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Grundwasserabsenkungen
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Beim Bau unterirdischer Bauwerke oder Gebäudeteile (wie z.B. Tiefgaragen, Kellergeschosse von Gebäuden usw.) oder beim Anschluss einer Grundstücksentwässerung an einen tieferliegenden städtischen Kanal oder einer sonstigen baulichen Maßnahme wird in einigen Bereichen Grundwasser angetroffen. Um die Baumaßnahme durchzuführen, soll dann mit dem Ziel einer trockenen Baugrube der Grundwasserspiegel vorübergehend so weit abgesenkt werden, dass dieses Ziel erreicht wird.
Das kann bei kleineren Baumaßnahmen mittels einer Pumpgrube in der Baugrube selbst erreicht werden. Bei größeren Baugruben ist eine großräumige Grundwasserabsenkung notwendig, die durch Brunnen in der und/oder um die Baugrube vorgenommen wird. Diese ist im Allgemeinen erforderlich, wenn der höchste Grundwasserstand mehr als 50 cm über der Baugrubensohle erwartet wird.
Das geförderte Wasser ist schadlos abzuleiten. Grundsätzlich sollte es dem Grundwasserleiter wieder zugeführt werden (Versickerung). Wo dies nicht möglich ist, kann in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. Ist auch das nicht möglich, kommt eine Einleitung in die Kanalisation in Frage.
Eine Benutzung des Grundwassers (Entnahme von Grundwasser und/oder Einleiten von Stoffen in das Grundwasser und die Wiedereinleitung) bedarf nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Viersen zu beantragen.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Grundwasserabsenkung wird geprüft, ob durch die Entnahme bzw. Einleitung nachteilige Auswirkungen entstehen. Dies gilt für das Grundwasser selber, als auch für die in Frage kommenden Einleitungssysteme. Darüber hinaus wird die Frage der Beeinträchtigung eines Schutzgebietes (Wasser, Natur, Landschaft) geklärt und geprüft, ob sich im Bereich der Absenkung Altlasten oder Grundwasserschäden befinden.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Eine Benutzung des Grundwassers (Entnahme von Grundwasser und/oder Einleiten von Stoffen in das Grundwasser) bedarf nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Im Vorfeld des eigentlichen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens muss durch die zuständige Behörde geprüft werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) werden Schwellenwerte hinsichtlich einer erforderlichen Vorprüfung bzw. einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) festgelegt:
- Gemäß dem UVPG sind Vorhaben mit einer Grundwasserentnahme > 10 Mio. m³ grundsätzlich UVP-pflichtig (diese Fördermenge wird bei temporären Grundwasserabsenkungen bei Bauvorhaben in der Regel nicht erreicht),
- bei Vorhaben mit einer Grundwasserentnahme von 100.000 m³ bis 10 Mio. m³ muss eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt werden und
- bei Vorhaben mit einer Grundwasserentnahme ab 5.000 m³ bis 100.000 m³ muss eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles dann durchgeführt werden, wenn durch die Grundwasserbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind (Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Feuchtgebiete etc.).
Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger gemäß § 7(4) UVPG verpflichtet, geeignete Angaben gemäß Anlage 2 (in Verbindung mit Anlage 3) zum UVPG vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass sich dadurch der Umfang der erforderlichen Unterlagen vergrößern kann und sich die Bearbeitungsdauer insgesamt verlängert! Die Anträge sollten deshalb rechtzeitig gestellt werden.
Zuständigkeiten
Art und Ort des Bauvorhabens | Ansprechperson |
---|---|
private Bauvorhaben | Asil Hallak |
öffentliche Bauvorhaben in Grefrath, Kempen und Nettetal | Laura Andrea Rodríguez Camargo |
öffentliche Bauvorhaben in Niederkrüchten, Viersen und Willich | Goran Trajanoski |
öffentliche Bauvorhaben in Brüggen, Schwalmtal und Tönisvorst | Evelyn Weber |
gewerbliche Bauvorhaben in Tönisvorst | Lothar Mehl |
gewerbliche Bauvorhaben in Viersen | Bernhard Verjans |
gewerbliche Bauvorhaben in Brüggen und Kempen | Jörg Quiring |
gewerbliche Bauvorhaben in Nettetal | Maryana Shurko |
gewerbliche Bauvorhaben in Grefrath, Niederkrüchten und Schwalmtal | Laura Zilleßen |
gewerbliche Bauvorhaben in Willich | Sinah Gerlach-Günsch |
Benötigte Unterlagen
- Unterlagen aus dem Antrag
- FS Antrag
(wird noch weiter ausgeführt)
Gebühren
Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig und richtet sich nach der zu entnehmenden Wassermenge. Die Mindestgebühr beträgt 200,00 €.
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
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66/1 Wasser
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66/3 Gewerbe
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