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Fahrzeugzulassung - Import eines Gebrauchtfahrzeuges

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Bitte beachten Sie, dass Fahrzeuge nur noch mit Termin zugelassen werden können.

Für die Umschreibung eines Gebrauchtfahrzeugs aus dem Ausland benötigen wir die ausländische Zulassungsbescheinigung. Diese besteht in EU-Staaten in der Regel aus zwei Teilen (Sie finden das Wort „Zulassungsbescheinigung“ fast immer auf dem Dokument). So wurde der deutsche Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief auch in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II umbenannt.

Da in den Zulassungsbescheinigungen anderer Länder oft nur wenige technische Daten angegeben sind, ist in der Regel das COC („Certificate of conformity“) zur Zulassung erforderlich, alternativ wird eine Vollabnahme vom TÜV nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.

Als Nachweis der Hauptuntersuchung können ausländische Berichte nur unter gewissen Umständen anerkannt werden. Rufen Sie uns im Zweifel gern im Vorfeld an, ob Sie eine neue Untersuchung benötigen. Wenn Sie eine Vollabnahme haben durchführen lassen, gilt diese auch als Hauptuntersuchung.

Alle Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Neufahrzeuge haben bis zum Termin der ersten Hauptuntersuchung (HU) keinen Prüfbericht.

Beispiel Niederlande

Die Zulassungsbescheinigung Teil I der Niederlande nennt sich „Kentekenbewijs Deel I“ und ist in der jetzigen Form eine grüne Chipkarte. Niederländische Autofahrer besitzen oft nur diesen Teil, da der „Kentekenbewijs Deel II“ erst bei Abmeldung für den Export erstellt wird. Für die Zulassung außerhalb der Niederlande muss aber auch dieser Teil vorgelegt werden. Sofern Sie diesen Teil nicht erhalten haben, melden Sie sich beim Verkäufer, damit das Papier erstellt wird.

Der Kentekenbewijs Deel II ist ein grünes DIN-A4-Blatt mit hellgelben Streifen, der linke Rand ist rosa. Oben links sind Laschen eingeritzt, in die die Chipkarte eingesteckt werden kann.

(Ggf. liegt Ihnen noch eine alte Zulassungsbescheinigung vor. Diese bestand früher lange Zeit aus Kentekenbewijs Deel IA, IB und Deel II und ergibt aneinandergelegt auch die Größe eines DIN-A4-Blattes. Auch mit diesen Teilen können wir das Fahrzeug umschreiben.)

Die niederländische Hauptuntersuchung („Keuringsrapport“) wird hier anerkannt.

Benötigte Unterlagen

  • ausländische Zulassungspapiere im Original und eventuell vorhandene ausländische Kennzeichen
  • Personalausweis des zukünftigen Halters mit den aktuellen Meldedaten, bei Minderjährigen schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
  • Bei Firmen zusätzlich Handelsregisterauszug oder entsprechende Gewerbeanmeldung, bei Vereinen zusätzlich Vereinsregisterauszug
  • Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person bei Erledigung durch Dritte
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB, ausgestellt vom Versicherer)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC); wenn diese nicht vorhanden: Vollabnahme nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom amtlich anerkannten Sachverständigen beim TÜV.
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung bei Fahrzeugen die aus Ländern eingeführt wurden, die nicht der EU angehören.

Benötigte Formulare

Kontaktinformationen

Service-Rufnummer der Fahrzeugzulassung

Tel.: 02162 39-1566

Kontakt

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