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Aufenthalt zum Familiennachzug
Ehe und Familie stehen unter einem besonderen staatlichen Schutz (Artikel 6 des Grundgesetzes), der auch im Aufenthaltsrecht Berücksichtigung findet. Die dortigen Regelungen zum Familiennachzug dienen der Herstellung und Wahrung familiärer Lebensgemeinschaften in Deutschland und begünstigen Ehe- und Lebenspartner gleichermaßen wie minderjährige Kinder. Aber auch sonstige Familienangehörige wie z. B. volljährige Kinder, Großeltern, Geschwister werden in Ausnahmefällen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte berücksichtigt. Hierbei handelt es sich jedoch grundsätzlich um Einzelfallentscheidungen, die eine sorgfältige Prüfung voraussetzen.
Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (s. Einreise und Aufenthalt in Deutschland) ist es erforderlich, dass die in Deutschland lebenden Angehörigen, zu denen der Nachzug erfolgt, eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, sofern sie nicht deutsche Staatsangehörige sind. Darüber hinaus ist ausreichender Wohnraum erforderlich.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Der Aufenthalt zum Familiennachzug ist zweckgebunden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann nur erfolgen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen fortbestehen, insbesondere die familiäre Lebensgemeinschaft.
Beim Ehegattennachzug ist zu beachten, dass der nachziehende Ehegatte bereits im Heimatland einfache Deutschkenntnisse (A1) erwerben und dies anhand eines Zertifikates des Goethe-Instituts über die erfolgreiche Teilnahme an der Sprachprüfung "Start Deutsch 1" der deutschen Auslandsvertretung nachweisen muss.
Terminvergabe
Persönliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde sind nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Hierdurch entfallen lange Wartezeiten und wir können so Ihre Terminwünsche berücksichtigen. Ihre zuständige Ansprechperson finden Sie im Bereich Kontakt.
Für Abholungen (Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels oder des Reiseausweises) buchen Sie bitte online einen Termin.
Bitte haben Sie Verständnis, wenn Sie Ihre Ansprechperson nicht immer direkt telefonisch erreichen können. In diesen Fällen befindet diese sich im Gespräch mit Publikum. Sofern möglich, wird eine andere Person Ihren Anruf übernehmen. Bei dieser können Sie Ihre Telefonnummer zwecks Rückruf hinterlassen. Alternativ senden Sie bitte gerne eine E-Mail.
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