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Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialleistung, die bedürftigen, nicht erwerbsfähigen Personen zugutekommt. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten lediglich Personen, um ihr Existenzminimum zu sichern, die weder Arbeitslosengeld II (Jobcenter) noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Voraussetzung ist der Nachweis der befristeten Erwerbsminderung, den die Rentenversicherung ausstellt.

Reichen Ihre und ggf. die des Ehegatten/Lebenspartner/Partners vorhandenen Mittel nicht aus, den gesetzlich notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, besteht die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Berücksichtigt werden höchstens die angemessenen Kosten für die Unterkunft. Die Angemessenheit richtet sich nach der Bruttokaltmiete (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten ohne Heizkosten). Im Kreis Viersen fallen diese nach Wohnort unterschiedlich aus.

Die Heizkosten können auch nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden und richten sich nach dem Preis je m²-Wohnfläche.

Der Kreis Viersen ist für Sie zuständig, wenn Sie als EU-Bürger teilweise/befristet erwerbsgemindert sind oder wenn sie in einer sog. besonderen Wohnform leben.

Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger teilweise/befristet erwerbsgemindert sind, ist für Sie das Sozialamt Ihres Wohnortes zuständig.  

Benötigte Unterlagen

  • Einkommens- und Vermögensnachweise der letzten drei Monate (auch des Ehegatten/Lebenspartners/eheähnliche Gemeinschaft)
  • Mietvertrag
  • letzte Heiz- und Nebenkostenabrechnung
  • ggf. letzte Mieterhöhung
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Vollmacht/Betreuungsurkunde 

Benötigte Formulare

Rechtliche Grundlagen

Häufig gestellte Fragen

Welche eigenen finanziellen Mittel werden bei der Leistung berücksichtigt?

Vor der Sozialhilfe ist das eigene Einkommen vollständig, das Vermögen bis auf Freibeträge (10.000,00 € bei Eheleuten/Lebenspartnern bzw. 5.000,00 € bei Alleinstehenden) einzusetzen.

Corona-Sonderregelungen bis 31.12.2022: für Leistungen, die bis zum 31.12.2022 beginnen, wird nur Vermögen oberhalb von 60.000,00 € berücksichtigt.

Ich wohne in einer eigenen Immobilie (Eigentumswohnung oder Haus). Muss ich ausziehen?

Nein, ein Auszug ist grundsätzlich nicht notwendig. Allerdings wird das Sozialamt prüfen, ob die Immobilie als Vermögenswert zu berücksichtigen ist und die Leistungsgewährung hiervon abhängig ist.

Kontaktinformationen

E-Mail: hilfe-ausserhalb-von-einrichtungen@kreis-viersen.de
Rathausmarkt 3
41747 Viersen

Servicezeiten:
Für eine telefonische Beratung stehen wir Ihnen 
von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
zur Verfügung.

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