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Parkausweis für Schwerbehinderte

Zuständigkeit

Der Kreis Viersen erteilt die Genehmigung nur für Personen, die ihren Wohnsitz in einer der kreisangehörigen Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten oder Schwalmtal haben. Die Städte haben hierfür eigene Zuständigkeiten.

Parkerleichterungen bei Vorliegen der Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert), „BI“ (Blindheit) oder bei Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

Schwerbehinderte Menschen, die das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ in ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen haben und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (das Fehlen beider Arme), Phokomelie (Hände und Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, können eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen erhalten.

Diese Ausnahmegenehmigung und der dazugehörige EU-einheitliche blaue Parkausweis berechtigen den Inhaber oder den jeweils die behinderte Person befördernden Fahrzeugführer unter anderem zur Benutzung ausgewiesener Schwerbehindertenparkplätze (Zeichen Rollstuhlfahrersymbol), zum Parken an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (hier bis zu drei Stunden), in Fußgängerzonen während der Ladezeit und an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.

Parkerleichterungen für besondere Gruppen behinderter Menschen (sog. „aG-light“)

Nachstehend aufgeführte Personengruppen können ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen erhalten. Diese Genehmigung und der dazugehörige orangefarbene Parkausweis berechtigen im Unterschied zu der oben beschriebenen Parkerleichterung jedoch nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen, ansonsten können die gleichen Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

Personenkreis:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Da eine medizinische Beurteilung, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, von Seiten der Straßenverkehrsbehörde nicht möglich ist, wird das Versorgungsamt in Mönchengladbach hierzu um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Benötigte Unterlagen

bei Vorliegen der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder bei Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ oder „Bl“. Im Falle einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder bei vergleichbaren Funktionseinschränkungen wird ggf. das Versorgungsamt um Stellungnahme gebeten.
  • aktuelles Passfoto

aG-light

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises

Benötigte Formulare

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