und anderen Belastungen für die Umwelt führen und dadurch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig machen.

Die genannten Erlaubnisse beziehungsweise Genehmigungen können Sie bei uns beantragen. Oder haben Sie noch Fragen zu den genannten Gebieten die im Zusammenhang mit Ihrem Betrieb stehen? Wenden Sie sich bitte an die für ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen, in den Merkblättern genannten Ansprechpartner.

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für Legionellenemissionen sein. Am 19.08.2017 trat daher die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV.) in Kraft. Während Neuanlagen innerhalb eines Monats nach der ersten Befüllung mit Nutzwasser anzuzeigen sind, müssen alle Bestandsanlagen, d.h. die, die vor dem 19.08.2017 vorhanden waren, ab dem 19.07.2018 der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats angezeigt werden.

Nähere Informationen, z. B. hinsichtlich des Anzeigenumfangs entnehmen Sie bitte der beigefügten Verordnung.

Benötigte Formulare

Gebühren

Die vorgenannten Leistungen sind teilweise gebührenpflichtig.

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