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Hilfe zur Pflege

Zuständigkeit

Der Kreis Viersen ist zuständig für die Hilfe zur Pflege in Pflegeheimen. Für die ambulante Hilfe zur Pflege ist das Sozialamt Ihres Wohnortes zuständig.

Wenn Sie aufgrund gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen auf Hilfe von anderen angewiesen sind (z. B. von Angehörigen, durch einen Pflegedienst, oder in einem Pflegeheim), haben Sie Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Diese wird aber nur geleistet, soweit das Einkommen oder Vermögen des Pflegebedürftige bzw. Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend sind, um die Kosten zu tragen.

Der Kreis Viersen ist zuständig für die Hilfe zur Pflege in Pflegeheimen. Für die ambulante Hilfe zur Pflege ist das Sozialamt Ihres Wohnortes zuständig.

Benötigte Unterlagen

  • Einkommens- und Vermögensnachweise der letzten drei Monate (auch des Ehegatten/Lebenspartners/eheähnliche Gemeinschaft)
  • Pflegegutachten
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Vollmacht/Betreuungsurkunde

Benötigte Formulare

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