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Führerschein – Verlängerung ausländische Fahrerlaubnis bis 12 Monate

Hinweise

  • Großbritannien ist seit dem Brexit kein Teil mehr der Europäischen Union (EU)
  • Island, Lichtenstein und Norwegen sind Teil des Europäischen Wirtschaftraum (EWR)

Ausländischer Führerschein eines EU-/EWR-Staats

Besitzer eines gültigen ausländischen Führerscheins aus einem EU-/EWR-Staat dürfen in Deutschland ohne zeitliche Beschränkung ein Kraftfahrzeug führen.

Ausländischer Führerschein eines Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staats

Besitzer eines gültigen ausländischen Führerscheins aus einem Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staat dürfen in Deutschland maximal 6 Monate ab Einreisetag ein Kraftfahrzeug führen. Während der ersten 6 Monate muss eine Übersetzung mitgeführt werden, sofern der Führerschein nicht in englischer Sprache ausgestellt ist. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

Nach Ablauf dieser Frist ist das Führen eines Kraftfahrzeuges untersagt. Im Falle von Au-pairs kann sich sowohl das Au-pair als auch die Gastfamilie strafbar machen.

Die Fahrerlaubnis kann auf Antrag einmalig um bis zu 6 Monate verlängert werden. Hierfür muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Der Antragsteller muss dabei glaubhaft begründen und nachweisen, dass dieser seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in Deutschland haben wird (z.B. durch Arbeitsvertrag, Au-pair-Vertrag etc.).

Den formlosen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen senden Sie bitte per Post, oder nutzen Sie unser Online-Formular.

Wer länger als 12 Monate in Deutschland bleiben und fahren möchte, muss den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben. Mehr Informationen unter Führerschein - Umschreibung Ausland.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Kopie eines ausländischen Führerscheins mit Übersetzung (z.B. eines Automobilclubs)
  • Kopie des Reisepasses mit Visum
  • Kopie des Aufenthaltstitels
  • Meldebescheinigung
  • Nachweis des befristeten Aufenthaltes (z.B. durch Arbeitsvertrag, Au-pair-Vertrag etc.)

Gebühren

121,00 € zzgl. Zustellungsgebühren

Rechtliche Grundlagen

Links

Kontaktinformationen

Führerscheine / Fahrschulen

Tel.: 02162 39-2810
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-viersen.de

Zulassungs- und Führerscheinstelle des Kreises Viersen (Hauptstelle)
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

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Montag und Mittwoch 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
Dienstag, Donnerstag und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

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