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Kennzeichen - Grünes Kennzeichen

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Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit. Es wird unterschieden zwischen

Fahrzeugen, die aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei und daher von der KFZ-Steuerpflicht befreit sind.

Unter diese Art der Steuerbefreiung fallen unter anderem folgende Fahrzeuge:

  • Anhänger für Tiere zu Sportzwecken, die dann nur zu diesem Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Pferde- und Hundetransporter)
  • Anhänger für Sportgeräte (z.B. Boots- oder Segelflugzeugtransporter)
  • Anhänger Arbeitsmaschine (z.B. Kompressor oder Asphaltkocher)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschine (z.B. Straßenreiniger oder Asphaltkocher)
  • Leichtkrafträder bis 125 ccm (diese führen allerdings ein schwarzes Kennzeichen)

Diesen Fahrzeugen teilt die Zulassungsstelle ein grünes Kennzeichen zu.

Fahrzeugen, die vom Zoll auf Antrag von der KFZ-Steuerpflicht befreit werden, weil sie vom Fahrzeughalter nur für bestimmte Zwecke verwendet werden.

Folgende Fahrzeuge können auf Antrag durch den Zoll (Hauptzollamt Krefeld) von der Steuerpflicht befreit werden (Aufzählung nicht abschließend):

  • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, solange sie ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden
  • Vorgenannte Fahrzeuge, wenn diese zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden und diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden
  • Vorgenannte Fahrzeuge, wenn diese zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet werden

Wird der Anspruch auf Steuerbefreiung nachgewiesen bzw. plausibel begründet, teilt die Zulassungsstelle ein grünes Kennzeichen zu. Die abschließende Entscheidung über die Steuerbefreiung wird allerdings durch das Hauptzollamt Krefeld getroffen.

Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht bzw. nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt Krefeld eine KFZ-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen ungültig und muss in ein schwarzes Kennzeichen getauscht werden.

Weitere Informationen

Auskünfte

Bei Fragen hinsichtlich des grünen Kennzeichens beim "Informations- und Wissensmanagament Zoll" unter der Telefonnummer 0351 44834-550

Service-Rufnummer der Fahrzeugzulassung

Tel.: 02162 39-1566

Kontakt

  • 32/4 Fahrzeugzulassung