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Gebäudeeinmessungspflicht

Im Liegenschaftskataster werden alle Liegenschaften, d.h. alle Flurstücke und Gebäude, aktuell dargestellt und mit ihren wesentlichen Merkmalen beschrieben. Dies ist für das Land Nordrhein-Westfalen seit 1972 im Vermessungs- und Katastergesetz (kurz: VermKatG NRW) festgelegt. Das Liegenschaftskataster wird in Nordrhein-Westfalen bei den Katasterbehörden der Kreise und kreisfreien Städte geführt.

Sobald die Baumaßnahme fertiggestellt ist, entsteht die Einmessungspflicht.

Einmessungspflichtige Gebäude 

Einmessungspflichtig sind alle Gebäude die

  • neu errichtet oder
  • in ihrem Grundriss verändert wurden (hierzu zählt auch der Abriss bzw. Teilabriss).
Nicht einmessungspflichtige Gebäude 

Nicht einmessungspflichtig sind hingegen

  • Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die sich nicht auf den Grundriss (Umring) des Gebäudes auswirken,
  • Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind und 
  • Gebäude und Gebäudeanbauten
    • mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m²,
    • von geringer Bedeutung (z.B. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen oder einfache überdachte Flächen z.B. Carports),
    • die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) aufgeführt sind.

Benötigte Unterlagen

Der Antrag für eine Gebäudeeinmessung muss schriftlich bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) gestellt werden.
 

Hinweise

Auskünfte und Auszüge mit personenbezogenen Daten dürfen aus Gründen des Datenschutzes nur an die Eigentümer und Personen ausgegeben werden, die ihr berechtigtes Interesse nachweisen können.

Rechtliche Grundlagen

Links

Kontaktinformationen

Telefon: 02162 39-1137
E-Mail: katasteramt@kreis-viersen.de
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

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Kontakt

  • 62/2 Fortführung des Liegenschaftskatasters
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