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Investitionskostenpauschale

Der Kreis Viersen fördert durch die Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach § 12 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)  die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von ambulanten Pflegediensten mit Sitz im Kreisgebiet, die durch unmittelbar pflegerische Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) bedingt sind. Die Förderung richtet sich nicht an pflegebedürftige Menschen, sondern an die Pflegedienste.

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  • 50/2 Pflege, Betreuungsstelle
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